Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwands statt Reparatur
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte weiteren Schadensersatz nach einem Parkplatzunfall. Streitpunkt war, ob der Wiederbeschaffungsaufwand oder die Reparaturkosten zu ersetzen sind sowie Ersatz von Nutzungsentschädigung und Nebenforderungen. Das Gericht sprach dem Kläger 755,57 € zu, da der Wiederbeschaffungsaufwand niedriger war; Nutzungsentschädigung und weitere Anwaltskosten wurden abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 755,57 € nebst Zinsen, im Übrigen Abweisung
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Verkehrsunfall ist Schadensersatz nach § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG in Höhe des erforderlichen Wiederbeschaffungsaufwands zu gewähren, wenn dieser geringer ist als die Reparaturkosten.
Kosten einer notwendigen Beilackierung angrenzender Fahrzeugteile sind ersatzfähig, wenn ein Sachverständiger ihre technische Erforderlichkeit nachvollziehbar darlegt.
Anspruch auf Nutzungsentschädigung setzt eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung und einen nachweisbaren Nutzungswillen voraus; bloße Fahrbereitschaft oder verspätete Ersatzbeschaffung schließen den Ersatz aus.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nach dem ersatzfähigen Gesamtschaden und dem sich hieraus ergebenden Gegenstandswert zu bemessen; nicht nachvollziehbar begründete Gegenstandswerte rechtfertigen keinen weitergehenden Ersatz.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 755,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2010 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und die Beklagten 2/3 als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Am 00.00.00 stieß der bei der Beklagten zu 2.) versicherte Beklagte zu 1.) beim Rangieren auf einem Parkplatz in Gummersbach eine Mülltonne um, die gegen die linke Fahrzeugseite des klägerischen Fahrzeugs stieß. Im November 2009 meldete der Kläger ein Ersatzfahrzeug an. Am 21.10.2009 zahlten die Beklagten 1.124,13 € und 229,55 € Anwaltskosten an den Kläger.
Der Kläger behauptet, die Reparaturkosten seien höher als der Wiederbeschaffungswert. Bei einem Restwert von 50 € und einem Wiederbeschaffungswert von 1740 € betrügen die Reparaturkosten 1.887,09 € netto. Dabei sei insbesondere eine Beilackierung der angrenzenden Fahrzeugteile notwendig. Der Kläger ist der Ansicht, ihm seien des Weiteren Nutzungsentschädigung in Höhe von 316,18 € sowie Ummeldekosten in Höhe von 68,70 € und Kosten für den Aus- und Einbau der Radioanlage in Höhe von 96 € zu ersetzen, so dass sich sein Sachschaden auf insgesamt 2.257,70 € belaufe.
Der Kläger beantragt,
1.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.133,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2010 zu zahlen.
2.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 86,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2010 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Wiederbeschaffungswert liege bei lediglich 1.500 €, die Reparaturkosten bei 1.099,13 €. Insbesondere sei eine Beilackierung der angrenzenden Fahrzeugteile nicht notwendig. Daher sei die Reparatur die günstigere Form des Schadensersatzes gewesen, dem Kläger seien auch die Folgekosten einer Neuanschaffung nicht zu ersetzen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 09.02.2011, Bl. 85 GA. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen M vom 13.07.2011, Bl. 95 GA, Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 755,57 € gegen die Beklagten aus den § 7 StVG iVm § 115 VVG.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes in Höhe von 1.690 €. Aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen M steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Wiederbeschaffungsaufwand niedriger war als die Reparaturkosten. Bei einem Restwert von 50 € und einem Wiederbeschaffungswert von 1740 € betrügen die Reparaturkosten netto 1887,09 €, brutto 2245,64 €. Der Sachverständige hat deutlich gemacht, warum eine Beilackierung der angrenzenden Fahrzeugteile aus technischer Sicht geboten ist. Ein Lack verändert im Laufe der Zeit, aber auch abhängig von der Art und Weise der Auftragung, sein Erscheinungsbild. Auch der vom jeweiligen Lackierer abhängige Abstand der Spritze zum Metall und die Spritzgeschwindigkeit wirken sich auf das Ergebnis aus. Daher gelingt es nicht, ein und denselben Farbton exakt wiederzugeben. Um Farbunterschiede abzumildern, erfolgt die von ihm näher beschriebene Beilackierung. Der Sachverständige hat des Weiteren den von dem Sachverständigen Krämer ermittelten Wiederbeschaffungsaufwand für nachvollziehbar erachtet. Dabei hat der Sachverständige zu Recht berücksichtigt, dass sich das Fahrzeug in einem sehr gepflegten Zustand befunden hatte.
Der Kläger hat des Weiteren einen Anspruch auf Ersatz der Ummeldekosten, den Aus- und Einbau seiner Radioanlage und eine Unkostenpauschale in Höhe von 25 €.
Nicht zu ersetzen ist dem Kläger hingegen die von ihm geltend gemachte Nutzungsentschädigung. Voraussetzung hierfür wäre eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit, was einen entsprechenden Nutzungswillen voraussetzt. Diesen hat der Kläger durch eine erst 9 Monate später erfolgte Ersatzbeschaffung nur unzureichend zum Ausdruck gebracht. Hinzu kommt, dass es nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass dem Kläger die Nutzungsmöglichkeit überhaupt genommen war. Auch laut dem vom Kläger eingeholten Gutachten Krämer war das Auto nach dem Unfall fahrbereit und noch verkehrssicher (Bl. 9 GA). Dies passt auch zum Schadensbild, das sich durch bloß oberflächliche Beeinträchtigungen auszeichnet. Die im weiteren Verlauf des Rechtsstreits vom Kläger aufgestellte Behauptung, das Fahrzeug sei nicht mehr verkehrssicher gewesen, ist demgegenüber substanzlos.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz weiterer Rechtsanwaltskosten. Ausgehend von einem ersatzfähigen Gesamtschaden in Höhe von 1879,70 € stehen ihm 229,55 € außergerichtlicher Anwaltskosten zu (1,3 Gebühren = 172,90 € + 20 € Telekommunikationspauschale + Mehrwertsteuer), die von der Beklagten ersetzt worden sind. Ein Gegenstandswert von 2.700 €, den der Kläger seiner Berechnung zugrunde legt, wurde nicht nachvollziehbar begründet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.133,57 €