Klage abgewiesen: Schadensminderungspflicht bei konkret günstiger Reparaturmöglichkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Ersatz weiterer Reparaturkosten in Höhe von 331,53 € nach einer Pkw-Beschädigung. Das Amtsgericht Gummersbach wies die Klage ab. Zwar sind Ersatzansprüche nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auch bei Nichtreparatur möglich, doch bestand eine leicht zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturoption mit konkreten Preisangaben, die die Klägerin nicht bestritt.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 331,53 € wegen Pkw-Beschädigung abgewiesen; Anspruch entfällt wegen Vorliegens einer unbestrittenen, günstigeren gleichwertigen Reparaturalternative.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte Ersatz der in einer Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten verlangen, unabhängig davon, ob die Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde.
Der Geschädigte ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (Schadensminderungspflicht), sofern er die Höhe der Reparaturkosten beeinflussen kann.
Zur Erfüllung der Schadensminderungspflicht genügt regelmäßig die Berechnung des Schadens auf der Grundlage eines hinreichend aussagefähigen Sachverständigengutachtens, das den Reparaturaufwand aus wirtschaftlicher Sicht darlegt.
Wenn dem Geschädigten jedoch mühelos eine ohne weiteres zugängliche, gleichwertige und konkret benannte günstigere Reparaturmöglichkeit mit nachgewiesenen Preisen offensteht und nicht bestritten wird, ist der ersatzfähige Betrag hieran zu bemessen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(gemäß § 313 a ZPO ohne Tatbestand)
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch in Höhe von weiteren 331,53 € für die Beschädigung ihres PKW zu.
Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass sie gemäß § 249 Abs.2 S. 1 BGB Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten verlangen kann unabhängig davon, ob der Wagen voll, minderwertig oder überhaupt nicht repariert worden ist, so dass es nicht darauf ankommt, ob und in welchem Umfang die Klägerin den beschädigten BMW repariert hat.
Jedoch ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dafür genügt es im allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Geschädigte mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat (BGHZ 155, 1-8).
So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Fa. pp., die erforderlichen Karosserie- und Lackierarbeiten zu einem Stundensatz von jeweils 75,- € erledigen kann und dass dadurch ein Einsparpotential von 187,- € erzielt werden kann. Auch hinsichtlich des
übrigen Einsparpotentials im Falle einer Reparatur bei der Fa. pp. in Höhe von 71,46 € für preiswerteres Lackmaterial, 25,37 € nicht angesetzten UPE-Aufschlags und 47,70 € nicht anfallender Verbringungskosten hat die Klägerin der Höhe nach keine Einwendungen erhoben. Ebensowenig hat sie die Kompetenz der Fa. pp. in
Frage gestellt. Sie meint lediglich unter Verweis auf die oben angeführte
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, es sei "völlig unerheblich", welche Reparaturkosten bei der Fa. pp. anfallen (vgl. Bl. 4 des klägerischen Schriftsatzes vom 15.08.2006), da nicht auf abstrakt ermittelte ortsübliche Stundenverrechnungssätze verwiesen werden könne.
Zutreffend ist, dass der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, dass nicht der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region angesetzt werden kann, da dann der Geschädigte gezwungen würde, erhebliche eigene Initiativen zu ergreifen und Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatterfahrung für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke einzuziehen und entsprechende Preisangebote einzuholen. Der der BGH-Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch grundlegend vom vorliegenden Sachverhalt, da hier abweichend von Beklagtenseite eine konkrete Reparaturmöglichkeit mit konkret benannten Preisen aufgezeigt wird.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 331,53 €