Jugendstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge (6 Fälle)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge in sechs Fällen verurteilt. Streitig war u.a., ob Jugendrecht auf den Heranwachsenden anzuwenden ist und welche Mengen/Wirkstoffgehalte zugrunde zu legen sind. Das Gericht folgte nach Beweisaufnahme und Zweifelssatz im Umfang der Lieferungen im Wesentlichen der geständigen Einlassung und nahm je Lieferung eine nicht geringe Menge an. Es wendete Jugendrecht (§ 105 JGG) an und verhängte eine Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren 6 Monaten; von Kosten/Auslagen wurde abgesehen.
Ausgang: Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (6 Fälle) zu 2 Jahren 6 Monaten Jugendstrafe; Kostenentscheidung nach § 74 JGG.
Abstrakte Rechtssätze
Jugendrecht ist auf einen Heranwachsenden anzuwenden, wenn nach einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass er nach seiner geistig-seelischen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG).
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann auch dann vorliegen, wenn konkrete Wirkstoffanalysen fehlen, sofern aufgrund belastbarer Indizien (u.a. Preis, Qualitätseinschätzung, Absetzbarkeit) der Mindestwirkstoffgehalt sicher festgestellt werden kann.
Wer als „verantwortlicher Besteller“ Betäubungsmittel beschafft und arbeitsteilig mit Mittätern streckt, aufteilt und veräußert, hat sich mittäterschaftlich am Handeltreiben zu beteiligen; ihm sind die von den Mittätern abgesetzten Teilmengen zurechenbar.
Eine Jugendstrafe ist nach § 17 Abs. 2 JGG erforderlich, wenn entweder schädliche Neigungen in einer verfestigten Fehlhaltung oder die Schwere der Schuld eine erzieherische Sanktion in Form der Jugendstrafe gebieten.
Bei der Zumessung der Jugendstrafe können ein (auch spätes) Geständnis, Aufklärungshilfe nach dem Rechtsgedanken des § 31 BtMG sowie besondere Haftempfindlichkeit strafmildernd berücksichtigt werden.
Tenor
D.C. ist des unerlaubtem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen schuldig.
Es findet Jugendrecht Anwendung.
Er wird deshalb - einheitlich - zu Jugendstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt
Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen wird abgesehen.
(Angewendete Vorschriften
§§ 25 Abs. 2, 53 StGB, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG 1, 105 JGG,)
Gründe
Aufgrund der Angaben von D.C. zu seiner Person, des in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Berichts der Jugendgerichtshilfe des Kreises Gütersloh, dessen Inhalt D.C. nicht entgegengetreten ist, sowie der Verlesung des Berichts des Leiters der Justizvollzugsanstalt Herford vom 17.09.2007, gegen dessen Inhalt D.C. gleichfalls Einwendungen nicht erhoben hat, hat das Gericht zu seiner Person die folgenden Feststellungen getroffen:
Über die Lebensumstände von D.C., der gegenüber dem Gericht keine weitergehenden Angaben gemacht hat, liegen nur wenige tragfähige Erkenntnisse vor. Er ist unter der Angabe, Staatsangehöriger von Guinea zu sein, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat hier die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt. Er war zu dieser Zeit in der Aufnahmeeinrichtung für Migranten und Flüchtlinge in T. untergebracht. Mit Bescheid vom 26.10.2005 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Düsseldorf seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetzes und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Er wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Das Verwaltungsgericht Münster hat seine dagegen eingelegten Rechtsmittel am 05.12.2006 verworfen; diese Entscheidung ist seit dem 30.12.2006 unanfechtbar. Er ist deshalb verpflichtet, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, hat aber die ihm gesetzte Ausreisefrist zum 06.03.2007 verstreichen lassen.
Seit dem 24.11.2005 lebt er in einer Unterkunft für Asylbewerber in der M. Straße in N. und erhält neben der unentgeltlichen Unterbringung Barleistungen nach dem Asylbewerbergesetz in Höhe von 204,00 Euro monatlich.
Über seinen Werdegang vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland hat er im Vollzug der Untersuchungshaft angegeben, sein Vater sei vor etwa 15 Jahren verstorben, ob seine Mutter noch lebe, wisse er nicht. Er habe auch einen Bruder, dessen Aufenthalt er nicht kenne. In Guinea habe er 11 Jahre lang eine Schule besucht und danach im Geschäft seiner Schwägerin gearbeitet; er habe Bankkaufmann werden wollen. Vor der Inhaftierung habe er häufig größere Mengen Alkohol in Form von Bier konsumiert und sehe darin ein Problem.
Die deutsche Sprache beherrscht er nur unvollständig. Er befand sich vom Anfang des Jahres bis zum 03. April 2007, dem Tag seiner Festnahme, wegen einer Tuberkuloseerkrankung in stationärer Behandlung in der L.-Klinik in M. und wurde zur Fortführung der Behandlung nach seiner Festnahme dem Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg zugeführt, wo er sich bis zum 11. Mai 2007 befand. Anschließend wurde er der Justizvollzugsanstalt Herford zugeführt, von der er aus am 15.05.2007 zur Trennung von einem Mittäter in die Justizvollzugsanstalt Iserlohn verlegt wurde. Am 19.06.2007 wurde er in die Justizvollzugsanstalt Herford zurückverlegt, wo er als ruhiger und freundlicher Gefangener in keiner Weise aufgefallen ist. Disziplinarmaßnahmen mussten gegen ihn nicht ergriffen werden. Er nimmt seit dem 10.07.2007 an einem Deutschkurs teil und verrichtet seit dem 29.08.2007 Zellenarbeit.
