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Amtsgericht Gummersbach·1 C 1052/98·08.08.1999

Schadensersatz nach Vorfahrtsverletzung: Mitverschulden wegen zu frühem Blinken

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrszivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem der Beklagte zu 1) die Vorfahrt missachtete. Streitgegenstand war, ob die Klägerin durch vorzeitiges Rechtsblinken ein Mitverschulden traf. Das Gericht sprach den Beklagten 60% Haftung zu, die Klägerin 40% Mitverschulden; ihr verbleibt ein Restanspruch von 204,41 DM nebst Zinsen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits wegen nur geringfügigen Obsiegens.

Ausgang: Klage anteilig stattgegeben: Zahlung von 204,41 DM nebst Zinsen, übriger Teil abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Verletzt ein Fahrzeugführer die Vorfahrt, begründet dies regelmäßig die Haftung nach §§ 7 Abs. 1, 17 StVG in Verbindung mit deliktischen Ansprüchen (§ 823 BGB) und dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG).

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Ein Mitverschulden des anderen Verkehrsteilnehmers ist anzunehmen, wenn dessen Verhalten — etwa vorzeitiges Setzen des Blinkzeichens — bei verständiger Betrachtung den Eindruck eines beabsichtigten Richtungswechsels erwecken kann.

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Bei teilweiser Haftungsverteilung vermindert sich der Ersatzanspruch anteilig nach den festgestellten Haftungsquoten; bereits geleistete vorgerichtliche Zahlungen sind anzurechnen.

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Ansprüche auf Verzugszinsen richten sich nach §§ 284, 288 BGB; prozessuale Kosten können der Partei auferlegt werden, deren Obsiegen nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 17 StVG§ 823 BGB§ 3 PflVG§ 8 StVO§ 284 BGB

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 204,41 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.08.1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 970,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Am 30.06.1998 kam es gegen 18.30 Uhr in F. auf der Bundesstraße 00 an der Einmündung zur K.-Straße zu einem Verkehrsunfall zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1). Die Klägerin war auf der Bundesstraße 00 gefahren und setzte ein Stück vor der Einmündung K.-Straße den rechten Fahrtrichtungsanzeiger. Der Beklagte zu 1), der aus der K.-Straße gekommen war und nach links auf die Bundesstraße auffahren wollte, fuhr los. Hierbei kam es zum Zusammenstoß mit der Klägerin, die geradeaus weitergefahren war. Von dem Gesamtschaden der Klägerin in Höhe von 8.812,76 DM zahlte die Beklagte zu 2) vorgerichtlich 5.083,25 DM.

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Die Klägerin behauptet, sie habe nach rechts geblinkt, weil sie eine unmittelbar hinter der Einmündung K.-Straße befindliche Tankstelle auf der rechten Straßenseite aufsuchen wollte.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.729,51 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.08.1998 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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                   die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, die Klägerin habe durch ihr zu frühes Blinken den Eindruck erweckt, sie werde nach rechts in die K.-Straße einbiegen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 20.05.1999. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 00.00.0000 verwiesen. Die Akten 8 OWi 437/98 AG Gummersbach waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die von den Parteien im Laufe des Rechtsstreits eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in der erkannten Höhe aus §§ 7 I; 17 StVG; 823 BGB; 3 PflVG.

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Das überwiegende Verschulden am Zustandekommen des Unfalls trifft den Beklagten zu 1), der die Vorfahrt der Klägerin mißachtete und gegen § 8 StVO verstoßen hat. Der Beklagte ist vom Amtsgericht Gummersbach in dem Verfahren 8 OWi 437/98 rechtskräftig wegen Vorfahrtsverstoß verurteilt worden. Die Klägerin hat jedoch den Verkehrsunfall dadurch teilweise mitverursacht, indem sie durch ihr Verhalten den Eindruck erweckt hat, sie werde nach rechts in die K.-Straße abbiegen. Sie hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine unklare Verkehrslage geschaffen, weil sie zu früh mit dem Blinkzeichen begonnen hat. Der Zeuge H. hat insoweit bekundet, die Klägerin habe bereits 30 bis 40 Meter vor der Einmündung, an welcher der Beklagte zu 1) mit seinem Wagen stand, mit dem Blinken nach rechts begonnen. Die Aussage des Zeugen P. war hingegen unergiebig, weil er durch seine Bekundungen nichts zur Sachaufklärung beitragen konnte. Durch des Verhalten der Klägerin konnte für einen verständigen Autofahrer der Eindruck entstehen, sie werde nach rechts in die K.-Straße einbiegen. Dieses Mitverschulden ist mit 40 % zu bewerten.

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Von dem unstreitigen Schaden der Klägerin von 8.812,76 DM haften die Beklagten bei einer Quote von 60 % in Höhe von 5.287,66 DM. Abzüglich der vorgerichtlichen Zahlung von 5.083,25 DM verbleiben noch 204,41 DM.

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Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt, §§ 284; 288 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 II analog; 708 Nr. 11; 711 ZPO. Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil ihr Obsiegen verhältnismäßig geringfügig war.

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Streitwert: 3.729,- DM