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Amtsgericht Gummersbach·11 C 15/08·20.11.2008

Schadensersatzklage wegen entwendetem Motorroller: Obhutspflicht verneint

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Ersatz für einen seit 2005 beim Beklagten verwahrten Motorroller, der vor einem Prozesstermin nicht mehr auffindbar war. Streitgegenstand ist die Frage, ob der Beklagte seine vertragliche Obhutspflicht verletzt hat. Das Gericht verneint dies: verschlossene Garage und getrennt verwahrter Schlüssel genügen nach Verkehrssitte. Eine laufende Streitverkündung erhöht die Sicherungspflicht nicht.

Ausgang: Klage auf Ersatz des entwendeten Motorrollers als unbegründet abgewiesen; keine Verletzung der vertraglichen Obhutspflicht festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch wegen Verlusts einer Sache aus vertraglicher Obhut setzt die Verletzung der vertraglichen Nebenpflichten nach § 241 II i.V.m. § 280 I BGB voraus.

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Die Reichweite der Obhutspflicht des Werkunternehmers richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und danach, was nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erforderlich ist.

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Die Aufbewahrung eines Fahrzeugs in einer verschlossenen Garage bei getrennter Verwahrung des Schlüssels erfüllt regelmäßig die geschuldete Sicherung gegen Diebstahl, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine erhöhte Diebstahlsgefahr vorlagen.

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Eine bereits anhängige Prozessführung oder die Verkündung des Streits gegenüber dem Verwahrer begründet ohne besondere zusätzliche Umstände keine weitergehenden Sicherungs- oder Verwahrpflichten.

Relevante Normen
§ 241 Abs. 2 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung

durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden,

wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Seit 2005 war ein Motorroller des Klägers in der Obhut des Beklagten. Zunächst sollte das Fahrzeug vom Beklagten instand gesetzt, später im Rahmen eines Prozesses geklärt werden, ob die Schadensursache von einem Dritten zu verantworten war. Als am 20.02.2008 eine Beweisaufnahme stattfinden sollte, war der Motorroller nicht mehr auffindbar.

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Mit seiner Klage verlangt der Kläger deshalb Schadensersatz vom Beklagten. Dieser habe seine Obhutpflicht nicht nur allgemein, sondern auch und vor allem deshalb verletzt, weil ihm in dem Rechtsstreit der Streit verkündet worden sei. Der Motorroller habe, als er in die Obhut des Beklagten gegeben worden sei, noch einen Wert von 1.190,00 € gehabt. Zumindest diesen müsse der Beklagte ersetzen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.190,00 € nebst Zinsen i.H.v.

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5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2008 und

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155,49 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bestreitet jedwede Pflichtverletzung dem Kläger gegenüber. Der Motorroller sei entwendet worden, obwohl er in einer durch ein abgeschlossenes Tor gesicherten Garage gestanden habe und der Schlüssel getrennt aufbewahrt worden sei. Jedenfalls treffe ihn dafür, dass der Motorroller entwendet worden sei, kein Verschulden. Hilfsweise werden die Höhe des geltend gemachten Schadens bestritten.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den bisherigen Akteninhalt und die folgenden Gründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht im Hinblick auf seine Schadensersatzforderung schon dem Grunde nach kein Anspruch gemäß den §§ 241 II und 280 I BGB gegen den Beklagten zu. Zwar trifft den Werkunternehmer die vertragliche Nebenpflicht, mit dem Eigentum des Bestellers, das in seinen Gewahrsam gelangt oder seiner Einwirkung unmittelbar ausgesetzt ist, pfleglich umzugehen und es vor Schaden zu bewahren. Soweit die Parteien darüber keine besonderen Vereinbarungen getroffen haben, richten sich die konkreten Sicherungspflichten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls sowie danach, was nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erforderlich ist (vgl. BGH NJW 1983, 113). Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte indes seine ihm gegenüber dem Kläger obliegenden Obhutpflichten nicht verletzt.

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Er hat vor allem dafür sorgen müssen, dass der ihm übergebene Motorroller gegen Diebstahl gesichert war. Dieser Pflicht ist er aber nachgekommen. Er hat – vom Kläger unwiderlegt – eingewendet, dass der Motorroller in einer verschlossenen Garage aufbewahrt und der Schlüssel getrennt davon verwahrt worden ist. Damit hat er alles getan, was von ihm nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte hat verlangt werden können. Zu einer darüber hinausgehenden Sicherung ist er nicht verpflichtet gewesen, insbesondere ist weder vorgetragen worden noch in anderer Weise ersichtlich geworden, dass Anzeichen für eine konkrete Diebstahlsgefahr bestanden haben. Auch der Umstand, dass dem Beklagten im Rechtsstreit 2 C 268/07 AG Gummersbach der Streit verkündet worden ist, hat seine Obhutpflichten nicht erhöht. Geschuldet gewesen ist nur ein sachgerechter Umgang mit der möglichen Diebstahlsgefahr. Zu einer über die getroffenen Vorkehrungen hinausgehenden Sicherung hat auch der laufende Prozess nicht verpflichtet. Ein jegliche Gefahr verhinderndes Verhalten ist zudem nicht möglich gewesen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I 1, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

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Streitwert: 1.190,00 €