D.C. hat in Deutschland, soweit bekannt ist, keine nahen Verwandten. Er ist befreundet mit Frau R.S., die früher in N. lebte und jetzt nach I. verzogen ist. Sie hat ihn in der Untersuchungshaft regelmäßig besucht.
Der Bundeszentralregisterauszug vom 13.03.2007 weist keine Eintragungen auf.
D.C. ist häufig von seiner Unterkunft in O. nach I. gereist, wo mehrere andere Schwarzafrikaner wohnen. Er machte hier – neben anderen – die Bekanntschaft des am 15.07.1968 in E. /Gambia geborenen T.U., der durch das nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29.06.2007 – 2 KLs 36 Js 169/07 – 13/07 -, dessen tatsächliche Feststellungen auf seiner geständigen Einlassung bestehen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in insgesamt 45 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist. Seit der Gewährung von Haftverschonung am Tage der Hauptverhandlung ist sein Aufenthalt unbekannt.
Zu seinen Bekannten gehörte auch der – nach seinen insoweit nicht zutreffenden Personalpapieren geboren am 02.06.1989 in C. /Elfenbeinküste– V.W., gegen den vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Gütersloh ein Verfahren wegen unerlaubtem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge anhängig gewesen ist, welches im Oktober 2006 zu dessen nicht rechtskräftiger Verurteilung zu Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten geführt hat.
Außerdem machte D.C. die Bekanntschaft des zu dieser Zeit in einer Asylbewerberunterkunft in Rietberg lebenden X.Y., der zur Zeit eine Freiheitsstrafe wegen unerlaubtem gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verbüßt.
Im August 2006 machte D.C. auf einem Reggaekonzert in I. die Bekanntschaft einer Person, die er mit dem Namen „Maudo“ [ welcher in der Niederschrift von Aufzeichungen des Fernemeldeverkehrs durchgänging als Mauro“ gedeutet worden ist ] zu bezeichnen pflegte. Das Wort „Maudo“ bezeichnet in der nicht als Schriftsprache existierenden, in Afrika in mehreren Staaten an der Westküste verbreiteten Sprache „Fula“, die D.C. beherrscht, eine ältere Respektsperson. Anhand von mehreren ihm in der Hauptverhandlung vorgelegten Ablichtungen von Lichtbildern hat D.C. die von ihm als „Maudo“ bezeichnete Person, die er im August 2006 kennengelernt hat, als diejenige Person identifiziert, die den deutschen Strafverfolgungsbehörden unter dem Namen Z.A., geboren am 01.01.1984 in N. /Guinea, früher wohnhaft P. Straße 183 in V., bekannt ist. Diese Person wird bei der Polizei unter den abweichenden Führungspersonalien „Z.A., geboren 17.04.1984“ geführt. Diese Person wurde im persönlichen Kontakt auch mit dem Namen „Grand“ angesprochen und bezeichnet. Gegen Z.A. besteht der Haftbefehl des Amtsgerichts Essen vom 26.06.2007 unter dem Aktenzeichen 71 Gs 1148/07. Nach mündlicher Auskunft der Staatsanwaltschaft Essen ist gegen ihn ein Strafverfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor dem Landgericht Essen anhängig.
D.C. kam mit dem Z.A. auf dem Reggaekonzert ins Gespräch. Z.A. wollte von D.C. erfahren, ob dieser auch „handele“ (wobei D.C. erkannte, dass es sich um den Verkauf von Betäubungsmitteln handeln sollte) oder ob er Personen kenne, die sich in diese Richtung betätigten. In diesem Zusammenhang erinnerte D.C. sich an seinen Bekannten T.U., der sich zu dieser Zeit allerdings nicht in I., sondern im Afrika aufgehalten haben soll. D.C. und Z.A. tauschten ihre Mobiltelefonnummern aus, weil Z.A. daran interessiert war, dass D.C. diese Telefonnummer dem T.U. (als möglichem Partner für Rauschgiftgeschäfte) mitteile.
Nachdem T.U. einige Zeit später nach I. zurückgekehrt war, teilte D.C. diesem die Telefonnummer von Z.A. unter Hinweis auf dessen Anliegen mit. T.U. gab D.C. daraufhin zu verstehen, dass er an einer Kontaktaufnahme mit dieser Person nicht sonderlich interessiert sei, weil er bei dessen „Bruder“ noch Schulden habe. Die Bezeichnung „Bruder“ wird unter Schwarzafrikanern nicht nur zur Kennzeichnung einer Blutsverwandtschaft, sondern auch zur Bezeichnung einer engeren persönlichen Beziehung benutzt. Das Gericht hält es auf Grund der weiteren Ereignisse für eher wahrscheinlich, dass T.U. aus früheren Geschäften über Betäubungsmittel noch Schulden bei Z.A. hatte.
