Ordnungsmaßnahme bei Verstoß gegen Kontakt- und Annäherungsverbot
KI-Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen einen ablehnenden Ordnungsgeldbeschluss wird stattgegeben; das Gericht setzt ein Ordnungsgeld von insgesamt 400 € und ersatzweise Ordnungshaft fest und hebt den ablehnenden Beschluss auf. Grundlage sind mehrere festgestellte Verstöße gegen ein gerichtliches Kontakt‑ und Annäherungsverbot. Die Höhe der Sanktionen bemisst sich nach Schwere, Bewusstheit des Handelns und den konkreten Umständen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen ablehnenden Ordnungsgeldbeschluss stattgegeben; Ordnungsgeld festgesetzt und ablehnender Beschluss aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Auf der Grundlage von § 95 Abs. 1 Nr. 4, § 96 Abs. 1 S. 3 FamFG i.V.m. § 890 ZPO können bei Verletzung gerichtlicher Verbote Ordnungsgelder und ersatzweise Ordnungshaft angeordnet werden.
Bei der Bemessung von Ordnungsgeldern sind Schwere des Verstoßes, die Einsicht des Verpflichteten, die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und die konkrete Gefährdung/Belästigung der Betroffenen zu berücksichtigen.
Eine Kommunikation über soziale Netzwerke oder Gruppenchats stellt eine verbotene Kontaktaufnahme dar, wenn die geschützt erscheinende Person dadurch erreicht oder betroffen werden kann, unabhängig davon, ob die Äußerung ausdrücklich an sie gerichtet war.
Fehlt für einzelne behauptete Vorfälle hinreichliche Beweislage, kann hierfür kein Ordnungsgeld festgesetzt werden; einzelne Verstöße sind gesondert nach Tatsachenlage zu prüfen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Gegen den Antragsgegner wird auf die sofortige Beschwerde vom 17.05.2024 gegen den ablehnenden Ordnungsgeldbeschluss vom 29.04.2024, zugestellt am 06.05.2024, ein an die Zahlstelle zu zahlendes Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 400,00 Euro festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100,00 Euro ein Tag Ordnungshaft angeordnet.
Der ablehnende Beschluss vom 29.04.2024 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Dem Antragsgegner ist aufgrund der Verpflichtung aus dem vollstreckbaren Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Gütersloh vom 05.02.2024 (AZ: 16 F 78/24) unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten,
- die Antragstellerin zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln
- sich der Wohnung der Antragstellerin – K-straße in B - weniger als 20 Meter zu nähern
- sich der Antragstellerin und der Arbeitsstätte der Antragstellerin – H.-R.-Straße in B, - weniger als 20 Meter zu nähern
- der Antragstellerin aufzulauern
- mit der Antragstellerin - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - Verbindung aufzunehmen
- ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen.
Dies gilt nicht, soweit es zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat der Antragsgegner sofort einen gebührenden Abstand herzustellen.
Hiergegen hat der Antragsgegner zumindest dreimal verstoßen.
Am 02.03.2024 ist er mit dem Fahrrad durch die K-straße gefahren unmittelbar an der Wohnung der Antragstellerin vorbei. Sofern der Antragsgegner der Auffassung war, er müsse nur Abstand zur Antragstellerin, nicht aber ihrer Wohnung einhalten, entschuldigt dies nicht die entsprechende Handlung.
Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes für diesen Verstoß war zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einen für die Antragstellerin besonders beeinträchtigen Verstoß handelt, zumal sie sich auch nicht im Sichtbereich des Antragsgegners befand und dieser auch nicht davon ausgehen musste, dass die Antragstellerin ihn im Moment des Vorbeifahrens wahrnimmt. Ein Ordnungsgeld von 50 € erscheint angemessen aber auch ausreichend, um dem Antragsgegner die Zuwiderhandlung vor Augen zu führen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es zu einem weiteren Verstoß am 10.03.2024 im Rahmen eines Vorbereitungslaufs gekommen. Beide befanden sich nach dem Lauf zeitgleich an einem Teestand. Der Antragsgegner erklärt selbst, dass er keinen Abstand hergestellt hat, da die Antragstellerin den Teestand sofort wieder verlassen habe. Die Herstellung des Abstandes war jedoch seine Aufgabe. Aus dem vorgelegten Foto ist zu erkennen, dass sich der Antragsgegner noch in unmittelbarer Nähe befand. Auch wenn er mit dem Rücken zu der Antragstellerin steht, war ihm wie auch den Zeugen deutlich die Anwesenheit der Antragstellerin bewusst. Es wäre daher seine Aufgabe gewesen, sofort deutlich Abstand herzustellen und darauf zu achten, dass dieser auch nicht gekürzt wird.
Nach Abwägung aller Umstände, insbesondere der Tatsache, das ihm bewusst war, dass sich die Antragstellerin in der Nähe aufhält und er dennoch ihr die Einhaltung des notwendigen Abstands überlassen hat, erscheint ein Ordnungsgeld von 100 € angemessen.
Zu einem dritten Verstoß ist es am 21.04.2024 gekommen durch das Versenden der WhatsApp Nachricht "Da kann sie wieder lachen" in die gemeinsame WhatsApp Gruppe der Laufgruppe. Es ist bereits wenig glaubhaft, dass der Antragsgegner mit der Äußerung nicht die Antragstellerin sondern die Zeugin A gemeint hat. Es kommt jedoch darauf an, wie der Empfänger die Äußerung verstanden hat. Jedenfalls die Antragstellerin als auch die Zeugin M haben die Äußerung eindeutig in Richtung Antragstellerin aufgefasst. Darüber hinaus ist dem Antragsgegner jedwede Kommunikation auch über Soziale Netzwerke mit der Antragstellerin untersagt. Auch Äußerungen jeglicher Art in WhatsApp-Gruppen, deren Teilnehmerin auch die Antragstellerin ist, sind damit untersagt, auch wenn die Antragstellerin nicht das Ziel der Äußerung sein sollte. Aufgrund des deutlichen und auch wiederholten Verstoßes erscheint ein Ordnungsgeld von 250 € angemessen.
Ob und welche Äußerung gegenüber der Antragsgegnerin im Rahmen des Laufes gefallen hinsichtlich des Abstandsgebotes "20 Meter" konnte nach der Beweisaufnahme nicht mehr festgestellt werden. Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsgegner lediglich seine Begleiter auf das Abstandsgebot hingewiesen hat.
Ebenfalls kann nach der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, ob der Antragsgegner die Antragstellerin am 03.03.2024 oder am 27.04.2024 wahrgenommen und bemerkt hat, dass der Abstand zu gering war.
Die Entscheidung beruht auf § 95 Abs. 1 Nr. 4 96 Abs. 1 S. 3 FamFG i. V. m. § 890 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 Abs. 5 FamFG i. V. m. § 81 Abs. 1 FamFG.
| B |