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Amtsgericht Gronau·14 F 40/12·07.05.2013

Beschluss: Kostenaufhebung nach Rücknahme des familiengerichtlichen Antrags

ZivilrechtFamilienrechtKostenrecht/VerfahrensrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin nahm den familiengerichtlichen Antrag zurück; das Verfahren wurde somit erledigt. Das Amtsgericht setzte den Verfahrenswert auf 3.000 Euro fest und hob die Gerichtskosten im billigen Ermessen gegeneinander auf. Außergerichtliche Kosten trägt jede Partei selbst. Eine alleinige Kostentragung nach §81 Abs.2 FamFG lag nicht vor.

Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Antrags als erledigt festgestellt; gerichtliche Kosten hälftig verteilt, außergerichtliche Kosten von den Parteien selbst getragen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Rücknahme eines familiengerichtlichen Antrags kann das Gericht nach §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG die Kosten des Verfahrens im billigen Ermessen gegeneinander aufheben.

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Die Zuweisung der Kosten zugunsten eines Beteiligten nach § 81 Abs. 2 FamFG setzt das Vorliegen besonderer Umstände voraus; fehlt dies, ist eine hälftige Verteilung sachgerecht.

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Die Rücknahme des Antrags zur Vermeidung weiterer Belastungen der gemeinsamen Kinder ist ein gewichtiger Umstand, der die Kostenentscheidung beeinflussen kann.

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Außergerichtliche Kosten sind grundsätzlich von den Parteien selbst zu tragen, wenn das Gericht nur die gerichtlichen Kosten regelt.

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Der Verfahrenswert ist vom Gericht bei Erledigung des Verfahrens festzusetzen und bildet die Grundlage für die Kostenberechnung.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 83 Abs. 2 FamFG§ 81 FamFG§ 81 Abs. 2 FamFG

Tenor

Die Kosten des durch Rücknahme erledigten Verfahrens fallen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu gleichen Teilen zur Last, die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligter selbst.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Entscheidung beruht auf §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG.

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Es entspricht vorliegend billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, nachdem die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat.

4

Es liegt gerade keiner der Fälle des § 81 Abs. 2 FamFG vor, wonach die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten allein aufzuerlegen wären.

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Im Übrigen überzeugt der Vortrag der Antragstellerin, dass die Rücknahme in erster Linie erfolgte, um eine weitere Belastung der gemeinsamen Kinder der Beteiligten durch Fortsetzung des Verfahrens zu vermeiden. Die Entscheidung des Rechtsstreits wäre abhängig gewesen von der Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachten, so dass zum jetzigen Zeitpunkt ein überwiegendes Obsiegen oder Unterliegen nicht festgestellt werden könnte.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Gronau (Westf.), Alter Markt 5/7, 48599 Gronau (Westf.) schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Gronau (Westf.) eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.