Klage auf weitere außergerichtliche Anwaltsgebühren nach StVG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt weitere außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren als Schadensersatz wegen eines Verkehrsschadens. Die Beklagte zu 2) hat die berechtigten Forderungen bereits vorprozessual vollständig reguliert. Das Gericht sieht die anwaltliche Tätigkeit als unterdurchschnittlich in Umfang und Schwierigkeit und bemisst die Gebühr nach §14 RVG auf 0,9; weitergehende Forderungen werden abgelehnt. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren als Schadensersatz abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Sind berechtigte Schadensersatzansprüche bereits vorprozessual vollständig vom Schädiger beglichen, besteht kein Anspruch auf darüber hinausgehende zusätzliche Erstattung von Anwaltskosten gegen diesen.
Bei der Ersatzfähigkeit außergerichtlicher Rechtsanwaltsvergütung nach §14 RVG sind Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit sowie der übliche Zeitaufwand als Vergleichsmaßstab maßgeblich.
Bei einfacher, routinemäßiger und schnell regulierter Schadensregulierung ist eine unterdurchschnittliche (z.B. 0,9) Geschäftsgebühr angemessen; eine um rund 40 % höhere Geltendmachung widerspricht dem billigen Ermessen.
§14 Abs.2 RVG-Gutachten der Rechtsanwaltskammer ist nur einzuholen, wenn die Rahmengebühr zwischen Anwalt und Mandant streitig ist; bei Geltendmachung der Rahmengebühr als Schadensersatz gegen Dritte findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein weiterer Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7, 18 StVG, 3 PflichtVG zu. Die Beklagte zu 2) hat vorprozessual bereits sämtliche berechtigten Schadensersatzansprüche der Klägerin durch Zahlung ausgeglichen. Die Klägerin kann deshalb über die bereits gezahlten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 191,28 € nicht weitere 75,87 € verlangen.
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin konnte für seine außergerichtliche Tätigkeit gemäß § 14 RVG unter Berücksichtigung der dort aufgeführten Kriterien eine Gebühr nach billigem Ermessen verlangen.
Bei dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist der zeitliche Aufwand, den ein Rechtsanwalt bei sorgfältiger Führung des Mandates verwenden muß und tatsächlich auch aufgewandt hat, zu berücksichtigen. Vergleichsmaßstab sind vergleichbare Mandate der zur Rede stehenden Art, die durchschnittlichen, üblicherweise und häufig vorkommenden Sachverhalten entsprechen. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat ihr Prozeßbevollmächtigter mit Schreiben vom 28.09.2004 die Schadensersatzansprüche - mit Ausnahme des noch nicht feststehenden Nutzungsausfalls - angemeldet, worauf die Beklagte zu 2) innerhalb von vier Tagen nach Zugang dieses Schreibens eine Regulierung vorgenommen hat. Mit einem weiteren Schreiben ist von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zusätzlich die Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht worden, die gleichfalls umgehend von der Beklagten zu 2) reguliert wurde. Im übrigen hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin lediglich das Sachverständigengutachten entgegengenommen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist deshalb als deutlich unterdurchschnittlich zu bewerten.
Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist im vorliegenden Fall deutlich unterdurchschnittlich. Die Abwicklung des Schadensfalles erforderte keine Auseinandersetzung mit rechtlichen Problemen. Der Sachverhalt war einfach gelagert, zumal die Haftung der Beklagten außer Frage stand.
Die Angelegenheit hatte für die Klägerin auch keine besondere Bedeutung, zumal die Schadensabwicklung unverzüglich erfolgte.
Zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Klägerin ist nichts vorgetragen worden, so dass hier von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist.
Insgesamt kann deshalb nur davon ausgegangen werden, dass es sich um eine einfache, also unterdurchschnittlich schwierige, und unterdurchschnittlich umfangreiche Schadensregulierung handelte. Deshalb ist auch nur eine 0,9 Geschäftsgebühr nach VV Nr. 2400 angemessen. Wenn der Prozeßbevollmächtigte rund 40 % mehr geltend macht, als ihm nach § 14 Abs. 1 RVG zusteht, hat er auch das ihm zustehende Ermessen nicht der Billigkeit entsprechend ausgeübt.
Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer gemäß § 14 Abs. 2 RVG war nicht erforderlich, da diese Regelung nur für den Fall gilt, dass die Höhe der Rahmengebühr zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten streitig ist. Hier wird die Rahmengebühr aber als Schadensersatz gegen Dritte geltend gemacht.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.