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Amtsgericht Gronau·23 XVII 6/19 Z·21.09.2021

Unterbringungsverlängerung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB bei paranoider Schizophrenie

ZivilrechtFamilienrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Betreuungsgericht hatte über die Verlängerung einer geschlossenen Unterbringung zu entscheiden. Maßgeblich war, ob wegen einer psychischen Erkrankung eine ernstliche, konkrete Selbstgefährdung besteht und mildere Mittel ausreichen. Das Gericht bejahte die Voraussetzungen aufgrund sachverständiger und ärztlicher Stellungnahmen trotz gebesserter Symptomatik, da bei Entlassung Rückfall- und Medikationsabbruchrisiken drohten. Die Anordnung wurde für bis zu ein halbes Jahr als erforderlich und sofort wirksam bestätigt.

Ausgang: Die Verlängerung der geschlossenen Unterbringung wurde nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB angeordnet und für sofort wirksam erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist zulässig, wenn sie zum Wohl der betreuten Person erforderlich ist, weil krankheitsbedingt eine ernstliche und konkrete Gefahr erheblicher Selbstschädigung besteht.

2

Für die Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr erforderlich; es genügt eine hinreichend konkretisierte Gefahrenlage für Leib oder Leben.

3

Selbstgefährdung im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB muss ihre Ursache in der psychischen Krankheit oder Behinderung haben und mit einer eingeschränkten Fähigkeit zur freien Willensbestimmung zusammenhängen.

4

Eine Unterbringung darf nur verlängert werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die drohende krankheitsbedingte Gefährdung nicht zuverlässig abwenden können.

5

Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Fortdauer der Unterbringung können fehlende Krankheitseinsicht und die Gefahr eines Absetzens notwendiger Medikation entscheidend sein, wenn dadurch eine erneute erhebliche Selbstgefährdung zu erwarten ist.

Relevante Normen
§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB§ 324 Abs. 2 FamFG

Tenor

Die Verlängerung der Unterbringungsgenehmigung beruht auf § 1906 Abs.1 Nr.1 BGB.

Die Unterbringung einer unter Betreuung stehenden Person ist u. a. nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB dann zulässig, wenn und solange sie zum Wohl dieser Person erforderlich ist, weil aufgrund ihrer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Gefahr besteht, dass sie sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Diese Selbstgefährdung muss ihre Ursache in der Krankheit oder Behinderung der betreffenden Person haben, aufgrund derer sie ihren Willen nichts selbst bestimmen kann. Dabei verlangt die Unterbringung nach § 1906 BGB keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr. Notwendig ist eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben der betreffenden Person, wobei die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen.

Die Betroffene leidet ausweislich des Sachverständigengutachtens des Dr. med. D. an einer langjährig chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit fortbestehendem Residualzustand. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. D. und auch der eingeholten ärztlichen Stellungnahme der Frau Dr. E. vom 25.06.21. Der Sachverständige verfügt als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ebenso wie Frau Dr. E. als behandelnde Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie über besondere Erfahrungen und Fachkompetenz und kann den Zustand der betroffenen zuverlässig beurteilen. Seine Ausführungen sind überzeugend und bestätigen den persönlichen Eindruck den das Gericht von der Betroffenen gewinnen konnte.

