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Amtsgericht Gütersloh·16 F 425/90·29.09.1992

Teilweise stattgegebene Erweiterung des Umgangsrechts mit begleitendem Kontakt in Begegnungsstätte

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Vater begehrt eine Ausweitung des Umgangsrechts und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Pfleger zum Wohl der Tochter S. Das Gericht erlaubt ab Nov. 1992 monatliche, begleitete Treffen in einer kindgerechten Begegnungsstätte, lehnt jedoch eine umfassende Ausweitung und die Übertragung der Aufenthaltsbestimmung ab. Entscheidungsbegründend ist, dass die kindliche Ablehnung überwiegend durch die Mutter geprägt erscheint und eine eklatante Pflichtverletzung der sorgeberechtigten Mutter nicht festgestellt ist.

Ausgang: Antrag auf Erweiterung des Umgangsrechts teilweise stattgegeben (monatliche, begleitete Treffen); Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und weitergehende Maßnahmen abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der bei Umgangsentscheidungen geäußerte Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, verliert jedoch Gewicht, wenn er überwiegend durch die Einflüsse des sorgeberechtigten Elternteils geprägt ist und nicht auf eigener, nachvollziehbarer Willensbildung beruht.

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Ein Ausschluss des Umgangsrechts oder die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Pfleger bedarf eines eklatanten Versagens der sorgeberechtigten Person oder einer anderweitigen zwingenden Schutzbedürftigkeit des Kindes.

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Eine schrittweise und begleitete Ausweitung der Umgangskontakte (z. B. regelmäßige Treffen in einer kindergeeigneten Begegnungsstätte unter Begleitung eines neutralen Dritten) kann angeordnet werden, wenn dadurch Bindungsaufbau gefördert und eine Gefährdung des Kindeswohls nicht zu besorgen ist.

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Die Kindesanhörung (vgl. § 50b FGG) ist maßgeblich für die Würdigung des Kindeswillens; ihre Bedeutung hängt jedoch von der Nachvollziehbarkeit und Eigenständigkeit der Äußerungen ab.

Relevante Normen
§ 50 b FGG§ 30 KostO§ 94 KostO§ 13 a FGG

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts A vom 07. Juli 1987 wird dem Antragssteller gestattet, ab November 1992 einmal monatlich – und zwar an jedem ersten Samstag eines jeden Monats, in der Zeit von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr – persönlichen Kontakt mit dem Kind S, geboren am 03.06.1982, unter Begleitung eines neutralen Dritten in einer für Kinder geeigneten Begegnungs- oder Betreuungsstätte zu haben.

Die Gerichtsgebühren und –auslagen trägt der Antragssteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 5.000, 00 DM festgesetzt.

Gründe

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Die Parteien streiten sich seit Jahren wegen des Umgangsrechts mit der aus ihrer im März 1984 geschiedenen Ehe am 30.06.1982 hervorgegangenen Tochter S. Im Verbundverfahren war der Antragsgegnerin die elterliche Sorge übertragen und ein Umgangsrecht des Antragstellers ausgeschlossen worden. Grundlage dieser Entscheidung war die Tatsache, dass zwischen S und dem Antragssteller sich bis dahin eine Bindung nicht entwickeln konnte, weil der Antragsteller sich bereits vor der Geburt des Kindes im Februar 1982 von der Antragsgegnerin getrennt hatte. Trotz mehrfacher – auch gerichtlicher Bemühungen des Antragstellers – kam erst aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.07.1987 – 1 UF 2/1987 – ab Januar 1988 ein Besuchskontakt zustande, der bis zum Frühjahr 1991 ein Mal im Monat für eine Stunde in einer Bahnhofvorhalle oder auf einem Spielplatz im Beisein der Antragsgegnerin oder der Großmutter stattfand. Ab Ostern 1991 ließ die Antragsgegnerin Kontakte zwischen S und ihrem leiblichen Vater nicht mehr zu, weil S durch diese Besuche zu sehr belastet und in ihrer Entwicklung gefährdet sei. S fühle sich in ihrer familiären Umgebung nach der zweiten Eheschließung der Mutter im November 1985 sehr wohl; sie habe gute Bindungen an den Stiefvater und an die beiden inzwischen aus der Ehe hervorgegangenen Halbbrüder. Sie empfinde die Kontakte mit ihrem leiblichen Vater nur als störend und lehne sie ab.Nachdem der Antragsteller sich bereits zuvor vergeblich um eine Erweiterung des Umgangsrechts bemüht hatte, verfolgt er dieses Ziel weiterhin in dem vorliegenden Verfahren. Er ist der Auffassung, dass eine Erweiterung der Umgangskontakte dem Kindeswohl diene, und behauptet, die Kontakte seien in der Vergangenheit positiv verlaufen; S stehe ihnen nicht ablehnend gegenüber. Die Schwierigkeiten beruhten ausschließlich auf der ablehnenden Haltung der Antragsgegnerin, die mit allen Mitteln versuche, den Kontakt zwischen Vater und Tochter zu unterbinden. Da dieses Verhalten dem Kindeswohl zuwiderlaufe, regt er an, in Abänderung des Scheidungsverbundurteils das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu Herbeifügung kindgemäßer Kontakte einem Pfleger zu übertragen.

