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Amtsgericht Gütersloh·10 C 319/93·15.12.1993

Verkehrsunfall beim Linksabbiegen: voller Ersatz inkl. Ferienwohnung und 2.000 DM Schmerzensgeld

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Motorradunfall im Einmündungsbereich verlangte der Kläger vom Fahrer und dessen Haftpflichtversicherer weiteren Schadensersatz und Schmerzensgeld. Streit bestand u.a. über das Verschulden, einen Abzug „neu für alt“ bei Helm/Lederkombi sowie über Stornokosten einer nicht genutzten Ferienwohnung. Das AG sah den Unfall aufgrund des Ausscherns des Pkw über die Fahrbahnmitte als vom Beklagten schuldhaft verursacht an. Es sprach u.a. Ersatz für Schutzkleidung ohne Abzug, Nutzungsausfall und Ferienwohnungsstorno sowie 2.000 DM Schmerzensgeld zu; im Übrigen wies es die Klage ab.

Ausgang: Klage auf weiteren Schadensersatz und Schmerzensgeld überwiegend zugesprochen (8.592,60 DM), im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Verursacht ein Linksabbieger durch verkehrswidriges Einordnen über die Fahrbahnmitte eine gefahrbedingte Vollbremsung des Gegenverkehrs mit Sturz, haftet er für die daraus entstandenen Schäden nach § 7 StVG i.V.m. Deliktsrecht.

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Ein Abzug „neu für alt“ ist bei beschädigter Schutzkleidung (insbesondere Helm) regelmäßig nicht vorzunehmen, wenn der Gegenstand typischerweise keiner kurzfristigen modischen Entwertung unterliegt und durch die Beschädigung unbrauchbar wird.

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Stornokosten für eine wegen Unfallverletzungen nicht angetretene Reiseunterkunft können ersatzfähig sein, wenn die Nichtnutzbarkeit unfallbedingt ist und die Zahlung der Stornopauschale nachgewiesen wird.

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Ein Anspruch auf Nutzungsausfall kann auch bei einem Motorrad bestehen, wenn die Nutzungsbereitschaft und die objektive Nutzungsmöglichkeit im maßgeblichen Zeitraum feststehen.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes können neben Art und Dauer der Verletzungen auch unfallbedingter Urlaubsverlust sowie besondere Angst- und Belastungssituationen im Unfallgeschehen erhöhend berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 847 BGB§ 3 Pflichtversicherungsgesetz§ 284 BGB§ 288 BGB§ 92 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 2 S 49/94 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 8.592,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.04.1993 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles, der sich am 4.8.1992 gegen 15.15 Uhr in Verl im Einmündungsbereich Bielefelder Straße/Sürenheider Straße zugetragen hat.

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Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad die Bielefelder Straße in Richtung Verl.

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Ihm entgegen kam ein Lkw, hinter dem sich der Beklagte zu 1. mit seinem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw befand. Der Beklagte zu 1. wollte nach links in die Sürenheider Straße abbiegen. Der Kläger leitete, da er einen Zusammenstoß mit dem Beklagten zu 1. befürchtete, eine Vollbremsung ein, geriet dadurch ins Schleudern, kam zu Fall und rutschte über die Fahrbahn mit seinem Motorrad gegen die linke Seite des Fahrzeugs des Beklagten zu 1. Das Fahrzeug des Klägers wurde beschädigt, der Beklagte erlitt Verletzungen.

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Der Kläger macht Schadensersatz geltend nach Maßgabe seiner Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 3 – 5 d.A. und Bl. 63, 64 d.A.). Dabei sind die Schadenspositionen Ziffer 1 – 3, 5 und 9 unstreitig, ebenso die Inseratskosten in Höhe von 106,70 DM und die Fahrtkosten in Zusammenhang mit der ambulanten Behandlung in Höhe von 42,30 DM.

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Daneben macht der Kläger noch Schadensersatz wegen der unstreitigen Beschädigung seines Helmes und seiner Lederkombination geltend, ferner Schmerzensgeld und Schadensersatz für eine angemietete, wegen des Unfalls aber nicht in Anspruch genommene Ferienwohnung.

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Der Kläger, der bei dem Unfall mehrere Schürfwunden am Oberkörper und beiden Armen sowie eine offene Wunde am rechten Ellenbogen erlitt, wurde in der Zeit vom 5.8. bis 12.8.1992 stationär behandelt (soweit der Kläger in seiner Klageschrift andere Daten vorgibt, handelt es sich offensichtlich- wie sich aus dem vorgelegten ärztlichen Bericht ergibt – um einen Schreibfehler). In der Folgezeit wurde er bis zum 3.9.1992 ambulant behandelt.