In der Folgezeit wurden zwischen D.C., seinen Bekannten V.W. sowie X.Y. und T.U. Gespräche darüber geführt, ob man Kontakt zu Z.A. aufnehmen solle. Hiervor schreckte D.C., der mit Rauschgifthandel nichts zu tun haben wollte und selber kein Rauschgift konsumiert hat, zurück. V.W. und T.U. drangen aber öfter auf ihn ein und stellten ihm vor Augen, das man im Rauschgifthandel eine Erwerbsquelle habe, um sich etwas Geld zu verdienen. Die Arbeitsaufnahme ist abgelehnten Asylbewerbern nach den geltenden Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland nicht gestattet.
Deshalb nahm D.C. unter Hintanstellung seiner Bedenken schließlich fernmündlich Kontakt zu Z.A. auf und fragte ihn, ob er nach I. kommen könne. Dieser antwortete, er werde eine Frau schicken. Aufgrund der dabei weiter abgesprochenen Verabredungen traf sich D.C. am 29. oder 30. September 2006 mit einer ihm unbekannten weiblichen Person am Hauptbahnhof I. und fuhr mit ihr zu dem auch unter dem Namen „Carlos“ bekannten T.U.. Dieser testete das Rauschgift, nachdem er es gewogen hatte. Die Wägung ergab 13,6 Gramm, nach den Angaben der Überbringerin des Rauschgifts sollte es sich aber um 15 Gramm Kokain gehandelt haben. T.U. war mit der Qualität des Kokains, welches zum Preis von 40,00 Euro pro Gramm angeboten wurde, nicht einverstanden, weil ihm der Wirkstoffgehalt nicht hoch genug vorkam, und wollte das Kokain deshalb nicht erwerben.
Das Rauschgift verblieb indes schließlich doch bei T.U..
In der Folgezeit begann V.W. damit, das „probehalber“ gelieferte Kokain in kleine Portionen zu verpacken und an Konsumenten, die T.U. an ihn vermittelte, zu verkaufen. Trotz seiner anfänglichen Vorbehalte beteiligte D.C. sich am Vertrieb des Kokains und stellte dabei rasch fest, dass durch den Verkauf der Droge auf verhältnismäßig leichte Art und Weise unter Nutzung eines entsprechenden Handys beträchtliche Einkünfte erzielt werden konnten.
Gemäß § 154 Abs. 2 StPO hat das Gericht von der strafrechtlichen Verfolgung des Absatzes der „Probelieferung“ Kokain von nominal 15 Gramm abgesehen.
Nachdem auf diese Art und Weise der Einstieg in Umsatzgeschäfte mit Kokain gemacht worden war, kam es alsbald zu einer fernmündlichen Kontaktaufnahme zwischen D.C. und Z.A.. Kurze Zeit darauf reiste Z.A. in einem blauen Pkw Opel Astra in Begleitung eines Freundes, der mit dem Namen „Kob“ gerufen wurde, nach I., wo D.C. ihn in der Nähe der Gaststätte G.G. traf. D.C. machte Z.A. mit V.W. bekannt; gemeinschaftlich begaben sich alle danach zur Wohnung des T.U.. Gemäß vorheriger Absprache führte Z.A. etwa 53 Gramm Kokain mit sich. Dieses Rauschgift übergab er T.U., der es wog und danach testete, um dessen Wirkstoffgehalt zu überprüfen. Dabei stellte sich heraus, dass es sich um Kokain von „gut durchschnittlichem“ Wirkstoffgehalt handelte, welches den Erwartungen von T.U. an die Handelsware bei einem geforderten Preis von 40,00 Euro pro Gramm entsprach. Er zahlte daraufhin den Kaufpreis von 2.000,00 Euro an Z.A.. Dabei wurde folgende Absprache getroffen:
Z.A. sollte in der Folgezeit seine I.er Abnehmer mit Kokain in gleicher Qualität zu einem Preis von 40,00 Euro pro Gramm beliefern. Als Abnehmer, der insbesondere auch für die Bezahlung des Rauschgiftes Verantwortung tragen sollte, trat gegenüber Z.A. D.C. in Erscheinung, weil dieser das Vertrauen von Z.A. besaß, der in T.U. – wie anzunehmen ist, aufgrund der früher aufgelaufenen Schulden – kein derartiges Vertrauen mehr hatte. Die Bestellung des Rauschgiftes erfolgte fernmündlich zwischen D.C. und Z.A.; das Rauschgift wurde von Z.A. nach I. gebracht, der sich mit D.C. stets im Umfeld der Gaststätte G.G. traf und dann gemeinsam die Wohnung des T.U. zur Übergabe des Rauschgiftes aufsuchte.
