Zahlungsanspruch aus Stromliefervertrag: Teilweise stattgegeben, Aufrechnung berücksichtigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlung aus einem Stromlieferungsverhältnis in Grundversorgung; das Gericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 208,54 EUR, weist die übrigen Ansprüche ab. Zentrale Fragen betrafen Verbrauchsnachweis, Verzicht auf eichtechnische Begutachtung und eine erfolgte Aufrechnung. Die Aufrechnung in Höhe von 3,40 EUR war wirksam, Inkassokosten wurden nicht zugesprochen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 208,54 EUR zugesprochen, die restlichen geltend gemachten Ansprüche abgewiesen (Aufrechnung berücksichtigt).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zahlungsanspruch des Lieferers für gelieferte Energie besteht, wenn der Verbrauch und die Zuordnung zur Entnahmestelle nachgewiesen sind.
Wer ausdrücklich auf eine eichtechnische Begutachtung eines ausgebauten Zählers verzichtet, kann nachträglich nicht mit Erfolg die Messergebnisse des Zählers zur Anfechtung früherer Abrechnungen heranziehen.
Eine wirksame Aufrechnung nach § 389 BGB setzt einen durchsetzbaren Rückzahlungsanspruch voraus; nicht oder mangelhaft berücksichtigte Gutschriften in Abrechnungen können einen solchen Anspruch begründen.
Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB sind ab dem Verzugseintritt zu zahlen, sofern Mahnung und Fälligkeit vorliegen oder die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 BGB erfüllt sind.
Außergerichtliche Inkassokosten sind nur erstattungsfähig, wenn deren Einschaltung nach § 249 BGB erforderlich und angemessen war; intensiver Schriftverkehr kann die Notwendigkeit einer Inkassobefassung entfallen lassen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 208,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2 % und die Beklagte zu 98 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 208,54 Euro aus § 433 Abs. 2 BGB.
Zwischen den Parteien bestand ein Stromlieferungsverhältnis im Rahmen der Grundversorgung. Soweit die Beklagte vorträgt, dass der Vertrag Nr. N01 nicht existiere, bezieht sich dieser Vortrag offensichtlich nur auf die konkrete Vertragsnummer. Dass an der Entnahmestelle durch den ursprünglichen Stromzähler mit der Nummer N02 und den am 22.07.2020 eingebauten neuen Stromzähler Energie entnommen wurde, stellte die Beklagte gar nicht in Abrede.
1. Der Zahlungsanspruch für den Zeitraum 20.09.2022 bis 31.01.2021 in Höhe von 185,47 Euro ist unstreitig entstanden.
Dass in diesem Zeitraum der Stromverbrauch zutreffend erfasst wurde, entspricht auch der Auffassung der Beklagten. Diese wendet lediglich ein, dass der Zahlungsanspruch der Klägerin bereits durch Verrechnung mit anderen beklagtenseits erfolgten Zahlungen erloschen ist (dazu sogleich unter 4.).
2. Die Klägerin ist darüber hinaus auch berechtigt für den Abrechnungszeitraum 21.09.2019 bis zum 19.09.2020 einen Restbetrag in Höhe von 24,77 Euro von der Beklagten zu verlangen.
Dieser Abrechnungszeitraum ist überwiegend noch durch den Stromzähler mit der Nummer N02 erfasst worden.
Soweit die Beklagte vielfach eingewendet hat, dass dieser Stromzähler den Verbraucher nicht zutreffend erfasst habe und daher ein Verstoß gegen § 8 StromGVV vorläge, kann die Beklagte im Ergebnis mit diesem Einwand nicht gehört werden. Denn mit E-Mail vom 19.07.2020 (Bl. 95 d.A.) hat die Beklagte ausdrücklich auf die Vornahme einer eichtechnischen Begutachtung des Zählers verzichtet. Ausweislich der E-Mail wollte die Beklagte statt einer Begutachtung den Stromverbrauch der Vergangenheit anhand des gemessenen Stromverbrauchs des neuen Zählers in einem Zeitraum von 3-6 Monaten ermitteln. Auf diesen einseitigen Vorschlag der Beklagten ist die Klägerin jedoch nicht eingegangen. Bereits unmittelbar mit E-Mail vom 20.07.2020 (Bl. 98 d.A.) hat die Klägerin durch ihren Mitarbeiter V. erwidern lassen, dass ohne eichtechnische Begutachtung eine Korrektur der früheren Abrechnungen nicht erfolgen könne, weil der aktuelle Stromverbrauch keine Aussagekraft über den Verbrauch der früheren Zeiträume besitze. Gleichwohl ist die Beklagte bei ihrem Verzicht auf die Begutachtung geblieben und hat diesen Verzicht nicht etwa widerrufen bzw. erneut eine Begutachtung verlangt.
Soweit die Beklagte behauptet, dass es bereits eine getroffene Absprache zwecks einvernehmlicher Lösung gegeben habe und diese seitens der Klägerin widerrufen worden sei, ist dies nicht zutreffend. Denn ein einseitiges Angebot bzw. eine einseitige Forderung stellt gerade keine Absprache dar. Vielmehr hatte die Klägerin ausdrücklich erklärt, dass sie mit der seitens der Beklagten angedachten Ermittlung des Stromverbrauchs der vorangegangenen Zeiträume nicht einverstanden ist.
