Schadensersatzklage wegen herabgefallenen Fichtenzapfens abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz für eine Dachbeschädigung durch herabgefallenen Fichtenzapfen und macht Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend. Das Gericht hält den Schaden für natürlichen Fruchtfall, der regelmäßig unvermeidbar ist, und sieht keine unerlaubte Handlung nach § 823 I oder Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 II BGB. Die Klage wird daher abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen herabgefallenen Fichtenzapfens als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Haftung nach § 823 I BGB setzt eine unerlaubte Handlung voraus; Schäden aus natürlichem Fruchtfall begründen eine solche Haftung grundsätzlich nicht, wenn sie unabwendbar sind.
Natürliche Gefahren aus der Beschaffenheit von Bäumen, die sich nicht mit zumutbaren Mitteln vollständig beseitigen lassen, sind regelmäßig als eigenes Risiko hinzunehmen.
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erfordert das Unterlassen zumutbarer Maßnahmen; einschneidende Eingriffe in die Baumsubstanz sind nur dann geboten, wenn sie verhältnismäßig und erforderlich sind.
Für eine Haftung nach § 823 II BGB ist die Verletzung eines Schutzgesetzes erforderlich; bloßes Nichtvornehmen einschneidender Baumpflegemaßnahmen oder Nichtbefolgen von Aufforderungen Dritter begründet ohne konkretes Schutzgesetz keinen Schadensersatzanspruch.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 9 S 319/12 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren
Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Nachbarin des Beklagten, behauptet, dass am 21.03.2012 ein Zapfen von einer auf dem Grundstück des Beklagten stehenden Fichte herabgefallen sei und das Dach ihres Pkws Daihatsu Cuore (es folgt amtliches Kennzeichen …) beschädigt habe. Ihr sei dadurch ein Schaden i. H. v. 782,20 € entstanden, den der Beklagte ersetzen müsse. Er habe insbesondere schuldhaft seine hinsichtlich der Fichte bestehende Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 782,20 € Schadensersatz und
124,36 € vorgerichtliche Anwaltskosten jeweils nebst Zinsen i. H. v.
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2012
zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet, dass die Klägerin Eigentümerin des streitbefangenen Pkws sei und es am 21.03.2012 die behauptete Beschädigung gegeben habe. Hilfsweise werde eingewendet, dass es zu keiner Verkehrssicherungspflichtverletzung gekommen sei, sondern die Klägerin den behaupteten Schaden selbst verschuldet habe. Hilfsweise werde zudem die Höhe des geltend gemachten Schadens bestritten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den bis- herigen Akteninhalt und die folgenden Gründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht hinsichtlich ihrer Schadensersatzforderung schon dem Grunde nach kein Anspruch gemäß § 823 I BGB gegen den Beklagten zu. Dies gilt selbst dann, wenn man ihre Anspruchsberechtigung sowie den Schadenshergang unterstellt. Es fehlt nämlich an einer unerlaubten Handlung des Beklagten. Zwar können auch im Hinblick auf einen Baum im Grenzbereich eines Privatgrundstücks Verkehrssicherungspflichten bestehen, zu deren Wesen und Umfang im Allgemeinen die Beklagtenvertreter bereits in der Klageerwiderung vom 07.08.2012 zutreffende und umfassende Ausführungen gemacht haben. Auch steht nicht im Streit, dass die schuldhafte Verletzung solcher Pflichten schadensersatzpflichtig machen kann. Eine unerlaubte Handlung des Beklagten in diesem Sinne ist hier indes nicht ersichtlich.
Das Gericht teilt die insbesondere auf dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.05.2009 - 9 U 219/08 - beruhende und in der o.a. Klageerwiderung dargelegte Ansicht der Beklagtenvertreter, das gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln und Unterlassen entstehen, sondern auf Gegebenheiten der Natur beruhen, als unvermeidbar und daher eigenes Risiko hingenommen werden müssen. Beim Herabfallen von Fichtenzapfen handelt es sich um solche natürlichen Umstände, die dem Verkehr bekannt sind und mit zumutbaren Mitteln nicht geändert werden können. Schäden aus natürlichem Fruchtfall von Bäumen sind zudem in der Regel geringfügig und können von möglicherweise Gefährdeten leicht vermieden werden. Gänzlich verhindern ließen sich die Gefahren durch Fruchtfall nur durch einschneidende Maßnahmen an der Baumsubstanz, die indes nicht nur unverhältnis- mäßig wären, sondern auch den Bestand des Baums gefährden würden. Ein nur geringfügiges Zurückschneiden des Baums, etwa durch Entfernen der die Grund- stücksgrenze überschreitenden Astteile, würde zwar zumutbar sein, aber zu einer Verschlechterung führen. Die natürlicherweise in der Baumkrone wachsenden Zapfen würden dann bei ihrem Fall nicht mehr durch die tieferliegenden Bereiche abgebremst.
Der Klägerin steht, wiederum ihre Anspruchsberechtigung und den Schadenshergang unterstellt, schon dem Grunde nach auch kein Anspruch gemäß § 823 II BGB gegen den Beklagten zu. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte ein Schutzgesetz im Sinne dieser Bestimmung verletzt haben könnte. Das Vorhandensein der Fichte in ihrer jetzigen Art, das Überhängen von Ästen und die Nichtvornahme einschneidender Maßnahmen zum Schutz vor herabfallenden Zapfen reichen nicht aus. Auch und insbesondere haben die behaupteten Aufforderungen der Klägerin keine eigenständige Verpflichtung begründen können, deren Verletzung möglicherweise schadensersatzpflichtig gemacht hätte.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I 1, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
Streitwert: 782,20 €