Schmerzensgeld bei HWS-Bagatellverletzung nach Verkehrsunfall abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin klagte auf Schadensersatz nach einem Kreuzungszusammenstoß; die Beklagte begehrte widerklagend Schmerzensgeld wegen eines behaupteten HWS-Schleudertraumas. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin bei Rotlicht gefahren war und den Unfall allein verschuldet hat; Klage und Widerklage wurden abgewiesen. Ein leichtes HWS‑Syndrom ohne Arbeitsunfähigkeit und ohne fortgesetzte ärztliche Behandlung begründet kein Schmerzensgeld.
Ausgang: Klage und Widerklage als unbegründet abgewiesen; Schmerzensgeld wegen bloßer HWS‑Bagatellverletzung verneint
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach §§ 823, 253 II BGB besteht nicht, wenn durch einen Verkehrsunfall allenfalls eine Bagatellverletzung der Halswirbelsäule verursacht wurde.
Eine ärztliche Bescheinigung ohne konkrete Diagnose ist zum Nachweis eines HWS‑Schleudertraumas prozessual ungeeignet.
Liegt keine Arbeitsunfähigkeit vor und erfolgt nach der Erstbehandlung keine Weiterbehandlung, spricht dies regelmäßig gegen eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung und damit gegen Schmerzensgeldansprüche.
Bei einem eindeutigen Vorfahrtsverstoß (z. B. Rotlichtüberfahrt) des einen Beteiligten tritt die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs zurück und begründet keine Mitverantwortung des Unfallgegners.
Leitsatz
1. Ein Schmerzensgeldanspruch besteht nicht, wenn durch einen Verkehrsunfalll allenfalls eine Bagatellverletzung der Halswirbelsäule (HWS) verursacht wird.
2. Ist der Unfallgeschädigte nicht arbeitsunfähig und stellt er sich nach der Erstbehandlung bei dem behandelnden Arzt nicht wirder zur Weiterbehandlung vor, kann in der Regel ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht von einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung gesprochen werden.
Tenor
Klage und Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Tatbestand
(abgekürzt gemäß § 313 II ZPO)
Die Klägerin befuhr am 21.01.2010 mit dem Pkw des zwischenzeitlich verstorbenen M den B-Ring in A. An der durch eine Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung mit der F- Straße wollte sie nach links in diese einbiegen. Die Beklagte zu 1) fuhr mit ihrem Pkw auf der F- Straße in Richtung F. Im Kreuzungsbereich kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge, wobei der Pkw der Beklagten zu 1) im Bereich der Beifahrertür und der von der Klägerin gesteuerte Pkw total beschädigt wurde. Herr M nahm seine Vollkaskoversicherung in Anspruch.
Die Klägerin behauptet, der Unfall sei allein von der Beklagten zu 1) verschuldet worden. Sie selbst sei bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren, während für die Beklagte zu 1) die Ampel bereits Rotlicht gezeigt habe, als sie mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren sei. Durch den Verkehrsunfall seien ein Sachschaden in Höhe von 11.313,86 € sowie Rechtsanwaltskosten von 962,71 € entstanden. Abzüglich der Kaskoentschädigungssumme von 7.874,20 € und abzüglich Sachverständigenkosten von 278,86 € seien 4.123,51 € nach den Grundsätzen des Quotenvorrechts von den Beklagten voll zu erstatten. Die Klägerin behauptet, am 24.02.2010 sei ein Ersatzfahrzeug beschafft worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4.123,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2010 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt die Beklagte zu 1),
die Klägerin zu verurteilen, an sie 225,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2010 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Unfall sei von der Klägerin verschuldet worden, weil diese bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei. Die Beklagten erheben Einwendungen gegen die Schadenshöhe. Mit der Widerklage macht die Beklagte zu 1) einen Schmerzensgeldanspruch geltend. Sie behauptet, sie habe bei dem Unfall ein HWS-Schleudertrauma erlitten, weshalb ein Schmerzensgeld von 200,- € zuzüglich Auslagenpauschale von 25,- € gerechtfertigt sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24.06.2010. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06.09.2010 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die nachfolgenden Entscheidungsgründe sowie die von den Parteien im Laufe des Rechtsstreits eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
(kurz gefasst, § 313 III ZPO)
Klage und Widerklage sind unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz von 4.123,51 € aus §§ 7 I StVG; 823 BGB; 115 VVG.
Aufgrund der unstreitigen Umstände des Falles und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme muss davon ausgegangen werden, dass der Unfall allein von der Klägerin verursacht wurde, da diese bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren war. Die unbeteiligten Zeugen N und T haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge erfolgt sei, als die Lichtzeichenanlage für die hintereinander auf der F- Straße in Richtung Bernberg fahrenden Zeugen Grünlicht gezeigt habe. Insbesondere der näher am Unfallort befindliche Zeuge T konnte den Zeitpunkt des Unfalls auf 2-4 Sekunden nach dem Umschalten der Ampel auf Grünlicht bestimmen. An der Wahrnehmungsfähigkeit der Zeugen und der Glaubhaftigkeit der Aussagen bestehen keine Zweifel. Die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten hatten sich von der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit der Ampelanlage überzeugt. Nach deren Feststellungen ist die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung so geschaltet, dass sie für die F- Straße in beiden Fahrtrichtungen gleichzeitig Grünlicht zeigt. Dann aber muss die Beklagte zu 1) in den Kreuzungsbereich eingefahren sein, als die Lichtzeichenanlage in ihrer Fahrtrichtung Grünlicht zeigte, weil der Unfall erst einige Sekunden nach dem Umschalten der Ampel geschah. Dies wiederum bedeutet, dass die Klägerin bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren war und damit gegen § 37 II StVO verstieß. Angesichts des eindeutigen Vorfahrtsverstoßes tritt eine Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) vollständig zurück.
Die Beklagte zu 1) hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Schmerzensgeld aus §§ 823 I; 253 II BGB. Sie hat bereits nicht nachgewiesen, dass sie bei dem Unfall ein HWS-Schleudertrauma erlitten hätte. Die vorgelegte Arztbescheinigung ist zum Beweis ungeeignet, weil sie keine Diagnose enthält. Selbst wenn ein - leichtes – HWS-Syndrom aufgetreten wäre, handelte es sich hierbei um eine bloße Bagatellverletzung, die keinen Schmerzensgeldanspruch auslöst. Ein Schmerzensgeldanspruch besteht nicht, wenn durch einen Verkehrsunfall allenfalls eine Bagatellverletzung der HWS verursacht wird. Denn dies rechtfertigt keine Geldentschädigung als Ausgleich für erhebliche Einbußen am körperlichen und seelischen Wohlbefinden. Ob eine billige Entschädigung nach §§ 823; 253 II BGB zu gewähren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ist der Geschädigte nicht arbeitsunfähig und stellt er sich nach der Erstbehandlung bei dem behandelnden Arzt nicht wieder zur Weiterbehandlung vor, kann in der Regel nicht von einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung gesprochen werden. So liegen die Dinge auch hier. Denn die Beklagte zu 1) befand sich weder in mehrfacher ärztlicher Behandlung, noch war sie aufgrund des Unfalls arbeitsunfähig.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 II; 708 Nr. 11; 711 ZPO. Die Klägerin hat die gesamten Prozesskosten zu tragen, weil die unterlegene Widerklage im Verhältnis zur unterlegenen Klage nur geringfügig war.
Streitwert: bis zum 07.05.2010: 4.124,- €; danach 4.349,- €