3. Da somit die Forderung in Höhe von 24,77 Euro aus der Abrechnung für den Zeitraum 21.09.2019 bis zum 19.09.2022 berechtigt war, die Beklagte diese Forderung aber nicht ausgeglichen hat, befand sie sich mit der Zahlung in Verzug, sodass die Klägerin auch berechtigt war für die am 30.11.2022 und 04.01.2021 erfolgten Mahnschreiben jeweils 0,85 Euro abzurechnen.
4. Die Forderung der Klägerin ist durch Aufrechnung in Höhe von 3,40 Euro gemäß § 389 BGB erloschen.
a) Der Beklagten stand gegen die Klägerin ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 3,40 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB zu.
Unstreitig hat die Beklagte am 03.08.2020 einem Betrag in Höhe von 1121,07 Euro an die Klägerin überwiesen. Gemäß Verwendungszweck sollte diese Zahlung für „Strom 10.11.2018 bis 22.07.2020“ zu verwendet werden. Die Zahlung stand auch unstreitig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Darüber hinaus leistete die Beklagte eine Abschlagszahlung für August 2020 in Höhe von 60,00 Euro (vgl. insgesamt Anlage D – Bl. 71 der Akte).
Mit der Zahlung in Höhe von 1121,07 Euro wurde zunächst die korrigierte Jahresverbrauchsabrechnung für den Zeitraum 10.10.2018 bis zum 20.09.2019 in Höhe von 588,00 Euro (vgl. Anlage C2 – Bl. 65 d.A.) verrechnet. Abzüglich dieses Betrages ergab sich somit noch ein Restbetrag in Höhe von 533,07 Euro. Dieser Betrag sowie die Abschlagszahlung in Höhe von 60,00 Euro für August 2020, mithin insgesamt 593,07 Euro, hätten in der Abrechnung für den Zeitraum 21.09.2019 bis zum 19.09.2020 berücksichtigt werden müssen. Dort wurde jedoch lediglich ein Betrag in Höhe von 589,67 Euro, mithin 3,40 Euro zu wenig, berücksichtigt. Da die Klägerin nicht dargelegt hat, was mit diesem Betrag passiert ist (auch wenn das Gericht aufgrund des Umstandes, dass es sich um 4 × 0,85 Euro handelt, eine gewisse Vorstellung hat), stand der Beklagten insoweit ein Rückzahlungsanspruch zu, mit welchem diese wirksam gemäß § 387 BGB gegen die klägerische Forderung aufgerechnet hat.
b) Weitere Gegenansprüche stehen der Beklagten gegen die Klägerin hingegen zu.
Die Beklagte gegen die Klägerin keine Rückforderungsansprüche hinsichtlich der Abrechnungen für die Zeiträume 10.11.2018 bis 20.09.2019 und 21.09.2019 bis 21.07.2020.
Insoweit gilt das unter Ziff. 2 Gesagte entsprechend. Dadurch, dass die Beklagte auf eine eichtechnischen Begutachtung des ausgebauten Stromzählers mit der Nummer N02 verzichtet hat, hat die Beklagte keine Möglichkeit nachzuweisen, dass für die Zeiträume 10.11.2018 bis 20.09.2019 und 21.09.2019 bis 21.07.2020 ein zu hoher Stromverbrauch gemessen und abgerechnet wurde. Die von der Beklagten vorgenommene einfache Vergleichsbetrachtung, dass im Zeitraum 10.11.2018 bis 21.07.2020 ein monatlicher Verbrauch von durchschnittlich 158,95 kWh gemessen wurde und im Zeitraum vom 22.07.2020 bis 31.01.2021 durch den neueingebauten Zähler lediglich ein Verbrauch von durchschnittlich 91,24 kWh pro Monat ermittelt wurde und somit der Zähler mit der Nummer N02 einen um 174,21 % zu hohen Verbrauch gemessen habe, ist untauglich. Auch aus dem Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 24.04.2019 zum Az. 22 S 32/19 – welchen das Gericht eingesehen hat – ergibt sich nichts Abweichendes. Gerade im Bereich dieser sehr geringen Verbräuche ist eine Vielzahl von Ursachen denkbar, warum im Zeitraum vom 22.07.2020 bis 31.01.2021 auch in tatsächlicher Hinsicht ein geringerer Stromverbrauch angefallen ist (beispielsweise entfallen auf diesen Zeitraum noch relativ viele helle Sommer- und Herbstmonate und nur ein Teil der Winterzeit).
II. Die zugesprochenen Verzugszinsen ergeben sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Beklagte befindet sich seit dem 30.03.2021 in Verzug.
III. Da sich die Beklagte in Verzug befand, könnte die Klägerin grundsätzlich gem. §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB auch außergerichtliche Inkassokosten ersetzt verlangen.
Vorliegend durfte es die Klägerin jedoch nicht für angemessen und erforderlich i.S.d. § 249 BGB halten, vor einer gerichtlichen Geltendmachung zunächst ein Inkassobüro einzuschalten. Aufgrund des umfangreichen Schriftverkehrs zwischen den Parteien musste der Klägerin bewusst sein, dass auch die Einschaltung eines Inkassobüros nicht zur Zahlungsbereitschaft der Beklagten führend wird. Vielmehr hat diese fortlaufend darauf hingewiesen, man solle sie doch auf dem Rechtsweg in Anspruch nehmen.
Hinsichtlich der Inkassokosten unterliegt die Klage daher der Abweisung.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Var. 2 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 213,64 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.
C.