Zurückweisung des Vollstreckungsschutzantrags in der Zwangsversteigerung (§765a ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner beantragt die Einstellung eines laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens mit Verweis auf gesundheitliche Risiken und ein BVerfG-Grundsatzurteil. Das Amtsgericht hält den Antrag nach §765a ZPO für zulässig, aber unbegründet und verweist darauf, dass die vorgelegten Gutachten keine konkrete, ärztlich belegte Lebens- oder Suizidgefährdung nachweisen. Eine Anfechtung des Gläubigeranspruchs sei gegebenenfalls über eine Klage nach §767 ZPO zu verfolgen.
Ausgang: Vollstreckungsschutzantrag nach §765a ZPO wegen fehlenden Nachweises einer konkreten Gesundheitsgefahr als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vollstreckungsschutzantrag nach §765a ZPO setzt voraus, dass die Vollstreckungsmaßnahme wegen ganz besonderer Umstände eine Härte darstellt, die mit den guten Sitten unvereinbar ist und die Schutzinteressen der Gläubiger angemessen zu berücksichtigen sind.
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollstreckung müssen zum jetzigen Zeitpunkt konkret nachgewiesen werden; bloße Glaubhaftmachung oder rückblickende Sachverhalte reichen nicht aus.
Für die Annahme einer ausnahmsweise einzustellenden Vollstreckung wegen Gefährdung von Leben oder Gesundheit sind objektive, fachärztliche Gutachten erforderlich, welche konkrete Gefahren und deren Eintrittswahrscheinlichkeit darlegen; subjektives Empfinden des Schuldners genügt nicht.
Streitiggestellte Gläubigeransprüche sind nicht durch das Vollstreckungsgericht materiell zu klären; der Schuldner ist auf eine Klage nach §767 ZPO zu verweisen, wenn er die Existenz des Anspruchs bestreitet.
Tenor
wird der Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners gemäß § 765a ZPO vom 04.12.1993 zurückgewiesen.
Gründe
Das durch Beschluss vom 05.06.1991 angeordnete Zwangsversteigerungsverfahren wird derzeit betrieben von der R-Bank in R. wegen eines dinglichen Anspruchs im Betrage von ca. 135.000,00 DM aus der Grundschuld Abteilung III Nr. 6, von dem L., vertreten durch VL., wegen persönlicher Ansprüche in Höhe von rund 2.000,00 DM und von der D-Bank in D. wegen dinglicher Ansprüche in Höhe von rund 10.000,00 DM, und zwar aus der Hypothek Abteilung III Nr. 4.
Der Antrag des Schuldners ist auf Einstellung des Verfahrens auf unbestimmte Zeit gerichtet und wird im wesentlichen auf ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts gestützt, wonach eine Vollstreckungshandlung für einen längeren Zeitraum auszusetzen ist, wenn ihre Durchführung gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz verstößt. Dem Einstellungsantrag war ein ärztlicher Bericht über den Gesundheitszustand des Schuldners aus dem Jahre 1990 beigefügt.
Mt Schreiben vom 20.12.1993 hat der Schuldner weiter eine ärztliche Bescheinigung eines Facharztes für Neurologie vom 20.12.1993 vorgelegt. In diesem Gutachten wird dem Schuldner eine chronische depressive Reaktion bescheinigt und im Falle der Durchführung des Versteigerungsverfahrens eine völlige Dekompensation angekündigt. Im Wörterbuch für medizinische Fachausdrücke wird dieser Ausdruck mit dem Offenbarwerden einer latenten Organstörung durch Wegfall einer Ausgleichsfunktion übersetzt.
Die R-Bank ist zu dem Antrag des Schuldners gehört. In ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 1993 hat sie gebeten, den Antrag auf Einstellung zurückzuweisen, da nach ihrer Ansicht eine Rechtsgrundlage für das Begehren des Schuldners nicht erkennbar ist.
