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Amtsgericht Gütersloh·17 VI 865/20·27.12.2020

Bewilligung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses bei ausdrücklicher testamentarischer Einsetzung

ZivilrechtErbrechtNachlassverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Sohn des verstorbenen Erblassers beantragte die Ausstellung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, da er im gemeinschaftlichen notariellen Testament ausdrücklich eingesetzt ist. Eine Miterbin erhob nicht substantiiert dargelegte Einwendungen. Das Nachlassgericht bewilligte das Zeugnis, hielt die Einsetzung für eindeutig und setzte die Wirksamkeit bis zur Rechtskraft aus. Gerichtskosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses als begründet stattgegeben; Wirksamkeit bis zur Rechtskraft ausgesetzt; Gerichtskosten dem Antragsteller auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Testamentsvollstreckerzeugnis ist zu bewilligen, wenn der Erblasser den Antragsteller in einem wirksamen Testament eindeutig als Testamentsvollstrecker bestimmt hat.

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Die eindeutige Formulierung in einem gemeinschaftlichen notariellen Testament genügt zur Feststellung der Einsetzung im Schlusserbfall.

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Einwände von Beteiligten, die trotz Fristsetzung nicht substantiiert vorgetragen werden, stehen der Bewilligung des Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht entgegen.

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Das Nachlassgericht kann die Wirksamkeit seines Beschlusses bis zur Rechtskraft aussetzen.

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Die Kostenentscheidung im Nachlassverfahren richtet sich nach § 81 FamFG; die Gerichtskosten können dem Antragsteller auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 81 FamFG

Tenor

werden die Tatsachen, die Zur Begründung des Antrages des Antragstellers erforderlich sind, für festgestellt erachtet.

Das Nachlassgericht bewilligt die Erteilung des beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses.

Die Wirksamkeit des Beschlusses wird bis zur Rechtskraft ausgesetzt.

Die Gerichtskosten trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Gründe

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I.

3

Bei dem Antragsteller handelt es sich um den Sohn des am 12.06.2020 verstorbenen Erblassers. Die Ehegattin des Erblassers ist vorverstorben. Aus der Ehe beider sind neben dem Antragsteller noch zwei weitere Töchter hervorgegangen. Eine von ihnen ist die Beteiligte zu 2).

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Mit seinem Antrag vom 20.10.2020 beantragt der Antragsteller,

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ein Testamentsvollstreckerzeugnis auszustellen, das ihn als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 12.06.2020 in T. verstorbenen Erblassers, ausweist.

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In der Ausübung des Amtes als Testamentsvollstrecker seien ihm keine Beschränkungen auferlegt worden.

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Er beruft sich dabei auf das gemeinschaftliche notarielle Testament des Erblassers mit seiner vorverstorbenen Ehefrau vom 13.02.2012.

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Dieses Testament enthält u.a. folgende Formulierung:

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„5.

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Zum Testamentsvollstrecker nach dem Tod des Letztversterbenden von uns setzen wir unseren Sohn M. N., zur Zeit wohnhaft in O., ein.

11

Für seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker erhält er keine Vergütung.“

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Mit Schreiben vom 10.11.2020 wendet sich die Beteiligte zu 2) gegen die Erteilung des beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses. Sie erhebt Einwende, die allerdings trotz Ankündigung auch nach Fristablauf nicht dargelegt wurden.

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II.

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Der Antrag ist begründet. Der Antragsteller ist durch den Erblasser zum Testamentsvollstrecker eingesetzt worden.

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Das gemeinschaftliche notarielle Testament des Erblassers und seiner vorverstorbenen Ehefrau enthält die eindeutige Formulierung, wonach für den Schlusserbfall der Antragsteller zum Testamentsvollstrecker bestimmt wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

17

B.

18

Richterin am Amtsgericht