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Amtsgericht Gummersbach·1 C 621/93·11.01.1995

Verkehrsunfall: Klage abgewiesen, Widerklage wegen Fahrzeugschaden stattgegeben

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Unfall als Fußgänger; die Beklagte zahlte vorprozessual DM 4.000. Die Klage wurde abgewiesen, da die vorprozessuale Zahlung den Anspruch erfüllte und dem Kläger erhebliches Mitverschulden anzulasten war. Die Widerklage des Beklagten zu 1. auf Erstattung von Fahrzeugschaden wurde zur Hälfte stattgegeben und zu DM 1.409,59 verurteilt.

Ausgang: Hauptklage des Klägers abgewiesen; Widerklage des Beklagten zu 1. in Höhe von DM 1.409,59 stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vorprozessuale Zahlung kann einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch ganz oder teilweise erfüllen, sofern sie zur Erledigung der Ansprüche geleistet wurde (§ 362 BGB).

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Bei Verkehrsunfällen ist ein Mitverschulden nach § 254 BGB zu berücksichtigen; betritt ein Fußgänger zügig die Fahrbahn ohne Sichtprüfung, begründet dies eine erhebliche Mithaftung.

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Für beampelte Fußgängerüberwege ist primär § 37 StVO maßgeblich; ein generelles Überholverbot nach § 26 Abs. 3 StVO greift nicht automatisch, so dass Überholen dort nicht grundsätzlich unzulässig ist.

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Wer ein ungewöhnliches Fahrmanöver vornimmt (z. B. Vorbeifahren an stehender Fahrzeugschlange) trifft eine erhöhte Sorgfaltspflicht; bei fehlendem Nachweis überhöhten Tempos bleibt sein Mitverursachungsbeitrag jedoch beschränkt und ist bei der Haftungsquote zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 18 StVG§ 823 BGB§ 847 BGB§ 3 PflVG§ 254 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage des Beklagten zu 1. wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten zu 1. DM 1.409,59 nebst 4 % Zinsen seit dem 20.01.1994 zu zahlen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung abwenden, gegenüber dem Beklagen zu 1. durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von DM 2.800,00, gegenüber der Beklagten zu 2. durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von DM 1.200,00, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

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Am 00.00.00 kam es kurz nach 16.00 Uhr zu einem Verkehrsunfall auf der Bundesstraße 00 in T., an dem der Kläger als Fußgänger und der Beklagte zu 1. als Eigentümer, Fahrer und Halter des bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Fahrzeugs der Marke Y., amtliches Kennzeichen H01 beteiligt waren. Der Kläger setzte an, die Bundesstraße 00 in Höhe des Hauses Nr. 00 zu überqueren, als der Beklagte zu 1. an der aufgrund einer weiter vorne befindlichen Baustellenampel in Richtung A. entstandenen Fahrzeugschlage links vorbeifuhr und dabei den lediglich nach rechts, nicht aber in Richtung des Beklagten zu 1. schauenden Kläger erfaßte. Ca. 20 – 50 m hinter der Unfallstelle befindet sich in Richtung A. ein beampelter Fußgängerüberweg.

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Der Kläger erlitt bei dem Unfall einen Lendenwirbelbruch und mußte 10 Tage stationär im Krankenhaus behandelt werden. Danach war er noch bis zum 15.10.1992 bettlägerig und anschließend weitere 6 Wochen in seiner Erwerbsfähigkeit um 60 % gemindert. Seit 14.11.1992 arbeitet der Kläger wieder, eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % ist verblieben.

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Vorprozessual zahlte die Beklagte zu 2. an den Kläger DM 4.000,00 zum Ausgleich aller Ansprüche. Trotz mit Schreiben vom 07.04.1993 erklärter Fristsetzung zum 26.04.1993 erfolgten weitere Zahlungen nicht.

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Am Fahrzeug des Beklagten zu 1. entstand Sachschaden in Höhe von DM 2.779,18.

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Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte zu 1. Habe an dieser Stelle auf keinen Fall die Fahrzeugschlange überholen dürfen und damit rechnen müssen, daß Fußgänger die Fahrbahn überqueren würden. Angesichts der erlittenen Verletzungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens DM 7.000,00 angemessen, so daß sich unter Berücksichtigung eines materiellen Schadens einschließlich allgemeiner Unkostenpauschale in Höhe von DM 275,94 ein restlicher Anspruch in Höhe von DM 3.275,94 ergebe.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn DM 3.275,94 nebst 4 % Zinsen seit dem 27.04.1993 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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                   Klageabweisung.

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Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1. habe hinter dem beampelten Fußgängerüberweg nach links in die L.-Straße einbiegen wollen. Der Kläger sei aus Sicht des Beklagten zu 1. zunächst von einem Baum verdeckt gewesen und dann zügig auf die Fahrbahn gelaufen, so daß ihn ein nicht unerhebliches Mitverschulden treffe. Daher habe er den Schaden am Fahrzeug des Beklagten zu 1. unter Einschluß einer allgemeinen Unkostenpauschale in Höhe von DM 40,00 zu 50 % zu tragen.

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Der Beklagte zu 1. beantragt daher im Wege der Widerklage,

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den Kläger zu verurteilen, an ihn DM 1.409,59 nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.

