Klage auf Zahlung wegen vermeintlichem Dienstvertrag abgewiesen wegen AGB-Transparenzmangel
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte 206,95 € aus § 611 BGB für eine angebliche Dienstleistung nach Registrierung auf einer Internetplattform. Das Gericht verneinte das Zustandekommen eines entgeltlichen Dienstvertrags, da die Vergütungsvereinbarung nicht klar bei der Registrierung ersichtlich war. Eine Verweisung in den AGB auf andere Seiten zur Gebührenhöhe verletzt das Transparenzgebot (§ 307 I BGB). Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 206,95 € als unbegründet abgewiesen; kein wirksamer entgeltlicher Dienstvertrag wegen Verstoßes gegen Transparenzgebot der AGB
Abstrakte Rechtssätze
Ein entgeltlicher Dienstvertrag setzt eine bei Vertragsschluss erkennbare und hinreichend bestimmte Vergütungsvereinbarung voraus.
AGB-Klauseln, die die Höhe von Entgelten erst durch Verweis auf weitere Internetseiten verschleiern, verstoßen gegen das Transparenzgebot und sind nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Dem Verbraucher kann nicht zugemutet werden, durch Anklicken mehrerer Seiten die zu zahlende Vergütung zu ermitteln; die Vergütung muss bereits zu Beginn des Registrierungsvorgangs klar ausgewiesen sein, insbesondere bei längerfristiger vertraglicher Bindung.
Fehlt eine wirksame Vergütungsvereinbarung, besteht kein Zahlungsanspruch aus § 611 BGB für die behauptete Dienstleistung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(Urteil kurzgefasst und ohne Tatbestand gemäß §§ 313 III; 313 a; 495 a ZPO).
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 206,95 € aus § 611 BGB. Zwischen den Parteien ist kein entgeltlicher Dienstvertrag zustande gekommen. Es fehlte hier an der notwendigen Vergütungsvereinbarung. Die bei einer Registrierung auf einer Internet-Plattform zu zahlende Anmeldegebühr sowie der dann folgende Mitgliedsbeitrag muss ohne weiteres auf der Registrierungsseite erkennbar sein, ansonsten ist die entsprechende AGB-Klausel gemäß § 307 I BGB unwirksam. In ihren AGB wies die Klägerin zwar darauf hin, das Voraussetzung für die Anmeldung eine Registrierungsgebühr sowie die weitere Mitgliedschaft beitragspflichtig sei. Der weitere Hinweis, dass die Höhe der jeweiligen Gebühren einer anderen Internetseite zu entnehmen sei, benachteiligt jedoch den Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und verstößt gegen das Transparenzgebot allgemeiner Geschäftsbedingungen. Es kann dem Verbraucher nicht zugemutet werden, versteckten Hinweisen auf eine Vergütungspflicht nachzugehen und erst nach Anklicken mehrerer Internetseiten das zu zahlende Entgelt, das immerhin einen Hauptbestandteil des Dienstvertrags darstellt, zu ermitteln. Die zu zahlende Vergütung muss vielmehr bereits bei Beginn des Registrierungsvorgangs klar und eindeutig erkennbar sein. Dies ist insbesondere dann zu fordern, wenn – wie hier – die Registrierung eine längerfristige vertragliche Bindung begründen soll.
War bereits kein Dienstvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden, sind auch die geltend gemachten weiteren Kosten unbegründet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91; 708 Nr. 11; 713 ZPO.
Streitwert: 206,- €