Nach der erstmaligen Lieferung von 53 Gramm Kokain Anfang Oktober 2006 verschnitt T.U. das Rauschgift mit „weißem Pulver“ (offensichtlich einem Streckmittel, möglicherweise Manitol), wobei er auf 10 Gramm Kokain 5 oder 6 Gramm „weißes Pulver“ verwendete. Anschließend wurde das Rauschgift derart aufgeteilt, dass T.U. den größeren Teil übernahm, während D.C. und V.W. eine etwas geringere Menge und X.Y. wiederum eine etwas geringere Menge übernahm. Allen Beteiligten war bekannt, dass T.U. einen Teil des bei ihm verbleibenden Rauschgifts dem Eigenkonsum zuführte. V.W. portionierte das von ihm und D.C. übernommene Kokain in Kunststofffolie, die er aus zerschnittenen „gelben Säcken“, die von der Stadt I. zur Abfallbeseitigung im Dualen System verteilt wurden, gewann. In diese danach fest verknoteten Kunststofffolien verpackte er – freilich ohne Benutzung einer Waage – 0,3 bzw. 0,6 Gramm des Kokain/Streckmittelgemisches. Diese „Bubbles“ wurden anschließend von D.C. und V.W. für 30,00 bzw. 50,00 Euro an Kokainkonsumenten verkauft. Dabei soll V.W., wenn er als „Läufer“ Kokainabsatzgeschäfte machte, die „Bubble“ in der Mundhöhle aufbewahrt haben. In ähnlicher Weise veräußerte X.Y. das von ihm übernommene Kokain; T.U. veräußerte das in seinem Besitz gebliebene Kokain, soweit er es nicht (gegen Erstattung des Einkaufspreises) dem Eigenkonsum zuführte, ebenfalls in kleinen Einheiten an Kosumenten. Das eingenommene Geld wurde bei T.U. gesammelt, der mit seiner Ehefrau eine Mietwohnung bewohnte und deshalb nicht in einer Asylbewerberunterkunft, in welcher häufiger mit polizeilichen Durchsuchungen zu rechnen ist, leben musste. Vor Erschöpfung des übernommenen Vorrates nahm D.C. fernmündlich zu Z.A. auf und veranlasste eine weitere Kokainlieferung, die in der bereits dargestellten Art und Weise erfolgte. Hierbei legte Z.A. Wert darauf, dass deutlich wurde, dass sein Ansprechpartner, der auch für die Bezahlung des gelieferten Kokains „gerade zu stehen hatte“ D.C. war, der diese Rolle bereitwillig übernahm. Dabei wurde die Hälfte des Kaufpreises gezahlt, der ausstehende Teil des Kaufpreises wurde bei der nachfolgenden Lieferung beglichen, die wiederum zur Hälfte bezahlt wurde.
In der Folgezeit kam es – nach der bereits geschilderten Lieferung von 53 Gramm Kokain, die T.U. bezahlte – zu mindestens vier weiteren Bestellungen und Lieferungen von jeweils 100 Gramm Kokain durch Z.A. an den verantwortlichen Abnehmer D.C.. Hierbei kam es gelegentlich wegen der finanziellen Unzuverlässigkeit insbesondere von T.U., dessen Kokainkonsum sich im Laufe der Zeit steigerte und der offenbar die von ihm zum Eigenkonsum einbehaltenen Mengen nicht regelmäßig bezahlte, zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
Zu einer weiteren Lieferung von 100 Gramm Kokain an die I.er Abnehmer, die allerdings V.W. ermittelte, kam es im Januar 2007, als D.C. bereits so schwer an den Folgen seiner Tuberkuloseerkrankung litt, dass er zu krank war, um sich um die Lieferung und den Absatz des Kokains kümmern zu können.
Außerdem erschloss D.C. sich eine weitere Quelle zur Lieferung von Kokain von mindestens gut durchschnittlicher Qualität, nachdem er die Bekanntschaft einer offenbar in Dortmund wohnenden Person gemacht hatte, die er mit „Binda“ zu bezeichnen pflegte. Hierbei handelt es sich um die den Strafverfolgungsbehörden unter dem Namen D.B. bekannte Person. Von ihm erhielt D.C. bei mindestens einer Gelegenheit eine Lieferung von 100 Gramm Kokain. Auch dieses Rauschgift wurde von T.U. auf die bereits geschilderte Weise gestreckt und anschließend zwischen D.C., V.W., T.U. und X.Y. aufgeteilt und in der vorstehend näher geschilderten Weise vertrieben.
Von den Lieferungen von 100 Gramm Kokain (nach dessen „Vermehrung“ durch die Verschneidung des Rauschgifts mit Streckmittel durch T.U.) behielt T.U. ca. 3/5, während D.C. und V.W. etwa 1/5 und X.Y. etwa ein weiteres fünftel übernahm. Geringe Mengen des Rauschgifts übernahm auch der gesondert verfolgte F.E., ein weiterer Schwarzafrikaner aus I..
Ihren eigenen Vertrieb von Kokain an Endabnehmer betrieben D.C. und V.W. über ein von beiden genutztes Handy, auf dem die Anrufer sich meldeten und Bestellungen, teilweise von „einem kleinen“ oder „einem großen“ oder von Mengen für einen bestimmten Preis („30“ oder „50“) aufgaben. Danach kam es zu einem fernmündlich verabredeten Kontakt, bei dem das Rauschgift übergeben wurde.
Der zu diesem Zweck benutzte Mobilfunkanschluss von D.C. wurde in der Zeit zwischen dem 27.11.2006 und dem 14.02.2007 nach richterlicher Anordnung durch die Polizei überwacht. Hierbei fielen insgesamt 1409 Telekommunikationsbewegungen (Gespräche, SMS, erfolglose Anwahlversuche) an. Dabei wurden etwa 400 von der Polizei als „typische Abnehmergespräche“ bezeichnete Gespräche registriert, die D.C. geführt hat, der dabei mit dem Namen „Bruder“, „Alphadio“ oder „Akim“ genannt wurde. Diese Gespräche enthalten regelmäßig die Frage des Anrufers, ob „Bruder“ Zeit habe, woraufhin eine Verabredung erfolgte.