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Die Beklagte zu 2. hat vorprozessual einen Betrag von 12.000,-- DM gezahlt.

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Der Kläger, der zunächst Ansprüche in Höhe von 20.803,60 DM errechnete, machte zunächst restliche Ansprüche in Höhe von 8.803,60 DM klageweise geltend, nahm dann jedoch in Höhe von 211,-- DM die Klage vor mündlicher Verhandlung zurück.

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Der Kläger behauptet, der Unfall sei darauf zurückzuführen, dass der Beklagte zu 1. vor dem Unfall über die Fahrbahnmitte hinausgefahren sei und dadurch den Unfall verursacht  habe. Er trägt vor, dass die am 14.3.91 angeschaffte Lederkombination 1.498,-- DM und der Helm 799,-- DM gekostet hätten. Sie bestreiten, dass der Kläger den Urlaub wegen der Unfallverletzungen nicht habe antreten können und dass er für

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die nicht in Anspruch genommene Ferienwohnung einen Betrag von 1.296,-- DM bezahlt habe. Bei der beschädigten Lederkombination müsse der Kläger sich einen Abzug „neu für alt“ anrechnen lassen. Sie halten das Schmerzensgeld für übersetzt und meinen, dass bei einem Arbeits-/Wegeunfall dem Kläger ein Schmerzensgeld nicht zustünde. Ferner müsse sich der Kläger für die Dauer der stationären Behandlung ersparte Verpflegungskosten in Höhe von insgesamt 120,-- DM anrechnen lassen; insoweit erklären die Beklagten die Aufrechnung. Zum Unfall selbst tragen die Beklagten vor, der Beklagte zu 1. habe sich lediglich zur Straßenmitte hin eingeordnet, die Straßenmitte jedoch nicht überfahren.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen B. und C.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 26.8. und 2.12.93 verwiesen.

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E n t s c h e i d u n s g r ü n d e :

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Die Klage ist begründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch und Schmerzensgeld gem. § 7 StVG, 847 BGB, 3 Pflichtversicherungsgesetz zu.

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1.

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Aufgrund der Beweisaufnahme ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beklagte zu 1. den  Unfall schuldhaft verursacht hat.

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Der Zeuge B. hat glaubhaft bekundet, er habe sich etwa 60 – 80 m hinter dem Pkw des Beklagten zu 1. befunden und gesehen, wie der Beklagte zu 1.vor dem Unfall mit seinem Fahrzeug etwa zur Hälfte über die Fahrbahnmitte ausgeschert sei.

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Das Gericht hält diese Aussage für glaubhaft; die von den Beklagten vermuteten „Machenschaften“ zwischen dem Kläger und dem Zeugen B. sind in keiner Weise nachvollziehbar. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger auf einer völlig geraden Straße abbremst und sodann ins Schleudern gerät, wenn nicht von außen eine Ursache für dieses Verhalten des Klägers gesetzt wird. Die Lebenserfahrung drängt schon die Vermutung auf, dass der Kläger nur deshalb abgebremst hat, weil der Beklagte zu 1) durch entsprechendes Fahrverhalten den Anschein erweckt hat, als wolle er noch vor dem herannahenden Kläger nach links in die Sürenheider Straße abbiegen.

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2.

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Das Gericht hält bezüglich des Helmes und der Kradkombination einen Abzug neu für alt nicht für berechtigt. Dieses versteht sich bei dem beschädigten Helm von selbst, da es sich hier – ebenso wie bei einem Sicherheitsgurt – um einen Gegenstand handelt, der weder modischen Vorstellungen unterliegt noch in solch kurzer Zeit Abnutzungen aufweist. Die gleichen Maßstäbe sind aber auch für die Lederkombination anzuwenden. Eine Lederkombination wird, wenn sie nicht durch Beschädigung unbrauchbar wird, eine Vielzahl von Jahren getragen und nicht wie eine modische Jacke oder Hose nach 2, 3 Jahren abgelegt.

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Wie unstreitig ist, war der Kläger in der Zeit vom 5.8. bis 12.8.92 in stationärer Behandlung. Wie die Beklagten bei diesem Sachverhalt in Zweifel ziehen können, dass der Kläger die von ihm angemietete Ferienwohnung in der Zeit vom 10.8. bis 28.8.92 nicht nutzen konnte, bleibt das Geheimnis der Beklagten.