Aus den weiteren vom Schuldner vorgelegten Unterlagen ist darüberhinaus seine Auffassung erkennbar, dass der Anspruch der R-Bank bestritten wird.
Der Antrag des Schuldners ist gemäß § 765a ZPO zulässig, aber nicht begründet. Diese Vorschrift läßt auf Antrag des Schuldners die Aufhebung oder Aussetzung einer Vollstreckungsmaßnahme zu, wenn sie unter voller Würdigung des Schutzbededürfnisses der Gläubigerin wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
Den Nachweis, dass das anhängige Zwangsversteigerungsverfahren zum jetzigen Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Antragsteller nicht geführt.
Aufgrund des Vortrags des Schuldners sowie des Inhalts der ärztlichen Bescheinigung kann das Vollstreckungsgericht nicht davon ausgehen, dass die von dem Schuldner angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf den vorliegenden Fall und Sachverhalt übertragen werden kann. Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz beinhaltet das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Bürgers. Das Bundesverfasssungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21.08.1991 festgelegt, dass im Einzelfall in einer Vollstreckungsmaßnahme der Befriedigungsanspruch des Gläubigers hinter diesem Grundrecht zurückzustehen hat.
Im Entscheidungsfall lagen dem Bundesverfassungsgericht konkrete und durch ärztliche Gutachten belegte Anhaltspunkte für eine Suicidgefährdung des Schuldners vor. Bei diesem Sachverhalt sah das Gericht eine Aufnahmesituation im Sinne von § 765a ZPO als gegeben an.
Den Nachweis, dass hier ein ähnlich gelagerter Fall zur Entscheidung ansteht, hat der Schuldner nicht erbracht. Jedenfalls kann aus dem Inhalt der vorgelegten Gutachten das Vorliegen einer vergleichbaren Ausnahmesituation nicht hergeleitet werden.
Mit Frage, welche Anforderungen an ein fachärztliches Gutachten zu stellen sind, aufgrund dessen Inhalts eine Einstellung der Vollstreckung gemäß § 765a ZPO erfolgen soll, hat sich das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 20.09.1989 beschäftigt (2 W 157/89). Danach muss aus dem Gutachten ersichtlich sein, welche konkreten Gefahren mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit dem Schuldner bei Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme drohen. Dabei kommt es nicht auf das subjektive Empfinden des Schuldners an, vielmehr ist der Eintritt einer konkreten Gefahr anhand objektiv feststellbarer Umstände nachzuweisen. Das vorliegende Gutachten lässt aber Rückschlüsse für das Gegebensein einer Ausnahmesituation mit einer konkreten Gefahr für Leib und Leben des Schuldners nicht zu. Damit scheidet aber eine Anwendung des § 765a ZPO, die Ausnahmefällen vorbehalten ist, aus.
Soweit der Schuldner die Existenz des Gläubigeranspruchs überhaupt in Frage stellt, ist er auf eine Klage gemäß § 767 ZPO mit einem entsprechenden Einstellungsantrag zu verweisen. Das Vollstreckungsgericht hat lediglich die formellen Voraussetzungen der Vollstreckung zu prüfen. Diese sind im vorliegenden Fall gegeben. Wenn von einem Vollstreckungsanspruch des Gläubigers ausgegangen werden muss, ist das Interesse des Gläubigers an der Durchführung der begonnenen Vollstreckungsmaßnahme zu berücksichtigen. Im vorliegenden Falle hat die R-Bank einer Einstellung der Vollstreckungsmaßnahme widersprochen.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass Gründe für die begehrte Einstellung zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben sind. Durch diese Entscheidung ist der Schuldner jedoch nicht gehindert, im weiteren Verlauf des Vollstreckungsverfahrens weitere und neu begründete Vollstreckungsschutzanträge im Sinne der bemühten Vorschrift zu stellen.
Gütersloh, den 22. Dezember 1993
XXX
Rechtspfleger