Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Erstattung von Anwaltskosten auf RVG-Rahmengebühr 1,0 begrenzt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 06.07.2004; das Gericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 43,50 € zzgl. Zinsen, weist die Klage im Übrigen ab. Zentrale Frage war die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsvergütung. Mangels Gebührenabkommens setzte das Gericht eine RVG-Rahmengebühr von 1,0 an, weil keine Umstände für eine höhere Gebühr dargelegt wurden; die Zinsen wurden nach §291 BGB zugesprochen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 43,50 € nebst Zinsen, die übrigen Ansprüche abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verkehrsunfällen begründet § 3 Pflichtversicherungsgesetz in Verbindung mit § 249 BGB einen Schadensersatzanspruch gegen die haftpflichtige Versicherung.
Soweit die Regulierung nicht auf einem Gebührenabkommen beruht, ist bei üblichen Schadensregulierungen eine RVG-Rahmengebühr in Höhe von 1,0 als erstattungsfähig anzusehen.
Eine höhere Rahmengebühr nach § 14 RVG bedarf der Darlegung und Substantiierung der bemessungsrelevanten Faktoren durch den Kostengläubiger; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht.
Erstattungsfähig sind die Rechtsanwaltskosten nur in Höhe der nach RVG bemessenen Gebühren abzüglich vorprozessual geleisteter Zahlungen; Zinsen richten sich nach § 291 BGB.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 3/4, der Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
Gemäß § 3 PflichtVersG in Verbindung mit § 249 BGB steht dem Kläger gegen die Beklagte anlässlich des Verkehrsunfalls vom 06.07.2004 ein restlicher Schadens-ersatzanspruch lediglich im tenorierten Umfang zu.
Fällt die Regulierung von Verkehrsunfallschäden nicht unter ein Gebührenabkommen, dann steht dem beauftragen Anwalt für die üblichen Schadensregulierungen eine Rahmengebühr von 1,0 zu (so auch Gerold/Schmidt/Eicken/Madert 16. Aufl. 2004, RVG § 14 Randziffer 101).
Dass es einerseits Stimmen aus der Anwaltschaft gibt - wie hier vom Kläger zitiert -, die gerne mehr hätten, und es andererseits Stimmen aus der Versicherungswirtschaft - wie hier von der Beklagten - gibt, die gerne weniger zahlen möchten, ist ebenso selbstverständlich wie ungeeignet, den von Gerold/Schmidt/Eicken/Madert dargestellten Maßstab als grundsätzlich vernünftig in Frage zu stellen.
Im Rahmen von § 14 RVG bemessungsrelevante Faktoren, die eine höhere Rahmengebühr als in Höhe von 1,0 gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. hierzu Gerold/Schmidt/Eicken/Madert a.a.O. Randziffer 101 ff.) sind weder vom Kläger dargelegt, noch ersichtlich.
Gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG steht dem Kläger bei dieser Sachlage eine Erstattung
seiner Rechtsanwaltskosten lediglich auf Grundlage einer 1,0 Rahmengebühr zu, was
abzüglich des vorprozessual gezahlten Betrages den zugesprochenen Betrag ergibt.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
Die prozessuale Nebenentscheidungen finden ihre Grundlage in §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.