Der Zustand der Betroffenen hat sich unter der konsequenten antipsychotischen Medikation insofern gebessert, als dass sich das wahnhafte Erleben zurückgebildet hat. Im Vordergrund steht ein Residualzustand einhergehend u. a. mit Antriebsstörungen, kognitiven Störungen und Affektstörungen. Dies wird bestätigt durch die letzte aktuelle ärztliche Stellungnahme der Frau Dr. E. vom 10.09.21. Eine Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt in das häusliche Umfeld ist verfrüht. Außerhalb des geschützten Bereichs der geschlossenen Unterbringung besteht für die Betroffene noch die Gefahr, dass die Betroffene in die alten Strukturen zurückfällt, die Medikation absetzt und es erneut zu einer derartigen Unterversorgung mit erheblicher Selbstgefährdung wie in der Vergangenheit kommt. Die Betroffene zeigt sich zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen zwar behandlungseinsichtig. Jedoch ist sie nach wie vor krankheitsuneinsichtig. Dies bestätigt sowohl der Sachverständige als auch Frau Dr. E. in ihrer letzten ärztlichen Stellungnahme. So hat die Betroffene gegenüber dem Sachverständigen geäußert, dass sie keine wahnhafte Schizophrenie habe. Dem Gutachter ist daher zuzustimmen, dass dementsprechend eine Entlassung in das häusliche Umfeld, indem es bei früheren Entlassungen stets nach kurzer Zeit direkt zu einer Dekompensation des Gesundheitszustandes gekommen ist, sorgfältig vorzubereiten ist. Insbesondere muss die Umstellung der Medikation auf eine Depotmedikation gefestigt sein. Ferner müssen mehrere Belastungsurlaube erfolgen, die insbesondere ein Erleben des Alltages und Erlernen von Alltagsfähigkeiten beinhalten müssen. Die jetzt zunächst durchgeführten Beurlaubungen waren jedoch vollgepackt mit Arztterminen und spiegeln nicht das alltägliche Leben dar, in das die Betroffene sich einfinden muss.

Die Betroffene ist derzeit auch nicht in der Lage, von der Krankheit unbeeinflusst einen freien Willen hinsichtlich er Behandlungsbedürftigkeit zu entfalten. Dies steht auch zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Sachverständigengutachten fest. Danach kann die Betroffene krankheitsbedingt die Notwendigkeit einer längeren Vorbereitung zur Rückkehr in das häusliche Umfeld, verbunden auch mit einer Verlängerung der Unterbringung nicht hinreichend erkennen und auch nicht nach einer solchen Einsicht handeln. Die Betroffene drängt auch die Beendigung der Unterbringung. Sie sieht die Notwendigkeit nicht mehr. Sie erkennt aber auch bereits die Erkrankung, die überhaupt die Unterbringung notwendig gemacht und auch weiterhin macht, nicht an. Auch in der mündlichen Anhörung verneinte sie die Erkrankung und erklärte, dass die Depotmedikation jedenfalls nicht wegen Wahnvorstellungen erfolge.

Problematisch erscheint vorliegend auch, dass die Betroffene scheinbar auch jetzt noch daran festhält, dass die Nachbarin angedeutet haben soll, sie zu vergiften. Dabei erscheint auch kritisch, dass der Ehemann offensichtlich die Betroffene jetzt auch noch darin bestärkt, indem er selbst in seiner mündlichen Anhörung – erstmalig! – angab, die Nachbarin habe wohl mal im Flur gesagt „man müsse sie vergiften“.

Die eigentliche Erkrankung der paranoiden Schizophrenie soll dadurch in Abrede gestellt werden, was nunmehr durch den Ehemann unterstützt wird. Gerade umso mehr, muss besonders auf die Belastungsurlaube geschaut werden, wie sich der gesundheitliche Zustand der Betroffenen trotz fehlender Krankheitseinsicht entwickelt. Eine Behandlungsbedürftigkeit zum jetzigen Zeitpunkt im geschlossenen Bereich ist daher nach Einschätzung des Sachverständigen, der sich das Gericht vollumfänglich anschließt für längstens ein halbes Jahr weiter notwendig und erforderlich.

Mildere Maßnahmen sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ausreichend. Allein nur durch das ambulante betreute Wohnen und Hilfe durch den Ehemann kann die Gefahr einer erneuten Dekompensation nicht abgewendet werden. Es muss zunächst die Umstellung auch die Depotmedikation gesichert erfolgen. Ferner müssen Belastungserprobungen zu Hause stattfinden. Darüber hinaus muss die Betroffene an ihren kognitiven Fähigkeiten arbeiten. Diese Notwendigkeit erkennt sie offensichtlich ebenfalls nicht und lehnt laut dem ärztlichen Attest in der Einrichtung die Teilnahme an einem angebotenen kognitiven Training ab.