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Wenn auch die ambulante Behandlung nur noch während der ersten 3 Tage des gebuchten Urlaubs betraf, so mußte sich der Kläger jedoch noch für mehrere Wochen der ambulanten Behandlung unterziehen, wie gleichfalls unstreitig ist.

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Aufgrund der Beweisaufnahme sieht es das Gericht auch als erwiesen an, dass der Kläger für die angemietete Ferienwohnung 90 % des vereinbarten Preises, also 1.296,-- DM an den Vermieter gezahlt hat. Üblicherweise leben Vermieter von Ferienwohnungen von den Mieteinkünften. Es ist auch üblich, dass dann, wenn kurzfristig eine angemietete Wohnung storniert wird und wegen der Kürze der Zeit eine anderweitige Vermietung nicht möglich ist, der Mieter mit Stornokosten belastet wird.

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Wieso die Beklagten die Aussage der Zeugin C. in Anbetracht dieser Umstände für unglaubwürdig halten, bleibt auch hier das Geheimnis der Beklagten.

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Das Gericht sah auch keine Veranlassung in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen dem „unsinnigen“ Beweisermittlungsantrag auf Einholung einer Auskunft bei dem Postamt in Nebel nachzukommen, zumal es dem Zivilrecht fremd ist, auf solche Beweisermittlungsanträge einzugehen.

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Dem Kläger steht auch ein Nutzungsausfallanspruch in Höhe von 581,-- DM zu. Der Kläger hat durch Vorlage eines Fahrzeugscheines nachgewiesen, dass sein Ersatzmotorrad am 27.8.1992 zugelassen wurde. Da der Kläger unstreitig am 12.8.1992 aus der stationären Behandlung entlassen wurde, ist nicht ersichtlich, was gegen eine Nutzungsmöglichkeit in der Zeit vom 16.8. bis 27.8.92 spricht. Das Bestreiten der Beklagten ist in diesem Zusammenhang umso unverständlicher, als die Beklagten nicht bestritten haben, dass der  Kläger mit seinem Motorrad zur ambulanten Behandlung gefahren ist und die insoweit geltend gemachten Fahrtkosten von den Beklagten auch nicht bestritten worden sind.

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Soweit die Beklagten die Aufrechnung mit ersparten Eigenkosten während der Dauer des Krankenhausaufenthaltes erklären, ist dieser Vortrag schlichtweg unverständlich. Selbst wenn derartige Eigenersparnisse vorliegen, käme dies den Beklagten nicht zugute. Außerdem ist nicht ersichtlich, was diese Eigenersparnis mit den geltend gemachten Schadensersatzanforderungen zu tun hat.

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3.

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Das Gericht hält im vorliegenden Fall auch ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,-- DM für angemessen. Was die Beklagten in diesem Zusammenhang mit dem Wegeunfall vortragen, bleibt dem Gericht unklar.

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Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die Beklagte zu 2. den Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 2.000,-- DM nicht bereits mit Schreiben vom 6.4.93 nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach anerkannt hat. Wenn auch möglicherweise die Verletzungen des Klägers grundsätzlich nur ein Schmerzensgeld in Höhe von etwa 1.000,-- DM rechtfertigen würden, so ist hier jedoch zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 3. trotz des früheren „Anerkenntnisses“ nunmehr im Prozeß Einwendungen gegen die Höhe des Schmerzensgeldes erhebt und nach mehr als einem Jahr die Schmerzensgeldforderung noch nicht beglichen ist und deshalb die Führung eines Rechtsstreites erforderlich war.

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Ferner war schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, dass der Kläger wegen des vom Beklagten zu 1. verursachten Unfalles seinen Urlaub absagen mußte. Schmerzensgelderhöhend kam vorliegend noch hinzu, dass es sich nicht nur um einen „normalen“ Verkehrsunfall gehandelt hat, sondern der Kläger infolge des verkehrswidrigen Verhaltens des Beklagten zu 1. mit dem Motorrad auf die Straße gestützt und auf das ihm entgegenkommende Fahrzeug des Beklagten zu 1. zugeflogen ist und der Kläger hierbei sicherlich auch Todesängsten ausgesetzt war.

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Der Zinsanspruch folgt aus § 284, 288 BGB. Für einen höheren Verzugsantritt hat der Kläger nichts vorgetragen.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.