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Amtsgericht Gütersloh·6 M 109/17·23.03.2017

Erinnerung wegen widersprüchlichem Vollstreckungsauftrag zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrecht (GvKostG)Zurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin erteilte einen Vollstreckungsauftrag mit der Angabe einer isolierten gütlichen Einigung sowie zugleich bedingt weitergehenden Aufträgen (Vermögensauskunft u.ä.). Der Gerichtsvollzieher verweigerte die Durchführung wegen Widersprüchlichkeit des Auftrags, worgegen die Erinnerung erhoben wurde. Das Amtsgericht Gütersloh wies die Erinnerung als unbegründet zurück, weil ein isolierter Auftrag nicht mit bedingten weiteren Aufträgen kombinierbar ist und der Gerichtsvollzieher nicht zur Durchführung verpflichtet war. Die Frage der anwaltlichen Gebührenerhebung blieb offen.

Ausgang: Erinnerung gegen Weigerung des Gerichtsvollziehers wegen widersprüchlichen Auftrags als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gläubigerin ist Herrin der Zwangsvollstreckung; die Dispositionsmaxime umfasst die Auswahl und die Reihenfolge der durchzuführenden Vollstreckungsmaßnahmen.

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Ein Auftrag auf isolierte gütliche Einigung kann nicht zugleich mit weiteren Vollstreckungsaufträgen verbunden werden, auch nicht in aufschiebend bedingter Form.

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Ist der Vollstreckungsauftrag inhaltlich widersprüchlich, ist der Gerichtsvollzieher nicht verpflichtet, den Auftrag durchzuführen.

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Die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung (VV 3309/KV Nr.207) entsteht nur, wenn der Auftrag tatsächlich isoliert erteilt wird; bei Verbindung mit weiteren Aufträgen kommt die andere Gebührentatbestandsregelung (z.B. KV Nr.208) in Betracht.

Relevante Normen
§ 802c ZPO§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO§ Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung§ Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)§ 3 Abs. 2 Satz 2 GvKostG§ 793 ZPO

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 17.01.2017 gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers vom gleichen Tag, den Auftrag in der gestellten Form durchzuführen, wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Rubrum

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I.

2

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem    Mit Vollstreckungsauftrag vom  , bei Gericht eingegangen am 16.01.2017 hat die Gläubigerin Zwangsvollstreckungsauftrag unter Nutzung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks erteilt. Dabei hat sie im Modul E2 angegeben, mit der Einziehung von Teilbeträgen einverstanden zu sein und im Modul E4 unter sonstige Weisungen angegeben: „Der Auftrag beschränkt sich zunächst auf die isolierte gütliche Erledigung“ mit weiteren Bestimmungen zur Ratenzahlung. Weiter ist im Modul G beantragt die Abnahme der Vermögensauskunft. Im Modul N4 ist angegeben, dass die Aufträge in folgender Reihenfolge durchgeführt werden sollen: „zuerst Auftrag E (isolierte gütliche Einigung) danach aufschiebend bedingt der Auftrag/die Aufträge G, H, I (Vermögensauskunft, Haftbefehl, Verhaftung)“.

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Der Gerichtsvollzieher hat mit Schreiben vom    darauf hingewiesen, dass der Auftrag in der beantragten Form nicht durchgeführt werden kann. Das Modul E könne nicht angekreuzt werden. Der Versuch einer gütlichen Einigung habe immer stattzufinden. Wenn der Auftrag auf eine isolierte gütliche Erledigung beschränkt werden solle, sei nur E5 anzukreuzen. Wenn neben der isolierten gütlichen Erledigung weitere Aufträge im Formular gestellt würden, sei der Antrag inhaltlich widersprüchlich. Die Gläubigerin wurde von dem Gerichtsvollzieher aufgefordert, einen korrekt formulierten Auftrag zu erteilen, nämlich entweder die isolierte gütliche Erledigung (Modul E5) zu beantragen oder die Abnahme der Vermögensauskunft nach Modul G1/G2. Zu den von dem Gläubigervertreter geltend gemachten Anwaltskosten führt der Gerichtsvollzieher an, dass ein Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO bereits den Versuch einer gütlichen Einigung beinhalte und somit keine gesonderte Gebühr für die gütliche Erledigung auslöse.

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Der Gläubigervertreter legt mit Schriftsatz vom gleichen Tag dar, dass in das GVKostG die neue KV-Nummer 208 aufgenommen worden sei, eine Änderung der Bestimmungen des RVG und/oder der ZPO aber nicht erfolgt sei. Die neue KV-Nummer habe keinerlei Auswirkungen auf die Zulässigkeit der gestellten Anträge und die anwaltliche Vergütung. Es sei anerkannt, dass Zwangsvollstreckungsaufträge aufschiebend bedingt erteilt werden könnten. Mit der Beauftragung der isolierten gütlichen Erledigung sei die erste Gebühr VV 3309 verdient. Dem könne nicht entgegengehalten werden, die anwaltliche Vergütung sei an die für Gerichtsvollzieher geregelte Vergütung anzugleichen oder zumindest analog zu behandeln. Es handele sich um zwei unterschiedliche, eigenständige Vollstreckungsmaßnahmen, die auch entsprechend zu vergüten seien.

