Erinnerung gegen Ablehnung des Zwangsvollstreckungsauftrags wegen Formularabweichungen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin erhob Erinnerung gegen die Ablehnung eines Zwangsvollstreckungsauftrags, weil der Schuldnervertreter in Formularmodule Ergänzungen eingefügt hatte. Streitpunkt ist, ob inhaltliche Abweichungen vom in der Anlage zum GVFV bestimmten Formular zulässig sind. Das Gericht folgt der Ansicht, dass Abweichungen unzulässig sind und die Ausführung des Auftrags zu Recht abgelehnt wurde. Die Erinnerung wird unbegründet zurückgewiesen; außergerichtliche Auslagen trägt die Erinnerungsführerin (§91 ZPO).
Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin gegen Ablehnung des Zwangsvollstreckungsauftrags wegen Formularabweichungen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zwangsvollstreckungsaufträge sind mit dem in der Anlage zum GVFV bestimmten Formular zu erteilen; inhaltliche Abweichungen von diesem Formular sind nicht zulässig.
Ergänzungen in einzelnen Formularmodulen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Zusatzmodul (z.B. Modul P 8) vorgenommen werden.
Der Obergerichtsvollzieher darf die Ausführung eines nicht formulargerechten Vollstreckungsauftrags nach § 2 S. 1 GVFV ablehnen.
Eine Erinnerung gegen die Ablehnung eines Vollstreckungsauftrags ist unbegründet, wenn die Ablehnung auf der Nichteinhaltung der zwingenden Formularvorgaben des GVFV beruht.
Die Entscheidung kann gerichtsgebührenfrei ergehen; außergerichtliche Auslagen sind nach § 91 ZPO von der Erinnerungsführerin zu tragen.
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin vom
wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus dem____________________________. Unter dem _____________ ist Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher gestellt worden. Dabei hat der Schuldnervertreter zwar das vorgesehene Formular eingereicht, aber in den einzelnen Modulen Ergänzungen vorgenommen, nämlich im Modul E 2 den Zusatz „kein isolierter Auftrag für gütliche Erledigung“ und im Modul G 1 den Zusatz „Die Zustellung hat mittels Postweg zu erfolgen“. Der zuständige Obergerichtsvollzieher hat mit Schreiben vom _________ den Auftrag in dieser Form abgelehnt und unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 GVFV darauf hingewiesen, dass die Einfügungen nicht zulässig seien, vielmehr dafür das Modul P 8 für Zusätze vorgesehen sei. Diese Auffassung teilt der Schuldnervertreter nicht und hat mit Schreiben vom __________ um Fortsetzung des Verfahrens gebeten, andernfalls solle sein Schreiben als Erinnerung gewertet werden.
II.
Die Erinnerung ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Der vom Schuldnervertreter erteilte Zwangsvollstreckungsauftrag entspricht nicht den Vorgaben des GVFV, so dass der Obergerichtsvollzieher zu Recht die Ausführung des Auftrages abgelehnt hat und folglich die Erinnerung zurückzuweisen war.
Gemäß § 1 S. 1 GVFV ist das in der Anlage bestimmte Formular zu verwenden. Laut § 2 S. 1 GVFV sind inhaltliche Abweichungen von dem Formular nicht zulässig. Dieses entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelungen des GVFV. Mit der Einführung des Formulars soll eine Standarisierung und damit eine schnellere Erfassung des Inhalts des Vollstreckungsauftrags ermöglicht werden. Nur bei strikter Einhaltung der formularmäßigen Vorgaben kann die vom Gesetzgeber vorgesehene Vereinfachung der Arbeitsabläufe ermöglicht werden. Mit dieser Zielsetzung ist es nicht zu vereinbaren, wenn entgegen der gesetzlichen Regelungen doch in den einzelnen Modulen Ergänzungen so wie vom Schuldnervertreter vorgenommen werden statt in dem dafür vorgesehenen Modul P.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Auslagen hat die Erinnerungsführerin zu tragen (§ 91 ZPO).
Gütersloh, ________
Amtsgericht
___________