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Der Kläger beantragt

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              Abweisung der Widerklage.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 00.00.00, Bl. 42 f d.A., durch Vernehmung der Zeugen M. und K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 00.00.00, Bl. 48 ff d. A., und vom 00.00.00, Bl. 57 ff d. A., verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die beigezogenen Akten der StA Köln, Az. 501 Js 1133/92 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die gemäß §§ 7, 18 StVG, 823, 847 BGB, 3 PflVG berechtigten Ansprüche des Klägers sind durch die vorprozessual geleistete Zahlung der Beklagten zu 2. in Höhe von DM 4.000,00 bereits vollständig erfüllt.

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Dem Kläger stehen weitere Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nicht zu, da er den Unfall in erheblichem Maße selbst mitverschuldet hat, so daß ein Schmerzensgeldanspruch lediglich in Höhe von DM 3.500,00 als angemessen i.S.d. § 847 BGB anzusehen ist und ein Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens lediglich in Höhe einer Quote von 50 % in Betracht kommt, § 254 BGB.

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Schon nach dem unstreitigen Sachverhalt steht fest, daß der Kläger zügig und ohne vorher nach links in Richtung des Beklagtenfahrzeugs zu schauen, auf die Straße getreten ist und dadurch den Unfall mitverursacht hat. Hierin liegt ein eklatanter Verstoß gegen das in § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO normierte Gebot, sich vor Überqueren der Fahrbahn darüber zu vergewissern, ob diese frei ist (vgl. insbesondere BGH VersR 1964, 168). Dies gilt umsomehr, als der Kläger hier ohne weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, den nahegelegenen beampelten Fußgängerüberweg zu benutzen, ohne daß es auf die genaue Entfernung ankäme, da dem Kläger gegebenenfalls auch ein Umweg von 50 m durchaus zuzumuten gewesen wäre. Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er wegen der besonderen Verkehrssituation – stehende Fahrzeugschlange aufgrund stockenden Verkehrs an Baustellenampel – nicht mit einem Fahrzeug aus Richtung des Beklagten zu 1. zu rechnen brauchte. Entgegen der Ansicht des Klägers bestand nämlich hier kein Überholverbot für den Beklagten zu 1., auch wenn er noch in Höhe des Fußgängerüberweges an der Fahrzeugschlange vorbeifahren wollte. § 26 Abs. 3 StVO greift hier schon deshalb nicht ein, weil es sich unstreitig um einen beampelten Überweg handelte, für den ausschließlich § 37 StVO gilt, so daß nicht von einem unbedingten Überholverbot ausgegangen werden kann (OLG Köln VM 1980, 67, 68). Auch die Tatsache allein, daß vor der L.-Straße noch Seitenstraßen auf die Bundesstraße 00 einmünden, führt nicht automatisch zu einem Überholverbot (OLG Hamm DAR 1992, 31). Weitere Anhaltspunkte für ein Überholverbot aufgrund unklarer Verkehrslage i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO sind aber auch unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Gegenüber diesem Fehlverhalten des Klägers fällt der Mitverursachungsbeitrag des Beklagten zu 1. nur zu gleichem Teil ins Gewicht. Insoweit geht das Gericht allerdings davon aus, daß der Beklagte zu 1. den Unfall bei Anspannung der bei seinem wenn auch nicht grundsätzlich verbotenen, so doch ungewöhnlichen Fahrmanöver besonders gebotenen Aufmerksamkeit durchaus hätte vermeiden könne, da der Kläger für ihn vor Überschreiten der Straße durchaus sichtbar und nicht durch einen Baum verdeckt war. Dies hat der Zeuge M. anschaulich bekundet, auch die Aussage der Zeugin K., die den Kläger noch vor dem eigentlichen Aufprall gesehen hat, spricht dafür. Indes hat der Kläger eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs nicht nachweisen können. Die Tatsache allein, daß das Fahrzeug ausweislich der Aussage des Zeugen M., der im übrigen keine Angaben zur Geschwindigkeit machen konnte, gerutscht ist, genügt hierfür angesichts der Bekundung der ebenfalls glaubwürdigen Zeugin K., der Beklagte zu 1. sei noch im Anfahren im ersten Gang begriffen gewesen, nicht, da wegen der auch vom Zeugen M. bestätigten Nässe der Fahrbahn nicht auszuschließen ist, daß das Fahrzeug trotz geringer Geschwindigkeit ins Rutschen geraten ist.

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Bei Abwägung dieser Umstände hält das erkennende Gericht daher eine hälftige Schadensteilung für angemessen. Ausgehend von einem auch klägerseits für das vorliegende Verfahren zugrunde gelegten Schmerzensgeldanspruchs, der ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens mit DM 7.000,00 anzusetzen wäre (vgl. hierzu auch die bei Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 16. Aufl. unter Nrn. 488, 500 aufgeführten, der Schwere der Verletzungen nach vergleichbaren Fälle), ergibt sich daher im vorliegenden Fall lediglich ein angemessener Schmerzensgeldbetrag in Höhe von DM 3.500,00 sowie ein Anspruch auf Erstattung materiellen Schadens in Höhe von DM 137,97. Diese Ansprüche aber sind bereits durch die vorprozessuale Zahlung in Höhe von DM 4.000,00 vollständig erfüllt, § 362 BGB.

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Die Widerklage ist entsprechend dem oben Ausgeführten demgegenüber gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 25 Abs. 3 StVO, 254 BGB begründet.

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Von einer 50%igen Schadensteilung ausgehend ergibt sich unter Zugrundelegung eines unstreitigen Schadens in Höhe von DM 2.779,18 und einer gemäß § 287 ZPO gerechtfertigten allgemeinen Unkostenpauschale in Höhe von DM 40,00 ein Schadensersatzanspruch in zuerkannter Höhe. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: DM 4.685,53