Schmerzensgeld wegen zurückgebliebener Klammer - Arzthaftung des Krankenhausträgers
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld, weil nach einer Operation eine Klammer im Körper verblieben war. Zentral war die Haftung des Krankenhausträgers für einen ärztlichen Kunstfehler. Das AG verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 500 € Schmerzensgeld und zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten; die übrige Klage wurde abgewiesen. Die Minderung des Betrags beruht auf verzögertem ärztlichem Aufsuchen durch die Klägerin.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Klägerin erhält 500 € Schmerzensgeld und vorgerichtliche Anwaltskosten, die übrige Klage wird abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Krankenhausträger haftet nach § 278 BGB für Fehler eines in seinem Verantwortungsbereich tätigen Arztes, wenn dieser gegen ärztliche Sorgfaltspflichten verstößt.
Die vollständige Entfernung postoperativ zu entfernender Klammern gehört zur ärztlichen Kunst; das Verbleiben metallischer Fremdkörper im Körper kann zu Entzündungen und Schmerzen führen und Schadensersatzpflicht begründen.
Ansprüche auf Schmerzensgeld richten sich nach §§ 280 I, 253 II BGB und sind nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, ob der Geschädigte durch verzögertes oder unterlassenes Aufsuchen ärztlicher Hilfe die Dauer oder Intensität der Schmerzen mitverursacht hat; ein solches Mitverschulden kann zu einer Minderung des Schmerzensgeldes führen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 500,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2008 zu zahlen, sowie die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 77,65 € freizustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(Urteil kurzgefasst und ohne Tatbestand gemäß §§ 313 III; 313 a; 495 a ZPO).
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 500,- € aus §§ 280 I; 253 II BGB.
Dadurch, dass der im Verantwortungsbereich der Beklagten (§ 278 BGB) handelnde Arzt nachoperativ versehentlich eine Klammer zu entfernen vergaß, ist der Beklagten ein ärztlicher Kunstfehler vorzuwerfen. Die Entfernung sämtlicher Klammern gehört zu den Regeln der ärztlichen Kunst. Da das Verbleiben von metallischen Fremdkörpern im menschlichen Organismus zu Entzündungen und Schmerzreaktionen führen kann, ist beim Entfernen eines medizinischen Klammerapparats darauf zu achten, dass alle Klammern entnommen werden. Verbleibt eine Restklammer im Körper des Patienten, haftet der Krankenhausträger für die daraus resultierenden Körper- und Gesundheitsschäden auf Schadensersatz.
Der Höhe nach ist das Schmerzensgeld nach den Umständen des Falles aber auf 500,- € beschränkt. Dieser Betrag erscheint erforderlich, aber auch ausreichend, um die Einbußen der Klägerin am körperlichen und seelischen Wohlbefinden auszugleichen. Dass eine im Körper verbliebene Restklammer zu Schmerzen, insbesondere beim Tragen eines Gürtels und bei körperlichen Arbeiten, führen kann, ist für das Gericht aufgrund des Vortrags der Klägerin nachvollziehbar. Ein höheres Schmerzensgeld kommt aber nicht in Betracht, weil sich die Klägerin ohne ersichtlichen Grund nicht sofort nach Auftreten der Schmerzen im Dezember 2006 in ärztliche Behandlung begeben hatte. Dann wäre die vergessene Klammer erkannt und entfernt worden und die Klägerin hätte sich weitere Schmerzen bis Juli 2007 erspart.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 286 ff. BGB; 92 I; 708 Nr. 11; 713 ZPO.
Streitwert: 1.000,- €