Dabei ist durch die Betreuerin und die Klinik ein Zeitplan zu erarbeiten, indem die im Gutachten benannten Maßnahmen umgesetzt werden.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 324 Abs. 2 FamFG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Das ist vor allem die/der Betroffene selbst.

In ihrem/seinem Namen sind ferner beschwerdeberechtigt ihr/sein Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter, der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde.

Im Interesse der/des Betroffenen sind schließlich beschwerdeberechtigt

              1. deren/dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn die/der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat,

              2. eine von der/dem Betroffenen benannte Person seines Vertrauens sowie

              3. der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,

soweit sie am Verfahren beteiligt worden sind.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht – Gronau., G-Straße, 48599 Gronau. schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist. Die Beschwerde kann von allen Beschwerdeberechtigten auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht – 48599 Gronau. eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Tages.

Rubrum

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Die Verlängerung der Unterbringungsgenehmigung beruht auf § 1906 Abs.1 Nr.1 BGB.

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Die Unterbringung einer unter Betreuung stehenden Person ist u. a. nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB dann zulässig, wenn und solange sie zum Wohl dieser Person erforderlich ist, weil aufgrund ihrer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Gefahr besteht, dass sie sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Diese Selbstgefährdung muss ihre Ursache in der Krankheit oder Behinderung der betreffenden Person haben, aufgrund derer sie ihren Willen nichts selbst bestimmen kann. Dabei verlangt die Unterbringung nach § 1906 BGB keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr. Notwendig ist eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben der betreffenden Person, wobei die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen.

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Die Betroffene leidet ausweislich des Sachverständigengutachtens des Dr. med. D. an einer langjährig chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit fortbestehendem Residualzustand. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. D. und auch der eingeholten ärztlichen Stellungnahme der Frau Dr. E. vom 25.06.21. Der Sachverständige verfügt als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ebenso wie Frau Dr. E. als behandelnde Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie über besondere Erfahrungen und Fachkompetenz und kann den Zustand der betroffenen zuverlässig beurteilen. Seine Ausführungen sind überzeugend und bestätigen den persönlichen Eindruck den das Gericht von der Betroffenen gewinnen konnte.

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Der Zustand der Betroffenen hat sich unter der konsequenten antipsychotischen Medikation insofern gebessert, als dass sich das wahnhafte Erleben zurückgebildet hat. Im Vordergrund steht ein Residualzustand einhergehend u. a. mit Antriebsstörungen, kognitiven Störungen und Affektstörungen. Dies wird bestätigt durch die letzte aktuelle ärztliche Stellungnahme der Frau Dr. E. vom 10.09.21. Eine Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt in das häusliche Umfeld ist verfrüht. Außerhalb des geschützten Bereichs der geschlossenen Unterbringung besteht für die Betroffene noch die Gefahr, dass die Betroffene in die alten Strukturen zurückfällt, die Medikation absetzt und es erneut zu einer derartigen Unterversorgung mit erheblicher Selbstgefährdung wie in der Vergangenheit kommt. Die Betroffene zeigt sich zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen zwar behandlungseinsichtig. Jedoch ist sie nach wie vor krankheitsuneinsichtig. Dies bestätigt sowohl der Sachverständige als auch Frau Dr. E. in ihrer letzten ärztlichen Stellungnahme. So hat die Betroffene gegenüber dem Sachverständigen geäußert, dass sie keine wahnhafte Schizophrenie habe. Dem Gutachter ist daher zuzustimmen, dass dementsprechend eine Entlassung in das häusliche Umfeld, indem es bei früheren Entlassungen stets nach kurzer Zeit direkt zu einer Dekompensation des Gesundheitszustandes gekommen ist, sorgfältig vorzubereiten ist. Insbesondere muss die Umstellung der Medikation auf eine Depotmedikation gefestigt sein. Ferner müssen mehrere Belastungsurlaube erfolgen, die insbesondere ein Erleben des Alltages und Erlernen von Alltagsfähigkeiten beinhalten müssen. Die jetzt zunächst durchgeführten Beurlaubungen waren jedoch vollgepackt mit Arztterminen und spiegeln nicht das alltägliche Leben dar, in das die Betroffene sich einfinden muss.