Zu den Abnehmern von D.C. gehörten insbesondere die gesondert verfolgten G.H., K.L., Q.O., Z.M., „Nico“ und „Murat“ sowie weitere Personen.
Darüber hinaus sind in 47 Fällen Gespräche geführt worden, bei denen es sich nach Einschätzung der Ermittlungsbeamten, die das Gericht teilt, um Absprachen betreffend der Lieferung und Zahlung von Betäubungsmitteln auf der vorgelagerten Lieferungsstufe handelt, auch wenn konkrete Bezeichnungen von Betäubungsmitteln wie „Kokain“ oder Umschreibungen wie „Stoff“ nicht benutzt worden sind, allerdings fällt die gelegentliche Nutzung des Wortes „Hosen“ auf. Diese Telefongespräche sind nahezu ausschließlich in den westafrikanischen Sprachen Fula, Mandingo und Wolow geführt worden. Zumeist handelt es sich hierbei um Gespräche zwischen D.C. und Z.A.. Gespräche über die Lieferung von Rauschgift an D.C. und die Bezahlung des gelieferten Rauschgifts durch ihn sind aber auch zwischen D.C. und dem gesondert verfolgten J.I. geführt worden.
Mitte Januar 2007 hatte sich der Gesundheitszustand von D.C. soweit verschlechtert, dass dieser sich in stationäre Krankenhausbehandlung in Rheda-Wiedenbrück begeben musste. Von diesem Zeitpunkt an beteiligte er sich nicht mehr an der Beschaffung und dem Absatz von Kokain.
Die Feststellung des unter II. festgestellten Sachverhaltes beruht auf der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, hinsichtlich deren Umfang und Einzelheiten auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen wird.
D.C. hat sich zunächst – wie schon im vorbereitenden Verfahren – zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht geäußert.
Im Hauptverhandlungstermin vom 16. November 2007 war D.C. bekannt, dass V.W. vom Amtsgericht – Schöffengericht – Gütersloh in einer bereits abgeschlossenen Hauptverhandlung, in der er sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht eingelassen hatte, zu Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt worden war. Auf Anregung seines Pflichtverteidigers ist D.C. am 16. November 2007 durch das Gericht ein im Fall einer geständigen Einlassung unter Benennung seiner Lieferanten nicht zu überschreitender Strafrahmen mitgeteilt worden.
Daraufhin hat D.C. sich entschlossen, umfangreiche Angaben zur Sache zu machen. Diese Angaben waren in sich nachvollziehbar, glaubhaft und detailliert. Sie entsprechen in zahlreichen wesentlichen Punkten den Erkenntnissen, die das Gericht aus der Vernehmung der Ermittlungsbeamten NM und HG von der Kriminalpolizei I. gewonnen hatte. Darüber hinaus stehen sie teilweise in einem guten, nachvollziehbaren Zusammenhang mit den Erkenntnissen, die die Beamten aus der Telefonüberwachung gezogen haben. D.C. hat dabei auch seine Lieferanten Z.A. und J.I. benannt und dargelegt, in welcher Weise der Vertrieb der von ihnen erlangten Kokainmengen vonstatten gegangen ist. Insbesondere hat D.C. dabei mehrfach betont, dass er sich selber als den eigentlichen Abnehmer der Rauschgiftmengen von 1 x 50 und 5 x 100 Gramm Kokain ansieht, weil er den entsprechenden Kontakt zu Z.A. und J.I. angeknüpft hatte und weil Z.A. bei diesen Kontakten wert darauf legte, dass er, D.C., als der „verantwortliche Abnehmer“ des gelieferten Rauschgifts auftrat und für die Bezahlung der Verbindlichkeiten einzustehen hatte.
Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit dieser geständigen Einlassung haben sich für das Gericht nicht ergeben. Einerseits hat sich D.C. durch seine Angaben selber erheblich belastet; andererseits hat er in glaubhafter, nachvollziehbarer Weise Detailwissen offenbart. Zudem decken sich seine Angaben in vielen und vor allem wesentlichen Punkten mit dem Gesamtergebnis der polizeilichen Ermittlungen. Allerdings entsprechen die Angaben von D.C. über die Häufigkeit und die gelieferten Mengen nicht denjenigen Angaben, die T.U. in dem gegen ihn geführten Strafverfahren gegenüber der Polizei und später auch gegenüber dem Landgericht Bielefeld gemacht hat. Diese Angaben hat das Gericht durch die Vernehmung des Zeugen Richter am Landgericht Qu vom Landgericht Bielefeld in das Verfahren eingeführt, da T.U. flüchtig ist und deshalb nicht vernommen werden konnte. T.U. hat, wie sich aus der glaubhaften, nicht in Zweifel zu ziehenden Aussage des Zeugen Qu ergibt, in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Bielefeld die generelle Richtigkeit seiner Einlassung gegenüber den Ermittlungsbeamten der Polizei bestätigt, bei welcher er angegeben hat, D.C. habe in 10 Fällen 200 Gramm Kokain von dem Lieferanten „Grand“ bzw. „Binda“ bezogen, wovon er, T.U., in 6 oder 7 Fällen jeweils 100 Gramm erhalten habe.
