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Amtsgericht Gütersloh·8 Ls 51/14·16.03.2015

Freispruch: Zur Nichtfeststellung der Tat und Kostenentscheidung

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KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten wurden vom Amtsgericht Gütersloh in einem Strafverfahren freigesprochen. Das Gericht erklärte, die ihnen vorgeworfene Straftat könne aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden. Der Schuldvorwurf ergab sich aus dem zugelassenen Anklagesatz. Die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse (§§ 464, 467 StPO).

Ausgang: Angeklagte werden freigesprochen; Kosten und notwendige Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Angeklagter ist freizusprechen, wenn die zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden kann.

2

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz und begrenzt den Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung.

3

Bei Freispruch trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten gemäß §§ 464, 467 StPO.

4

Das Gericht kann Entscheidungsgründe bei klarer Sach- und Rechtslage bzw. geringem Aufwand gemäß § 267 Abs. 5 StPO abkürzen.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 5 StPO§ 464 StPO§ 467 StPO

Tenor

Die Angeklagten werden freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.

4

Die Angeklagten waren freizusprechen, weil die ihnen zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.

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G

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Richterin am Amtsgericht