Zwischenverfügung (§18 GBO): Eintragungshindernis – GbR nicht WEG‑Verwalter
KI-Zusammenfassung
Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung an den Notar, weil eine übermittelte Zustimmungserklärung das Eintragungshindernis nicht beseitigt hat. Streitpunkt ist, dass die Firma Raabe und Partner GbR nicht mehr als WEG‑Verwalter anzusehen ist; die Versammlung hatte zwar eine GbR bestellt. Das Gericht verweist auf Rechtsprechung, wonach die Anerkennung einer GbR nicht genügt, und setzt eine Frist bis 06.07.2011 nach §18 GBO; bei Fristversäumnis folgt kostenpflichtige Zurückweisung.
Ausgang: Verfügung setzt Frist zur Beseitigung des Eintragungshindernisses (§18 GBO); bei Fristablauf droht kostenpflichtige Zurückweisung
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Anerkennung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet nicht, dass diese als Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des WEG auftreten kann.
Das Grundbuchamt kann dem Antragsteller eine Frist nach § 18 GBO zur Beseitigung eines Eintragungshindernisses setzen und den Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kostenpflichtig zurückweisen.
Eine vom Notar übermittelte Zustimmungserklärung hebt eine Zwischenverfügung nur dann auf, wenn durch sie das in der Verfügung gerügte Eintragungshindernis vollständig behoben wird.
Gegen Verfügungen des Grundbuchamts ist Beschwerde demjenigen gegeben, dessen Rechte durch die Verfügung beeinträchtigt sind; die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Grundbuchamt oder beim zuständigen Oberlandesgericht einzulegen.
Tenor
Verfügung:
1. Nachstehende Zwischenverfügung an Notar –gegen Empfangsbekenntnis-
Sehr geehrter Herr Notar Quirll,,
bezugnehmend auf den oben näher bezeichneten Antrag wird mitgeteilt, dass die Zwischenverfügung vom 06.05.2011 durch die Übersendung der Zustimmungserklärung vom 11.05.2011 nicht erledigt ist. Herr Raabe ist nämlich nicht mehr WEG-Verwalter. Nach dem Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.05.2010 TOP 2 hat die Versammlung einstimmig beschlossen: Der Firma Raabe und Partner GbR, bestehend aus den Gesellschaftern Herrn Dipl.-Ing. Wolfgang Raabe und Frau Martina Raabe, wird die Verwaltung vom 1.01.2011 bis zum 31.12.2013 übertragen. Dass die GbR und niemand anders WEG-Verwalter ist, wird auch bestätigt durch den Eintrag im örtlichen Telefonbuch 2010/2011. Gleichzeitig weise ich auf die Entscheidung des BGH vom 26.01.2006 (Rpfleger 2006, 257) hin, nach der die Anerkennung der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nicht dazu führt, dass diese Verwalter nach dem WEG sein kann. Außerdem weise ich auf den Ihnen bekannten Beschluss des 15. Zivilsenats des OLG Hamm vom 12.05.2010 – I-15 W 139/10-.
Zur Behebung des Eintragungshindernisse bleibt es bei der Frist gemäß § 18 GBO bis einschließlich
06.07.2011
gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch die Verfügung beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Verfügung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
2. Frist: 1 Woche nach Fristsetzung (06.07.2011)