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Amtsgericht Gütersloh·11a L 008/16·03.08.2018

Erinnerung des Finanzamts: Verfahrensanweisung an Zwangsverwalterin für unzulässig erklärt

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZwangsverwaltungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Finanzamt erhob Erinnerung gegen eine Verfahrensanweisung der Rechtspflegerin, die der Zwangsverwalterin untersagte, Zahlungen auf die Einkommenssteuerschuld des Schuldners zu leisten. Das Amtsgericht qualifiziert das Rechtsmittel als zulässige Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) und gibt ihr statt. Die Weisung sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzulässig, weil Gläubigerin und Schuldner vor Erlass nicht angehört wurden (§ 153 Abs. 1 ZVG). Eine nachträgliche Übersendung der Beschwerde heiligt den Verfahrensmangel nicht.

Ausgang: Erinnerung des Finanzamts gegen Verfahrensanweisung an Zwangsverwalterin als begründet stattgegeben; angefochtener Beschluss aufgehoben wegen fehlender Anhörung

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO ist zulässig, wenn eine vorherige Anhörung der Beteiligten unterblieben ist und der Erinnerungsführer ein schutzwürdiges materielles Interesse darlegt.

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Verfahrensanweisungen an den Zwangsverwalter sind unzulässig, wenn sie ohne vorherige Anhörung der betroffenen Gläubiger und des Schuldners gemäß § 153 Abs. 1 ZVG ergehen.

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Die nachträgliche Übersendung einer Beschwerdeschrift ersetzt nicht die zuvor gebotene Anhörung, soweit die erteilte Weisung von erheblicher Bedeutung ist.

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Dass dem Zwangsverwalter selbst kein Beschwerderecht gegen die Verfahrensanweisung zusteht, berührt nicht die Zulässigkeit oder Begründetheit der Erinnerung Dritter.

Relevante Normen
§ 766 ZPO§ 153 Abs. 1 ZVG

Tenor

Auf die Erinnerung des Finanzamtes X vom 02.03.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Gütersloh vom 16.01.2018 wird die getroffene Verfahrensanweisung an die Zwangsverwalterin zum gegenwärtigen Zeitpunkt für unzulässig erklärt und der genannte Beschluss aufgehoben.

Gründe

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I.

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In dem vorliegenden Verfahren ist auf Antrag der Gläubigerin mit dem Beschluss des Gerichts vom 07.11.2016 die Zwangsverwaltung in den im Grundbuch von W Blatt xxxx näher bezeichneten Grundbesitz angeordnet worden. Schuldnerin ist Herr P aus W. Zugleich hat das Gericht die Rechtsanwältin T aus C zur Zwangsverwalterin bestellt.

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Ohne vorherige Anhörung der am Verfahren Beteiligten hat die zuständige Rechtspflegerin mit Beschluss vom 16.01.2018 der Zwangsverwalterin untersagt, Zahlungen auf die Einkommenssteuerschuld des Schuldners zu leisten; wegen des weiteren Wortlautes wird auf den Inhalt des genannten Beschlusses Bezug genommen.

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Dagegen wendet sich der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 02.03.2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag. Auf den Inhalt der Erinnerungsschrift wird verwiesen. Auch die Zwangsverwalterin hat gegen die o.g. Entscheidung des Gerichts Beschwerde mit Schriftsatz vom 17.04.2018 eingelegt, wobei wegen der Einzelheiten der Begründung wiederum auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

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Die zuständige Rechtspflegerin hat der Erinnerung/Beschwerde nach Anhörung der Beteiligten zur Erinnerung nicht abgeholfen; es wird insoweit Bezug genommen auf deren Beschluss vom 01.05.2018.

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II.

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Das seitens des Erinnerungsführers eingelegte Rechtsmittel ist als unbefristete Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zulässig, da eine vorherige Anhörung nicht erfolgt ist. Dem Erinnerungsführer steht als weiterem nicht unmittelbar an dem Vollstreckungsverfahren Beteiligten auch ein Rechtsschutzbedürfnis zu, weil er mit Recht vorgibt, dadurch materiell unmittelbar betroffen zu sein.

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In der Sache hat die Vollstreckungserinnerung auch Erfolg.

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Die zuständige Rechtspflegerin hat vor der angegriffenen Entscheidung weder die Gläubigerin noch den Schuldner gehört, denen ggf. gegen die erteilte Anweisung eigene Rechtsmittel/behelfe zugestanden hätten (§ 153 Abs. 1 ZVG). Diesem Erfordernis ist auch durch Übersenden der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers im Nachhinein angesichts der Bedeutung, die der erteilten Weisung beigemessen worden ist, nicht genüge getan worden.

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Darüber hinaus dürfte es für die Beurteilung der nun geänderten Rechtsprechung des BFH in der im angegriffenen Beschluss zitierten Entscheidung vom 10.02.2015 (IX R 23/14) keine unwichtige Rolle spielen, dass der BGH dieser Meinung in seiner Entscheidung vom 19.10.2017 (IX ZR 289/17) ausdrücklich nicht entgegentritt.

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Auf den weiteren Umstand, dass der Zwangsverwalterin ein eigenes Beschwerderecht gegen eine ihr erteilte Verfahrensanweisung nicht zusteht und deshalb ihre Beschwerde bereits unzulässig war, kommt es nicht weiter an.

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Gerichtskosten wie außergerichtliche Kosten sind nicht entstanden.