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Amtsgericht Gummersbach·11 C 155/08·09.10.2008

Werkvertrag Zahnprothese: Zahlungspflicht trotz behaupteter Mängel

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger (Zahnarztpraxis) fordern Zahlung für eine im Dezember 2006 gefertigte Zahnprothese in Höhe von 2.589,13 €. Der Beklagte verweigerte Zahlung mit dem Vorwurf von Mängeln, lehnte angebotene Nacherfüllung jedoch ab. Das Gericht verurteilt zur Zahlung, weil Nacherfüllung nicht unzumutbar und ein Minderungsrecht ohne erfolglose Fristsetzung ausgeschlossen ist.

Ausgang: Klage auf Zahlung der Vergütung für Zahnprothese in voller Höhe stattgegeben; Zahlungspflicht des Beklagten festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Werkverträgen über die Herstellung einer Sache ist auf Mängel die Mängelgewährleistung des Werkvertragsrechts anzuwenden; dies kann auch zahnprothetische Leistungen erfassen, soweit Mängel im Vordergrund stehen.

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Ein Minderungsrecht des Bestellers nach den §§ 634 ff. BGB setzt den erfolglosen Ablauf einer zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist voraus; wird die Nacherfüllung vom Besteller abgelehnt, fehlt diese Voraussetzung.

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Eine vom Unternehmer angebotene Nacherfüllung ist dem Besteller grundsätzlich zuzumuten, solange sie keine wesentlichen und über den Ersteingriff hinausgehenden Eingriffe in die körperliche Integrität erfordert; die Unzumutbarkeit ist vom Besteller substantiiert darzulegen.

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Der Vergütungsanspruch des Unternehmers wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Besteller die Nacherfüllung ablehnt; § 320 BGB findet keine Anwendung, wenn der Besteller nicht am Vertrag festhält und die Annahme verweigert.

Relevante Normen
§ 631 BGB§ 632 BGB§ 638 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 633 BGB§ 634 ff. BGB§ 281 Abs. 2 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.589,13 € nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

seit dem 11.01.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren

Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Ende 2006 führten die Kläger beim Beklagten eine zahnprothetische Behandlung durch, die sie am 13.12.2006 mit 2.589,13 € berechneten. Der Beklagte verweigerte die Bezahlung und machte geltend, dass die Prothese Mängel aufweise. Die Kläger bestritten eine Fehlerhaftigkeit, boten dem Beklagten aber an, eine neue Versorgung zu erstellen. Der Beklagte lehnte eine solche Nachbehandlung ab und rügte in der Folgezeit einen weiteren Mangel.

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Die Kläger beantragen,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.589,13 € nebst Zinsen in Höhe von

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5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2007 zu zahlen,

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hilfsweise Zug um Zug gegen Durchführung der angebotenen

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Neuversorgung verbunden mit der Feststellung, dass sich der Beklagte

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insoweit im Annahmeverzug befinde.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, dass die von den Klägern eingesetzte Prothese Fehler aufweise, meint aber, Nachbesserungsmaßnahmen durch die Kläger nicht hinnehmen zu müssen. Ihm sei dies unzumutbar. Die Vergütung der Kläger sei vielmehr allein wegen der Prothesenmängel und ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen auf Null zu mindern.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den bisherigen Akteninhalt und die folgenden Gründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet, denn der Beklagte ist gemäß den §§ 631 und 632 BGB verpflichtet, die Rechnung der Kläger vom 13.12.2006 über 2.589,13 € zu bezahlen.

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Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist Werkvertragsrecht anzuwenden. Zwar ist auch bei einer zahnprothetischen Behandlung in der Regel ein Dienstvertrag anzunehmen. Wenn aber wie hier allein mögliche Mängel an der Prothese eine Rolle spielen, kommt Werkvertragsrecht zur Anwendung.

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Der Beklagte ist schon dem Grunde nach nicht berechtigt, die von den Klägern in Rechnung gestellte Vergütung gemäß § 638 I 1 BGB zu mindern. Dabei kann offenbleiben, ob die Kläger fehlerhaft i.S.d. § 633 BGB gearbeitet haben. Ein Minderungsrecht setzt nämlich gemäß den §§ 634 ff. BGB den erfolglosen Ablauf einer zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist voraus. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil der Beklagte eine Nachbesserungsmaßnahme durch die Kläger ablehnt.

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Die von den Klägern ausdrücklich angebotene Nacherfüllung ist dem Beklagten nicht unzumutbar i.S.d. §§ 281 II, 636 und 638 I 1 BGB.

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Zwar weist ein zahnmedizinischer Behandlungsvertrag einen besonderen Persönlichkeitsbezug auf und unterscheidet sich darin von gewöhnlichen Werkverträgen. Dadurch ist indes die Zumutbarkeit einer Nachbesserung nicht von vornherein beschränkt, sondern es gelten auch insoweit die allgemeinen Regeln zum Werkvertrag. Die Unzumutbarkeit kann nur im Einzelfall eine Rolle spielen, d.h. wenn ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die eine solche Annahme rechtfertigen. Die Voraussetzungen insoweit hat der Beklagte indes nicht darzulegen vermocht.

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Die Kläger haben unwiderlegt vorgetragen, dass es bei der Neuanfertigung einer Prothese zu keinen wesentlichen und über den Ersteingriff hinausgehenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität des Beklagten kommen wird. Insbesondere wird kein erneuter oder weiterer Eingriff in die vorhandene Zahnsubstanz notwendig sein, sondern nur das gemacht werden, was auch ein anderer Zahnarzt beim Einsetzen einer anderen Prothese tun muss.

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Die damit gegebene Zahlungsverpflichtung des Beklagten hängt nicht davon ab, dass die Kläger vorleisten, d.h. es ist nicht gemäß § 320 BGB lediglich eine Zug um Zug-Verurteilung möglich. Der Beklagte hält selbst nicht am ursprünglichen Vertrag fest, ist also nicht vertragstreu, sondern will ausdrücklich keine Nacherfüllung durch die Kläger.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 280 I und II, 286 ff. BGB, 91 I 1, 708 Nr. 11 und 709 ZPO.

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Streitwert: 2.589,13 €