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Die Antragsgegnerin widersetzt sich nachdrücklich einer Erweiterung des Umgangsrechts, weil es nicht dem Wohle des Kindes diene. S reagiere mit Tränen und Aggressionen; sie sei nur auf nachdrückliches Drängen der Mutter zu einem Kontakt mit dem Vater zu bewegen; diesen Kontakt empfinde S als „Zwangsvorführung“. Sie regt einen völligen Ausschluss des Umgangsrechts für die Dauer von zwei Jahren an.

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Das Gericht hat in ausführlicher mündlicher Verhandlung mit den Beteiligten, der Sachverständigen und den Vertreterinnen der beteiligten Jugendämter eine einverständliche Lösung des Konfliktes nicht herbeiführen können. Wegen des Inhalts der Anhörung des Kindes S gem. § 50 b FGG wird auf den als Anlage zum Protokoll genommenen Anhörungsvermerks Bezug genommen.

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Der von der Antragsgegnerin angestrebte Ausschluss des Umgangsrechts für die Dauer von zwei Jahren kam nicht in Betracht, weil eine Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht ergibt, dass zu Lasten der Interessen des nicht sorgeberechtigten Antragstellers ein Ausschluss des Umgangsrechts zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Zwar hat S bei ihrer persönlichen Anhörung immer wieder erklärt, sie wünsche keinen Umgang mit ihrem Vater, sie hat aber keine nachvollziehbaren Gründe für ihre Weigerung angegeben. Dazu ist sie nach Auffassung des Gerichts auch nicht in der Lage, denn ihre Einstellung und ihr Verhalten sind in der Einstellung und in dem Verhalten der Mutter begründet, die der Tochter bewusst oder unbewusst ihre tiefe Abneigung gegen den früheren Ehemann überträgt. Damit ist der objektiv geäußerte Wille des Kindes nur insoweit teilweise beachtlich, als eine wesentliche Ausweitung des Umgangsrechts nicht in Betracht kommt. Denn das Gericht ist nach dem persönlichen Eindruck des Kindes und der Mutter überzeugt davon, dass die Weigerung nicht auf eigener und begründeter Willensbildung bei S beruht, sondern im Wesentlichen auf die Einflüsse der Mutter zurückzuführen ist.

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Diese Überzeugung des Gerichts entspricht dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen Dipl.-Psych. N und ihrer mündlichen Erläuterungen dazu im Termin zur mündlichen Verhandlung. Dem Vorschlag der Sachverständigen, das Umgangsrecht weitergehend als geschehen zu beschließen, konnte das Gericht jedoch derzeit nicht folgen. Eine tatsächliche und tiefgreifende Veränderung der Beziehungsstrukturen ist zurzeit wegen der nicht beeinflussbaren starren Haltung der Mutter nicht zu erwarten.

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Andrerseits kam auch die Einrichtung einer Umgangspflegschaft mit teilzeitlichem Aufenthaltsbestimmungsrecht des Pflegers nicht in Betracht. Bei dem Umgangsrecht mit S geht es nicht darum, zum Wohle des Kindes früher gewachsene und gesunde Bindungen fortzuführen und auszubauen, sodass ein eklatantes Versagen der sorgeberechtigten Antragsgegnerin eine teilweise Abänderung der ursprünglichen Sorgerechtsentscheidung rechtfertigen könnte, sondern es geht darum, überhaupt Bindungen aufzubauen, die zur Überzeugung des Gerichts bisher allenfalls ansatzweise vorhanden sind.

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Ob der Antragsteller in der Lage sein wird, die Beziehung zwischen S und ihm zu verbessern und ihr eine positive Wendung zu geben, bleibt ungewiss. Jedenfalls ist das Gericht der Auffassung, dass durch die getroffene geringfügige Erweiterung und Änderung der Modalitäten dem Antragsteller Gelegenheit gegeben werden muss, seine persönliche Interessen im Umgang mit seiner Tochter wahrzunehmen. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist dadurch nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 30, 94 KostO, § 13 a FGG.

10

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