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Da sich der Gerichtsvollzieher nicht der Auffassung des Gläubigervertreters angeschlossen hat, war der Schriftsatz vom    als Erinnerung anzusehen.

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II.

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Die Erinnerung vom    gegen die Verweigerung des Gerichtsvollziehers auf den Auftrag vom     hin tätig zu werden, ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet.

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Aufgrund des  widersprüchlichen Auftrages vom      ist der Gerichtsvollzieher, insbesondere nach seinem Hinweis vom      nicht verpflichtet, tätig zu werden, denn neben der isolierten gütlichen Einigung ist die gleichzeitige Beauftragung weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht möglich, auch nicht aufschiebend bedingt.

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Zunächst ist klarzustellen, dass die Gläubigerin und der Gerichtsvollzieher zwei Fragen unterschiedlich rechtlich beurteilen, nämlich

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1. ob bei Auftrag auf isolierte Erledigung schon gleichzeitig mit der Auftragserteilung bedingt weitere Aufträge erteilt werden können und

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2. die gebührenrechtlichen Folgen für den Gläubigervertreter.

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Im Zwangsvollstreckungsverfahren gibt es von Amts wegen zu beachtende Grundsätze. Vorrangig zu nennen ist an dieser Stelle, dass die Gläubigerin grundsätzlich Herrin der Zwangsvollstreckung ist. Die ihr zustehende Dispositionsmaxime erstreckt sich nicht nur auf die Art der Vollstreckungsmaßnahme, sondern auch auf die Reihenfolge der Durchführung. Dies gilt auch für den Auftrag, eine gütliche Einigung zu versuchen, vgl. § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung wurde dem Gläubiger das Recht eingeräumt, eine gütliche Einigung zu beantragen und zwar sogar isoliert, wobei der Gerichtsvollzieher ohnehin bei jeder Vollstreckungshandlung gehalten ist, auf eine gütliche Erledigung hinzuwirken.

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Gerade aus Verfahrensvereinfachungsgründen erscheint es zunächst praktikabel, wenn die Gläubigerin gleichzeitig mit dem ersten von ihr gewünschten Auftrag weitere, bedingte Aufträge erteilen kann. Bei dem Auftrag auf isolierte gütliche Erledigung widerspricht dieses aber den gesetzlichen Vorgaben, auch dem Sinn und Zweck der gesetzlich vorgesehen Gebührentatbestände für den Gerichtsvollzieher.

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§ 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GvKostG ist zu entnehmen, dass der Gerichtsvollzieher auch dann als gleichzeitig beauftragt gilt, wenn ein Auftrag, eine gütliche Einigung zu versuchen, mit weiteren Aufträge derart verbunden ist, dass die nachfolgenden Amtshandlungen nur im Falle des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Einigung vorgenommen werden sollen. Dieses entspricht auch den aktuellen gebührenrechtlichen Vorgaben für den Gerichtsvollzieher. Vor Einführung des KV Nr. 208 konnte der Gerichtsvollzieher eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nach KV Nr. 207 nur bei isoliertem Auftrag erhalten. Würde die Auffassung der Gläubigerin zutreffen, wonach der Auftrag auf isolierte Erledigung verbunden werden kann mit den weiter bedingt erteilten Aufträgen auf Abnahme der Vermögensauskunft etc., was wie dargelegt, dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 S. 2 GvKostG wiederspricht, hinge es jeweils nur von der Ausfüllung des Formulars seitens der Gläubigerin ab, ob der Gerichtsvollzieher die Gebühr nach KV Nr. 207 oder aber lediglich die Gebühr nach Nr. 208 abrechnen kann. Der Gerichtsvollzieher ist in jedem Fall gehalten, eine gütliche Erledigung herbeizuführen, auch wenn seitens des Gläubigers diesbezüglich keine gesonderten Anträge gestellt worden sind. Vor diesem Hintergrund macht auch nach Einführung der neuen Gebühr Nr. 208 die hiermit geschaffene Regelung nur Sinn, wenn, unabhängig von den o.a. Praktikabilitätserwägungen, die Gebühr Nr. 207 tatsächlich nur anfällt, wenn der Auftrag auf gütliche Einigung tatsächlich isoliert, d.h. inhaltlich und zeitlich unabhängig von weiteren Aufträgen erteilt wird und gerade nicht in Verbindung weitergehenden Aufträgen, mögen diese auch nur bedingt für den Fall des Scheiterns einer gütlichen Einigung gestellt worden sein.

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Nachdem der Gerichtsvollzieher aufgrund der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet ist, kommt es auf die Beantwortung der Frage, ob dem Gläubigervertreter eine erste Gebühr nach VV  3309 zusteht, nicht mehr an.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.

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Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).

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Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Gütersloh (Friedrich-Ebert Str. 30, 33330 Gütersloh), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Bielefeld  (Niederwall 71, 33602 Bielefeld) als Beschwerdegericht einzulegen.

21

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Gütersloh, 24.03.2017

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Amtsgericht

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Richterin am Amtsgericht