Eine unmittelbare Konfrontation von D.C. mit T.U. war dem Gericht nach Lage der Dinge nicht möglich.
Es besteht bereits deshalb ein gewisser Ansatz zur Vorsicht bei der Bewertung der Angaben von T.U., weil dieser selber, wie sich aus der gleichfalls von dem Zeugen Richter am Landgericht Qu geschilderten Einlassung ergibt, in ganz erheblichem Umfange Kokain konsumiert haben will (wobei die Rede von manchmal 10 Gramm Kokain, also einer ganz erheblichen Menge, pro Tag war) und weil T.U. nach eigener Einlassung nicht unerhebliche Schulden, nämlich in der Größenordnung von 5.000,00 Euro bei D.C. hatte. Darüber hinaus ist nicht klargeworden, in welcher Weise T.U. Kenntnis von Betäubungsmittellieferungen des Lieferanten „Grand“ an D.C. erhalten haben sollte, bei denen er, T.U., nicht dabei gewesen ist.
Soweit die Mengenangaben für die Lieferungen, die D.C. in Gegenwart von T.U. bezogen haben will, differieren, liegt es nahe, dies darauf zurückzuführen, dass D.C. stets von nicht verschnitten gelieferten Mengen gesprochen hat, während T.U. – der auf ein mögliches Verschneiden der über D.C. bezogenen Lieferungen nicht befragt worden ist – , die von ihm gestreckten Betäubungsmittelmengen zugrunde gelegt hat. Nachdem von D.C. geschilderten Vorgängen sind 100 Gramm geliefertes Kokain mit 50 bis 60 Gramm Streckmittel verlängert worden. Legt man das von D.C. angegebene Aufteilungsverhältnis von 3/5 / 1/5 / 1/5 zugrunde und berücksichtigt man weiter, dass über die Aufteilungen im einzelnen nicht Buch geführt worden ist, so ergibt sich, dass die Annahme, T.U. habe nach der Lieferung von 100 Gramm unverschnittenem Kokain und dessen Mischung mit Streckmittel jeweils ca. 100 Gramm erhalten, durchaus nicht in einem unüberbrückbaren Widerspruch zu den Angaben von D.C. steht. Das Gericht war aufgrund dieser Überlegung nicht in der Lage, die detaillierten, glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben von D.C. durch die Angaben, die T.U. in der Hauptverhandlung vor der Polizei und in generalisierter Weise vor dem Landgericht Bielefeld in seinem eigenen Verfahren gemacht hat, als widerlegt anzusehen und hat deshalb nach dem Zweifelssatz die von D.C. gemachten Angaben zugrunde gelegt.
Die rechtliche Würdigung des unter II. festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich D.C. des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne der §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in 6 zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit im Sinne von § 53 StGB stehenden Fällen schuldig gemacht hat, wobei er mittäterschaftlich gemeinschaftlich mit den gesondert verfolgten T.U., V.W. und X.Y. zusammenwirkte.
Diese Taten beziehen sich auf die Bestellung und Übernahme von 1 x 50 und 4 x 100 Gramm Kokain, welche von Z.A. geliefert wurden, sowie auf die einmalige weitere Lieferung von 100 Gramm Kokain durch den Lieferanten J.I..
Gegenüber den Lieferanten ist D.C. als der verantwortliche Besteller, der letztlich auch für die vollständige Bezahlung des Rauschgiftes einzustehen hatte, aufgetreten. Beim Strecken, Aufteilen und Veräußern des Rauschgiftes hat er mit seinen „Unterbestellern“ T.U., V.W. und X.Y. arbeitsteilig zusammengewirkt wobei der Verkauf des Rauschgifts an die Endabnehmer nur zum Teil von ihm und im übrigen von seinen Tatgenossen vorgenommen worden ist. Da er aber als der „verantwortliche Besteller“ in allen Fällen auftrat und sich, wie er in der Hauptverhandlung mehrfach klargestellt hat, auch als „verantwortlicher Käufer“ fühlte, ist ihm auch der Absatz der von seinen Tatgenossen veräußerten Betäubungsmittelteilmengen rechtlich zuzurechnen. Dies gilt auch für die erste Lieferung von 50 Gramm, die von T.U. vollständig bezahlt worden ist.
Konkrete Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Rauschgifts hat das Gericht zwar nicht treffen können; indes hat T.U., der das bezogene Rauschgift zu einem geringen Teil selber konsumiert hat, das von der Gruppe bezogene Kokain stets als „gut durchschnittlich“ bezeichnet. Für diese Qualität des gelieferten Rauschgifts spricht neben dem Grammpreis, der beim Bezug von 100 Gramm bei 40,00 Euro lag, auch die Tatsache, dass das Rauschgift nach Verschneidung von 100 Gramm Kokain mit 50 bis 60 Gramm Streckmittel ohne Schwierigkeiten absetzbar war. Die Telefonüberwachung hat insbesondere keinerlei Hinweise auf Beschwerden der Abnehmer über schlechte Qualität oder anderen Hinweise auf eine erschwerte Absetzbarkeit des durch Streckung herstellten verkauften Kokains ergeben. Es unterliegt demnach keinem Zweifel, dass bei jeder der genannten Lieferungen Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 20 % zum Handeltreiben erworben worden ist; die Lieferung von 50 Gramm enthielt damit mindestens 10 Gramm Kokainhydrochlorid, die Lieferungen von 100 Gramm enthielten damit jeweils zumindest 20 Gramm Kokainhydrochlorid, so dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in jedem Einzelfall sehr deutlich überschritten worden ist.
