Grundbuchberichtigung nach Erbfall: Aufforderung zur Antragstellung und Erbschein
KI-Zusammenfassung
Das Grundbuchamt stellt fest, dass durch den Erbfall die Eigentumsverhältnisse unrichtig geworden sind und fordert zur Berichtigung durch Eintragung der Erben auf. Die benannte Person soll bis zum 31.10.2020 den Antrag beim Amtsgericht – Grundbuchamt stellen. Zum Nachweis der Erbberechtigung ist ein Erbschein vorzulegen. Bei Nichtbefolgung droht ein Zwangsgeld (Hinweis auf § 82 GVO, § 35 FamFG).
Ausgang: Beschluss: Aufforderung zur Stellung des Grundbuchberichtigungsantrags und Vorlage eines Erbscheins innerhalb gesetzter Frist; Androhung eines Zwangsgeldes bei Nichtbefolgung.
Abstrakte Rechtssätze
Wird das eingetragene Eigentum durch einen Erbfall unrichtig, ist das Grundbuch durch Eintragung der Erben zu berichtigen.
Das Grundbuchamt kann die betroffene Person zur Stellung des Berichtigungsantrags auffordern und eine Frist zur Antragstellung setzen.
Zum Nachweis der Erbberechtigung ist ein Erbschein vorzulegen; dieser ist beim zuständigen Nachlassgericht zu beantragen oder über einen Notar zu beschaffen.
Der Berichtigungsantrag kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht – Grundbuchamt – gestellt werden.
Bei fristwidriger Nichtbefolgung der Aufforderung kann ein Zwangsgeld angedroht und bis zur angegebenen Höhe festgesetzt werden (Hinweis im Tenor auf § 82 GVO, § 35 FamFG).
Tenor
In der Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch von Neukirchen Bl. .... eingetragenen Grundbesitz
Beteiligte:
1. ....
2......
Dem Grundbuchamt ist bekannt geworden, dass der eingetragene Eigentümer verstorben ist und ........, geb. am ......, ,,,,, Grevenbroich, Miterbe ist.
Da die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch durch den Erbfall unrichtig geworden sind, muss das Grundbuch durch die Eintragung der Erben als neue Eigentümer berichtigt werden.
......., geb. am ....., Grevenbroich
wird hiermit aufgefordert, die Eintragung aller Erben in allen betroffenen Grundbüchern bis zum 31.10.2020 zu beantragen.
Der Grundbuchberichtigungsantrag muss beim Amtsgericht - Grundbuchamt - gestellt werden, entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle.
Zum Nachweis der Erbberechtigung ist ein Erbschein vorzulegen, der bei dem zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht - direkt oder über einen Notar zu beantragen ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Zwangsgeld von bis zu 25 000 EUr festgesetzt werden kann, wenn die Aufforderung nicht fristgemäß befolgt wird (§ 82 GVO, § 35 FamFG).