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Die Betroffene ist derzeit auch nicht in der Lage, von der Krankheit unbeeinflusst einen freien Willen hinsichtlich er Behandlungsbedürftigkeit zu entfalten. Dies steht auch zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Sachverständigengutachten fest. Danach kann die Betroffene krankheitsbedingt die Notwendigkeit einer längeren Vorbereitung zur Rückkehr in das häusliche Umfeld, verbunden auch mit einer Verlängerung der Unterbringung nicht hinreichend erkennen und auch nicht nach einer solchen Einsicht handeln. Die Betroffene drängt auch die Beendigung der Unterbringung. Sie sieht die Notwendigkeit nicht mehr. Sie erkennt aber auch bereits die Erkrankung, die überhaupt die Unterbringung notwendig gemacht und auch weiterhin macht, nicht an. Auch in der mündlichen Anhörung verneinte sie die Erkrankung und erklärte, dass die Depotmedikation jedenfalls nicht wegen Wahnvorstellungen erfolge.

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Problematisch erscheint vorliegend auch, dass die Betroffene scheinbar auch jetzt noch daran festhält, dass die Nachbarin angedeutet haben soll, sie zu vergiften. Dabei erscheint auch kritisch, dass der Ehemann offensichtlich die Betroffene jetzt auch noch darin bestärkt, indem er selbst in seiner mündlichen Anhörung – erstmalig! – angab, die Nachbarin habe wohl mal im Flur gesagt „man müsse sie vergiften“.

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Die eigentliche Erkrankung der paranoiden Schizophrenie soll dadurch in Abrede gestellt werden, was nunmehr durch den Ehemann unterstützt wird. Gerade umso mehr, muss besonders auf die Belastungsurlaube geschaut werden, wie sich der gesundheitliche Zustand der Betroffenen trotz fehlender Krankheitseinsicht entwickelt. Eine Behandlungsbedürftigkeit zum jetzigen Zeitpunkt im geschlossenen Bereich ist daher nach Einschätzung des Sachverständigen, der sich das Gericht vollumfänglich anschließt für längstens ein halbes Jahr weiter notwendig und erforderlich.

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Mildere Maßnahmen sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ausreichend. Allein nur durch das ambulante betreute Wohnen und Hilfe durch den Ehemann kann die Gefahr einer erneuten Dekompensation nicht abgewendet werden. Es muss zunächst die Umstellung auch die Depotmedikation gesichert erfolgen. Ferner müssen Belastungserprobungen zu Hause stattfinden. Darüber hinaus muss die Betroffene an ihren kognitiven Fähigkeiten arbeiten. Diese Notwendigkeit erkennt sie offensichtlich ebenfalls nicht und lehnt laut dem ärztlichen Attest in der Einrichtung die Teilnahme an einem angebotenen kognitiven Training ab.

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Dabei ist durch die Betreuerin und die Klinik ein Zeitplan zu erarbeiten, indem die im Gutachten benannten Maßnahmen umgesetzt werden.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 324 Abs. 2 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

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Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Das ist vor allem die/der Betroffene selbst.

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In ihrem/seinem Namen sind ferner beschwerdeberechtigt ihr/sein Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter, der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde.

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Im Interesse der/des Betroffenen sind schließlich beschwerdeberechtigt

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              1. deren/dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn die/der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat,

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              2. eine von der/dem Betroffenen benannte Person seines Vertrauens sowie

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              3. der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,

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soweit sie am Verfahren beteiligt worden sind.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht – Gronau., G-Straße, 48599 Gronau. schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist. Die Beschwerde kann von allen Beschwerdeberechtigten auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht – 48599 Gronau. eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Tages.