D.C. war nach den zugrundelegenden Angaben zu seinen Personalien zur Tatzeit zwischen 19 Jahre 9 Monate und 20 Jahre 1 Monat alt und somit Heranwachsender im Sinne von 1 Abs. 2 JGG.
In Anbetracht der spärlichen Erkenntnisse, die über sein Vorleben getroffen werden konnten, ist es schwierig, fundierte Aussagen darüber zu machen, ob er zu dieser Zeit bereits den Reifegrad eines Erwachsenen erlangt hatte oder ob er nach seiner geistig-seelischen Entwicklung noch im Sinne von § 105 Abs. 1 Ziffer 1 JGG einem Jugendlichen gleichstand.
D.C. ist im Alter von unter 19 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland gelangt, mit deren Gesellschaftsordnung er in keiner Weise vertraut war. Er hat während seines Aufenthalts nicht einmal die Sprache des Landes, in dem er lebte, so zu beherrschen gelernt, dass eine mehr als ansatzweise Verständigung mit ihm möglich ist. Über den Stand seiner geistig-seelischen Entwicklung bei der Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland lassen sich Feststellungen nicht mehr treffen. Allgemeine entwicklungspädagogische Erkenntnisse legen es nahe, die Übersiedlung in eine „fremde Welt“ in der man sich nicht auskennt und deren Sprache man nicht beherrscht, als einen die regelrechte Entwicklung eines jeden jungen Menschen deutlich behindernde Komplikation anzusehen. D.C. war in der Bundesrepublik Deutschland auf sich alleine gestellt und hat bis auf seine Freundin Anschluss allein an andere Schwarzafrikaner gefunden.
Bei einer zusammenfassenden Würdigung dieser Erkenntnisse unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes vermag das Gericht es nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass er auch zur Tatzeit seiner Entwicklung nach noch einem Jugendlichen gleichstand. Insbesondere ist es ihm in der Bundesrepublik Deutschland verwehrt gewesen, einen schulischen Bildungsgang einzuschlagen oder sich in das Erwerbsleben zu integrieren.
Sein Fehlverhalten war deshalb unter Anwendung von Jugendrecht zu ahnden.
Dabei war die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG sowohl unter dem Gesichtspunkt der Schuldschwere als auch unter dem Gesichtspunkt der schädlichen Neigungen zwingend erforderlich.
D.C. hat sich – nach anfänglichem Zögern – dazu verleiten lassen, aus Geschäften mit verbotenen Betäubungsmitteln beträchtliche Gewinne zu ziehen. Er hat darauf hingewiesen, dass ihm nicht nur die gezogenen Veräußerungsgewinne aus dem gestreckten Kokain, sondern auch „Provisionen“ dafür, dass er den Kontakt zu Z.A. hielt und als „verantwortlicher Abnehmer“ auftrat, zustanden. Allerdings hat er diese nicht näher konkretisiert. Er hat in einem verhältnismäßig kurzem Zeitraum von etwas mehr als 3 Monaten den Bezug und Absatz von mindestens 550 Gramm Kokain gesteuert und gelenkt. Dabei bezieht die Tat sich auf Kokain, also eine „harte“ Droge mit hohem Abhängigkeitspotential und erheblicher persönlichkeitszerstörender Wirkung für die Konsumenten. Die erworbene Rauschgiftmenge ist durch Strecken um mindestens 50 % vergrößert worden, was Aufschluss über das deutliche Gewinnstreben der Täter gibt.
Die Verstrickung von D.C. in kriminelle Aktivitäten von diesem Ausmaß und diesem Gewicht innerhalb kurzer Zeit belegen schädliche Neigungen in Gestalt einer verfestigten Fehlhaltung in den Geboten der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass er anfangs zögerte, sich an diesen Aktivitäten zu beteiligen und dass ihm aufgrund der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland als abgelehntem Asylbewerber jede Form der Arbeitsaufnahme praktisch verwehrt gewesen ist. Ungeachtet seiner durch diese Hindernisse gekennzeichneten Situation bezog er in nämlich immerhin seiner Stellung als abgelehnter Asylbewerber Leistungen in Form von Sozialhilfe und freier Unterkunft, die seine Grundversorgung abdeckten; auf die Begehung von Straftaten zur Finanzierung des Lebensbedarfs war er nicht angewiesen. Er hat sich aus Gewinnstreben an schwerwiegenden Straftaten beteiligt.
