Feststellung: Rechtspfleger zuständig für Ermächtigung zur Einberufung von Eigentümerversammlung
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht stellt fest, dass nach § 7 RPflG der Rechtspfleger ermächtigt ist, Wohnungseigentümer analog § 37 Abs. 2 BGB zur Einberufung und Leitung einer Eigentümerversammlung zu befugen. Die Entscheidung stützt sich auf die in der Literatur vertretene Rechtsanalogie und auf Durchsetzbarkeit im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Gericht sieht ein Rechtsschutzbedürfnis als gegeben an.
Ausgang: Feststellungsbeschluss: Rechtspfleger ist zuständig, Wohnungseigentümer zur Einberufung einer Eigentümerversammlung zu ermächtigen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeit zur Entscheidung, Wohnungseigentümer zur Einberufung und Leitung einer Eigentümerversammlung zu ermächtigen, fällt nach § 7 RPflG in die Kompetenz des Rechtspflegers.
Die Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung kann durch Rechtsanalogie zu § 37 Abs. 2 BGB (und vergleichbaren Vorschriften des Kapital- und Genossenschaftsrechts) begründet werden.
Der Anspruch auf Ermächtigung zur Einberufung und Leitung der Eigentümerversammlung ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchsetzbar; der Rechtspfleger kann dies durch Beschluss anordnen.
Für die Anordnung einer Ermächtigung besteht grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn Wohnungseigentümer zuvor ein entsprechendes Verlangen gestellt haben.
Tenor
Gemäß § 7 RPflG wird festgestellt, dass die Ermächtigung eines Wohnungseigentümers analog § 37 Abs. II BGB zur Einberufung einer Eigentümerversammlung in die Zuständigkeit des Rechtspflegers fällt.
Gründe
Das Gericht stützt sich auf die nachfolgenden Ausführungen unter Randziffer 24 zu § 24 WEG in dem neuesten Kommentar von Bärmann zum Wohnungseigentumsgesetz. Dort heißt es:
"IV. Die Einberufung durch einen Wohnungseigentümer
Das WErecht regelt ausdrücklich kein Selbsthilferecht der WEer, wonach diese unter gewissen Voraussetzungen selbst zur Einberufung der WEvers befugt sind. Mit der Rspr. und hL ist eine Rechtsanalogie zu den §§ 37 Abs. 2 BGB, 122 Abs. 3 AktG, 45 Abs. 3 GenG zu befürworten. Dies hat zur Folge, dass die WEer, die das Verlangen nach Abs. 2 gestellt haben, zur Einberufung und Leitung der WEvers ermächtigt werden können.
Der Anspruch auf Einberufung und Leitung der WEvers kann im Verfahren der FGG gegen die WEgem durchgesetzt werden; durch Beschluss des Rechtspflegers (§ 3 Nr. 1 a RPflG – Unterstreichung durch das Gericht -) können die antragstellenden WEer zur Einberufung und Leitung der WEvers ermächtigt werden. Hierfür besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis."