Klage wegen Verdienstausfalls infolge nicht eingehaltenen Arzttermins abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte 262 € Schadensersatz wegen Verdienstausfalles, weil ein vereinbarter Arzttermin nicht eingehalten worden sei. Das Gericht stellte fest, der Kläger habe keine verbindliche Zusage zur zeitgenauen Einhaltung des Termins bewiesen. Terminabsprachen in Arztpraxen dienen vorwiegend der Organisation und begründen ohne gesonderte Vereinbarung keinen Anspruch. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung wegen angeblichem Verdienstausfall mangels Nachweis einer verbindlichen Terminzusage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines vereinbarten Termins nach §§ 611, 280 BGB setzt voraus, dass dem Schuldner eine ausdrückliche und verbindliche Zusage zur Einhaltung eines zeitlich konkret benannten Termins erteilt wurde.
Zur Begründung eines Verdienstausfallschadens ist erforderlich, dass eine besondere Vereinbarung oder ein eindeutiger Hinweis vorliegt, wonach der Termin unbedingt und zeitlich genau einzuhalten ist.
Terminabsprachen in Arztpraxen dienen grundsätzlich ausschließlich der organisatorischen Effizienz und begründen für sich allein keine rechtlich verbindliche Pflicht zur punktgenauen Einhaltung des Termins.
In Facharztpraxen ist wegen befundabhängiger, nicht vorhersehbarer Behandlungsdauern eine zeitliche Garantie von Terminen nur in Ausnahmefällen anzunehmen; eine Ausnahmesituation muss vom Patienten substantiiert dargetan werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(Urteil ohne Tatbestand gemäß §§ 313 III; 313 a; 495 a ZPO).
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 262,- € aus §§ 611 I; 280 I; 249; 252 BGB, weil der Kläger nicht überzeugend dargelegt hat, es sei ihm verbindlich die Einhaltung eines zeitlich konkreten Termins zugesichert worden.
Der Kläger hat nicht unter Beweis gestellt, er habe mit dem Beklagten bzw. mit dessen Mitarbeiterinnen besonders vereinbart, dass der vereinbarte Termin unbedingt zeitlich eingehalten werden müsse. Dieser außerordentliche Hinweis und die unbedingte Zusage des Beklagten, er wolle den Termin auf jeden Fall einhalten, sind aber unabdingbare Grundvoraussetzungen, um einen etwaigen Verdienstausfallsanspruch zu begründen. Eine derartige Zusage erfolgte von dem Beklagten bzw. dessen Mitarbeiterinnen jedoch nicht.
Zudem dienen Terminabsprachen in Arztpraxen grundsätzlich lediglich der Erleichterung und der Effizienz des Arbeitsablaufs. Sie sollen ausschließlich einen zeitgemäßen Behandlungsablauf sichern. Ein Rechtsverhältnis wird damit aber noch nicht begründet (AG München, Urteil vom 13. 8. 1990 - 1141 C 1997/90 - NJW 1990, 2939; LG Heilbronn, Urteil vom 10.10.1991 - 6 S 330/91 -, AG Dieburg, Urteil vom 04.04.1998 - 21 C 831/97 -). Insbesondere ist in einer Facharztpraxis, wie der Beklagte sie führt, die zeitliche Organisation noch erheblich dadurch erschwert, dass befundabhängig die jeweilige Behandlungsdauer nicht vorhergesehen werden kann. Was für eine allgemeinärztliche Praxis im Bezug auf die Rechtsverbindlichkeit einer Terminabsprache zutrifft muss dann erst recht für eine Facharztpraxis wie im vorliegenden Fall gelten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91; 708 Nr. 11; 713 ZPO.