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Amtsgericht Gronau·11 C 1346/04·06.10.2004

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Erstattung von Anwaltskosten auf RVG-Rahmengebühr 1,0 begrenzt

ZivilrechtDeliktsrechtRechtsanwaltsvergütungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 06.07.2004; das Gericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 43,50 € zzgl. Zinsen, weist die Klage im Übrigen ab. Zentrale Frage war die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsvergütung. Mangels Gebührenabkommens setzte das Gericht eine RVG-Rahmengebühr von 1,0 an, weil keine Umstände für eine höhere Gebühr dargelegt wurden; die Zinsen wurden nach §291 BGB zugesprochen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 43,50 € nebst Zinsen, die übrigen Ansprüche abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Verkehrsunfällen begründet § 3 Pflichtversicherungsgesetz in Verbindung mit § 249 BGB einen Schadensersatzanspruch gegen die haftpflichtige Versicherung.

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Soweit die Regulierung nicht auf einem Gebührenabkommen beruht, ist bei üblichen Schadensregulierungen eine RVG-Rahmengebühr in Höhe von 1,0 als erstattungsfähig anzusehen.

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Eine höhere Rahmengebühr nach § 14 RVG bedarf der Darlegung und Substantiierung der bemessungsrelevanten Faktoren durch den Kostengläubiger; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht.

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Erstattungsfähig sind die Rechtsanwaltskosten nur in Höhe der nach RVG bemessenen Gebühren abzüglich vorprozessual geleisteter Zahlungen; Zinsen richten sich nach § 291 BGB.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 3 PflichtVersG in Verbindung mit § 249 BGB§ 14 RVG§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG§ 291 BGB§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 3/4, der Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

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Gemäß § 3 PflichtVersG in Verbindung mit § 249 BGB steht dem Kläger gegen die Beklagte anlässlich des Verkehrsunfalls vom 06.07.2004 ein restlicher Schadens-ersatzanspruch lediglich im tenorierten Umfang zu.

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Fällt die Regulierung von Verkehrsunfallschäden nicht unter ein Gebührenabkommen, dann steht dem beauftragen Anwalt für die üblichen Schadensregulierungen eine Rahmengebühr von 1,0 zu (so auch Gerold/Schmidt/Eicken/Madert 16. Aufl. 2004, RVG § 14 Randziffer 101).

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Dass es einerseits Stimmen aus der Anwaltschaft gibt - wie hier vom Kläger zitiert -, die gerne mehr hätten, und es andererseits Stimmen aus der Versicherungswirtschaft - wie hier von der Beklagten - gibt, die gerne weniger zahlen möchten, ist ebenso selbstverständlich wie ungeeignet, den von Gerold/Schmidt/Eicken/Madert dargestellten Maßstab als grundsätzlich vernünftig in Frage zu stellen.

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Im Rahmen von § 14 RVG bemessungsrelevante Faktoren, die eine höhere Rahmengebühr als in Höhe von 1,0 gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. hierzu Gerold/Schmidt/Eicken/Madert a.a.O. Randziffer 101 ff.) sind weder vom Kläger dargelegt, noch ersichtlich.

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Gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG steht dem Kläger bei dieser Sachlage eine Erstattung

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seiner Rechtsanwaltskosten lediglich auf Grundlage einer 1,0 Rahmengebühr zu, was

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abzüglich des vorprozessual gezahlten Betrages den zugesprochenen Betrag ergibt.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.

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Die prozessuale Nebenentscheidungen finden ihre Grundlage in §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.