Erledigung negativer Feststellungsklage durch Mitteilung des Gläubigers
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob eine negative Feststellungsklage gegen die Beklagte. Das Gericht stellte fest, dass die Klage nach einer einseitigen Erledigungserklärung bzw. der Mitteilung der Beklagten, Ansprüche nicht weiter zu verfolgen, unzulässig geworden und die Hauptsache damit erledigt ist. Die Beklagte trägt die Kosten; Streitwert 42,88 EUR.
Ausgang: Rechtsstreit in der Hauptsache wegen Erledigung durch Mitteilung des Gläubigers als erledigt festgestellt; Kosten der Beklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine negative Feststellungsklage setzt ein bestehendes Feststellungsinteresse voraus; dieses entfällt, wenn nach Rechtshängigkeit ein Ereignis das Bedürfnis der Feststellung entfallen lässt.
Eine einseitige Erledigungserklärung bzw. die Mitteilung, Ansprüche nicht weiter zu verfolgen, kann eine zuvor zulässige und begründete Feststellungsklage unzulässig machen.
Die Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist nach Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit zu bemessen; rein automatisierte, massenhaft betriebene Inkassoleistungen ohne einzelfallbezogene Prüfung rechtfertigen keinen höheren Gebührensatz.
Die Kostenentscheidung bei Erledigung richtet sich nach §§ 91 Abs.1, 708 Nr.11, 713 ZPO; das Gericht kann die Kosten derjenigen Partei auferlegen, die wegen des eingetretenen Erledigungsgrundes als unterliegend anzusehen ist.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Nach einseitiger Erledigungserklärung war festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, weil die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig geworden ist.
I.
Die ursprüngliche Klage war zulässig als negative Feststellungsklage, da der Kläger ein Feststellungsinteresse hinsichtlich des gegen ihn berühmten Anspruchs hatte.
II.
Die Klage war auch begründet. Die Beklagte war passivlegitimiert, da sie sich des Anspruchs gegen den Kläger berühmte.
Eine höhere Gebühr als die bereits von dem Kläger gezahlte Gebühr konnte die Beklagte nicht einfordern. Denn die Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Tätigkeit zu bemessen; bei der Inkassoleistung der Beklagten handelte es sich unstreitig um ein Massengeschäft, welches komplett automatisiert und ohne einzelfallbezogene Prüfung erfolgte. Eine solche Tätigkeit rechtfertigt keinen höheren Gebührensatz.
III.
Durch das Schreiben vom 09.02.2018 ist die Klage durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig geworden. Denn durch die Mitteilung, dass Ansprüche gegen den Kläger nicht weiter verfolgt werden, fehlt es an einem weiteren Rechtsschutzbedürfnis der Feststellungsklage.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
V.
Der Streitwert wird auf 42,88 Euro festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.