Erinnerung gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Verletzung der Menschenwürde
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner erinnerte gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die Oberjustizkasse mögliche Schmerzensgeldansprüche sichern wollte. Das Amtsgericht gab der Erinnerung statt und hob den Beschluss auf. Es beurteilt den Vollstreckungszugriff als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) unter Verweis auf die verfassungsrechtlich geschützte Menschenwürde (Art. 1 GG). Die Zwangsvollstreckung dürfe die Wirksamkeit von Kompensationsansprüchen nicht neutralisieren.
Ausgang: Erinnerung des Schuldners gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben; Vollstreckungszugriff als unzulässige Rechtsausübung angesehen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vollstreckungszugriff ist unzulässig, wenn er in einer derart schutzwürdigen Lage die Ausübung verfassungs- oder deliktsrechtlich begründeter Entschädigungsansprüche praktisch vereitelt und damit gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt.
Die Würde des Menschen (Art. 1 GG) gebietet, dass Ansprüche auf Geldentschädigung für menschenwürdverletzende Maßnahmen nicht durch staatliche Vollstreckungshandlungen ausgehebelt werden.
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen zu erwartende Schmerzensgeldansprüche ist unzulässig, wenn sein Vollzug die sanktions- und präventive Funktion des Entschädigungsanspruchs vereitelt.
Bei Ausübung staatlicher Vollstreckungsbefugnisse sind verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter in der Interessenabwägung besonders zu berücksichtigen; rechtsmissbräuchliche Sicherungsmaßnahmen sind zu untersagen.
Tenor
In Stattgabe der Erinnerung des Schuldners vom 24.8.2009 gegen den Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss der Oberjustizkasse Hamm vom 29.5.2009 zu oben bei der
Gläubigerin angegebenem Kassenzeichen wird mit Wirkkraft ab Rechtskraft dieses heutigen
Beschlusses der Pfändungs-und Überweisungsbeschluss vom 29.5.2009 aufgehoben.
Die Kosten werden der Gläubigerin auferlegt nach Verfahrenswert von 7211,70 €.
Dem Schuldner wird für das Erinnerungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt unter
anwaltlicher Beiordnung von Rechtsanwalt... .
Gründe
Der Erinnerungsführer ist gegenüber dem Land NRW unstreitig Justizkostenforderungen von 7211,70 € ausgesetzt aus strafrechtlichen Verurteilungen mit Kostenbelastungen daraus.
Er ist aus seinen Verurteilungen in Strafhaft im selben hiesigen Bundesland genommen worden, dabei aber nach seinem Vorbringen menschenunwürdig untergebracht worden; weshalb er Schmerzensgeldansprüche gegen das Land verfolgt beim Landgericht Bochum und beim LG Bielefeld. Voraussichtlich werden ihm da Ersatzbeträge zuerkannt werden.
In Hinblick auf diese Erfolgsaussicht des Schuldners hat die Oberjustizkasse für das Land NRW den o.a. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, um im Klageerfolgsfalle des Schuldners aus den Justizkostenforderungen in die Schmerzensgeldansprüche des Schuldners aus solchen Verfahren bzw aus solchen Unterbringungen in Justizvollzugseinrichtungen des Landes vollstrecken zu können. Dagegen wehrt sich der Schuldner mit seiner Erinnerung.
Diese Erinnerung ist nach Überzeugung des entscheidenden Gerichts auch begründet.
Der hier zu bewertende Vollstreckungszugriff stellt sich nämlich als gemäß § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung dar.Nach unserer Rechtsordnung ist gemäß Artikel 1 des Grundgesetzes die Würde des Menschen das allerhöchste Gut. Die überragende Bedeutung dieses Rechtsgutes führt in Verletzungsfällen zu Ersatzansprüchen des Verletzten, die außerhalb eines – wie eine Aufrechnung wirkenden - Vollstreckungszugriffs des verantwortlichen Verletzers liegen müssen.Nur so kann eine wirksame Sanktion und Prävention erreicht werden.Der Geldentschädigungsanspruch des in seiner Würde nachhaltig Verletzten würde keine spürbaren Auswirkungen für den ersatzpflichtigen Staat haben, wenn dieser sich gegenüber seinen sonst weitgehend uneinbringlichen , quasi wertlosen Strafverfahrenskosten- Ansprüchen gegen langfristig untergebrachte Strafgefangene aud die hier praktizierte Art im letztlichen Ergebnis schadlos halten könnte. Das ist deshalb inakzeptabel und kann nicht hingenommen werden. Dabei ist keine Beschränkung nur in Hinrichtung Aufrechnungsverbot vorzunehmen, zu welchem der Bundesgerichtshof mit Argumenten wie oben dargelegt im Verfahren III ZR 18/09 im Urteil vom 1.10.2009 weitgehend deckungsgleiche Ausführungen gemacht hat. Man muß dem Verrechnungserfolg des identischen Anspruchstellers und Verletzungstäters insgesamt wehren.