Klage auf Schadensersatz wegen verschwundenem Motorroller in Obhut – Abweisung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger fordert Schadensersatz, weil sein seit 2005 beim Beklagten verwahrter Motorroller vor einer Beweisaufnahme unauffindbar war. Zentral war, ob der Verwahrer seine Obhutspflichten verletzt hat. Das Gericht verneint eine Pflichtverletzung nach §§ 241 II, 280 I BGB, da der Roller in einer verschlossenen Garage stand und der Schlüssel getrennt verwahrt wurde. Ein anhängiger Prozess erhöhte die Sicherungspflichten nicht ohne konkrete Diebstahlsgefahr.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen verschwundenem Motorroller abgewiesen; keine Verletzung der Obhutspflicht festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Werkunternehmer ist zur sorgsamen Behandlung und zum Schutz übergebenen Eigentums verpflichtet; Umfang der Obhutspflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte.
Die Aufbewahrung eines Fahrzeugs in einer verschlossenen Garage und die getrennte Verwahrung des Schlüssels erfüllen unter gewöhnlichen Umständen die zumutbaren Sicherungspflichten gegen Diebstahl.
Anhängige Gerichtsverfahren begründen ohne konkrete Anhaltspunkte für eine erhöhte Gefahr keine weitergehenden Obhutspflichten des Verwahrers.
Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 241 II, 280 I BGB setzt eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten voraus; ist eine solche nicht feststellbar, ist der Anspruch abzuweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden,
wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand
Seit 2005 war ein Motorroller des Klägers in der Obhut des Beklagten. Zunächst sollte das Fahrzeug vom Beklagten instand gesetzt, später im Rahmen eines Prozesses geklärt werden, ob die Schadensursache von einem Dritten zu verantworten war. Als am 20.02.2008 eine Beweisaufnahme stattfinden sollte, war der Motorroller nicht mehr auffindbar.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger deshalb Schadensersatz vom Beklagten. Dieser habe seine Obhutpflicht nicht nur allgemein, sondern auch und vor allem deshalb verletzt, weil ihm in dem Rechtsstreit der Streit verkündet worden sei. Der Motorroller habe, als er in die Obhut des Beklagten gegeben worden sei, noch einen Wert von 1.190,00 € gehabt. Zumindest diesen müsse der Beklagte ersetzen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.190,00 € nebst Zinsen i.H.v.
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2008 und
155,49 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet jedwede Pflichtverletzung dem Kläger gegenüber. Der Motorroller sei entwendet worden, obwohl er in einer durch ein abgeschlossenes Tor gesicherten Garage gestanden habe und der Schlüssel getrennt aufbewahrt worden sei. Jedenfalls treffe ihn dafür, dass der Motorroller entwendet worden sei, kein Verschulden. Hilfsweise werden die Höhe des geltend gemachten Schadens bestritten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den bisherigen Akteninhalt und die folgenden Gründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht im Hinblick auf seine Schadensersatzforderung schon dem Grunde nach kein Anspruch gemäß den §§ 241 II und 280 I BGB gegen den Beklagten zu. Zwar trifft den Werkunternehmer die vertragliche Nebenpflicht, mit dem Eigentum des Bestellers, das in seinen Gewahrsam gelangt oder seiner Einwirkung unmittelbar ausgesetzt ist, pfleglich umzugehen und es vor Schaden zu bewahren. Soweit die Parteien darüber keine besonderen Vereinbarungen getroffen haben, richten sich die konkreten Sicherungspflichten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls sowie danach, was nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erforderlich ist (vgl. BGH NJW 1983, 113). Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte indes seine ihm gegenüber dem Kläger obliegenden Obhutpflichten nicht verletzt.
Er hat vor allem dafür sorgen müssen, dass der ihm übergebene Motorroller gegen Diebstahl gesichert war. Dieser Pflicht ist er aber nachgekommen. Er hat – vom Kläger unwiderlegt – eingewendet, dass der Motorroller in einer verschlossenen Garage aufbewahrt und der Schlüssel getrennt davon verwahrt worden ist. Damit hat er alles getan, was von ihm nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte hat verlangt werden können. Zu einer darüber hinausgehenden Sicherung ist er nicht verpflichtet gewesen, insbesondere ist weder vorgetragen worden noch in anderer Weise ersichtlich geworden, dass Anzeichen für eine konkrete Diebstahlsgefahr bestanden haben. Auch der Umstand, dass dem Beklagten im Rechtsstreit 2 C 268/07 AG Gummersbach der Streit verkündet worden ist, hat seine Obhutpflichten nicht erhöht. Geschuldet gewesen ist nur ein sachgerechter Umgang mit der möglichen Diebstahlsgefahr. Zu einer über die getroffenen Vorkehrungen hinausgehenden Sicherung hat auch der laufende Prozess nicht verpflichtet. Ein jegliche Gefahr verhinderndes Verhalten ist zudem nicht möglich gewesen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I 1, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
Streitwert: 1.190,00 €