Dieser innere Bezug zwischen den ihn bestimmenden Absichten und den von ihm begangenen Unrecht macht auch die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld unerlässlich. Jede andere Reaktion als die Verhängung einer Jugendstrafe erscheint in Anbetracht der abstrakten Schwere der ihm zur Last zu legenden Straftaten und seines Motivs diese zu begehen, unvertretbar. Das Handeltreiben mit „harten Drogen“ in nicht geringer Menge in mehreren Fällen zur Erzielung erheblicher Gewinne ist so schwer, dass das Gewicht des Unrechts die Verhängung von Jugendstrafe zwingend erforderlich macht.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht sich zunächst an erzieherischen Notwendigkeiten orientiert. Daneben spielte aber auch eine Rolle, dass die Höhe der festgesetzten Strafe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Schuld von D.C. stehen muss. Unter Berücksichtigung dieser Leitgedanken war ihm aus dem Rahmen der §§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 3 JGG, der von 6 Monaten bis 10 Jahren Jugendstrafe reicht, eine angemessene Strafe zu bestimmen.
Bei der Festsetzung dieser Jugendstrafe waren folgende Umstände bestimmend:
D.C. hat sich – wenn auch erst spät in der Hauptverhandlung – dazu durchgerungen, sein Fehlverhalten einzuräumen. Ihm war dabei Einsicht in das Unrecht und in gewissem Maßen Reue anzumerken.
Zu berücksichtigen hatte das Gericht strafmildernd weiter den Rechtsgedanken aus § 31 BtMG. D.C. hat durch sein in der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis nicht nur die Richtigkeit von bereits gewonnenen Ermittlungserkenntnissen bestätigt, sondern die Tat auch über seinen eigenen Beitrag hinaus aufgeklärt, indem er zu der Person seines Hauptlieferanten Z.A. konkrete Angaben gemacht hat, die dazu geeignet sind, die gegen diesen durchzuführende Strafverfolgung auszudehnen. Ebenso hat er Angaben zu seinem Lieferanten J.I. gemacht.
Zu Gunsten von D.C. ist weiter zu berücksichtigen, dass die Haft ihn schwerer trifft als andere Straftäter. Er ist der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig. In der Bundesrepublik Deutschland hat er, soweit bekannt ist, keine nahen Verwandten, die sich um ihn kümmern und ihn besuchen könnten. Seine wesentliche Bezugsperson ist seine Freundin Frau R.S.. Zudem ist seine Gesundheit durch die inzwischen offenbar ausgeheilte Tuberkuloseerkrankung angegriffen. D.C. ist daher in höherem Maße haftempfindlich als andere Täter.
In welchem Maße die erzieherische Einwirkung auf D.C. mit den Mitteln des Jugendstrafrechts geeignet sein kann, seine Integration in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland zu fördern, vermag das Gericht nur sehr schwer abzuschätzen. D.C. ist nämlich grundsätzlich zur Ausreise aus Deutschland bestandskräftig verpflichtet. Sein Asylantrag ist abgelehnt worden. Die ihm gesetzte Ausreisefrist ist verstrichen. Ob seine Abschiebung in absehbarer Zeit zwangsweise durchgesetzt werden kann, entzieht sich der Beurteilung des Gerichts. Soweit bekannt geworden ist, liegen aussagefähige Personalpapiere bzw. ein Reisepass nicht vor.
Die erzieherische Einwirkung des Jugendstrafvollzuges hat bei D.C. zumindest zum Ziel zu haben, seine Beherrschung der deutschen Sprache soweit zu verbessern, dass er sich nicht nur über ganz einfache Dinge des täglichen Lebens verständigen kann. Über das Ausmaß seiner Schulbildung und damit über die für eine einer beruflichen Bildung vorhandenen Fundamente liegen keine Erkenntnisse vor. Es wird deshalb auch Aufgabe des Jugendstrafvollzuges mit dem Ziel der Verbesserung der Chancen von D.C. zur gesellschaftlichen Eingliederung sein, ihm zumindest ansatzweise die Möglichkeiten zu einer beruflichen Eingliederung zu verschaffen.
Bei der Verhängung von Einheitsjugendstrafe unter dem Gesichtspunkt der Schuldschwere hat das Gericht auch Art, Ausmaß und Umfang des verwirklichten Unrechts zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wirkt sich zu Lasten von D.C. aus, dass dieser ohne wirtschaftliche Not sich in Betäubungsmittelgeschäften mit harten Drogen von ganz erheblichem Umfang verwickelt hat. Er hat dabei eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt und von Anbeginn seiner Aktivitäten die Stellung eines „verantwortlichen Abnehmers“ ausgefüllt. In einem Zeitraum von etwas mehr als 3 Monaten sind durch seine strafrechtlich relevante Beteiligung mehr als 800 Gramm Kokain, einer Droge mit hohem Suchtpotential und erheblicher persönlichkeitszerstörender Gefahr für die Konsumenten umgesetzt worden.
Unter zusammenfassender Würdigung dieser Umstände hielt das Gericht eine Einheitsjugendstrafe von
2 Jahren 6 Monaten
zur erzieherischen Einwirkung auf D.C. für erforderlich und im Hinblick auf die Schwere seiner Schuld angemessen und erforderlich.
Da D.C. kein eigenes Einkommen erzielt, hat das Gericht von der durch § 74 JGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, von der Auferlegung der Kosten und Auslagen abzusehen.
B. /Sch.