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Amtsgericht Gummersbach·11 C 185/09·27.08.2009

Klage abgewiesen: Kostenauftragung und vorläufige Vollstreckbarkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Gummersbach hat mit Urteil vom 28.08.2009 (Az. 11 C 185/09) die Klage der Kläger abgewiesen und ihnen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Urteil wurde vorläufig vollstreckbar erklärt. Den Klägern wurde gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwehren, sofern die Beklagte nicht zuvor Sicherheit leistet. Der konkrete Streitgegenstand ist im vorliegenden Tenor nicht näher dargestellt.

Ausgang: Klage der Kläger abgewiesen; Kläger tragen die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar, Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwendbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Klage kann durch Urteil abgewiesen werden, wodurch dem Kläger der begehrte prozessuale Erfolg versagt bleibt.

2

Bei Unterliegen im Zivilprozess werden regelmäßig die Kosten des Rechtsstreits der unterlegenen Partei auferlegt.

3

Das Gericht kann eine Entscheidung vorläufig vollstreckbar erklären, sodass die Vollstreckung vor Rechtskraft möglich ist.

4

Die vorläufige Vollstreckbarkeit kann mit der Möglichkeit verbunden werden, die Vollstreckung durch Hinterlegung einer Sicherheitsleistung abzuwenden, soweit nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit leistet.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.