Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks wegen fehlender Zustimmung der Ersatznacherben
KI-Zusammenfassung
Der Notar beantragt die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerks; alle im Rubrum genannten Beteiligten hätten der Berichtigung zugestimmt. Strittig ist, ob auch Ersatznacherben zustimmen müssen. Das Gericht folgt der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung, die in der konkreten Konstellation Zustimmung der Ersatznacherben verlangt, und weist den Antrag kostenpflichtig zurück.
Ausgang: Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks mangels Zustimmung der Ersatznacherben abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Grundbuchberichtigung, der die Löschung eines Nacherbenvermerks zum Ziel hat, ist nicht durchzuführen, wenn dafür die Zustimmung der Ersatznacherben erforderlich ist und diese fehlt.
Bei Grundbuchberichtigungen sind die Zustimmungsinteressen aller Personen zu berücksichtigen, deren Rechtstellung durch die Eintragung oder deren Löschung vermögensrechtlich berührt wird.
Das Amtsgericht ist an die für den konkreten Sachverhalt ergangene oberlandesgerichtliche Rechtsprechung gebunden und hat diese bei der Entscheidung zu beachten.
Fehlt die erforderliche Zustimmung, ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs kostenpflichtig zurückzuweisen.
Tenor
wird der von Notar Dr. ..... am 5. Juni 2020 gestellte Antrag, soweit er nicht am 24.Juni 2020 zurückgenommen wurde, kostenpflichtig zurückgewiesen.
Rubrum
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Amtsgericht Grevenbroich
Beschluss
In der Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch von Laach Blatt .... eingetragenen Grundbesitz
Beteiligte:
1. ......
2. ......
3. .....
4. ........
wird der von Notar Dr. am 5. Juni 2020 gestellte Antrag, soweit er nicht am 24. Juni 2020 zurückgenommen wurde, kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Der Notar beantragt die Löschung des im betroffenen Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerk im Wege der Grundbuchberichtigung. Laut seinem Sachvortrag ist die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen, alle o.g. Betroffenen haben die Berichtigung des Grundbuchs bewilligt. Die Eigentümerin zu Ziffer 1) des Rubrums ist Vorerbin ihrer Tante, hinsichtlich des in Laach .....verzeichneten Grundbesitz nicht befreite Vorerbin. Dieser Grundbesitz stellt den weit überwiegenden Wert des Nachlass dar, zu dem nur noch eine kleine Ackerlandparzelle, verzeichnet im Grundbuch von Bedburdyck ....., gehört. Den im Grundbuch von Laach..... verzeichneten Grundbesitz haben alle Beteiligten laut Rubrum der Eigentümerin zu ihrem freien Vermögen zugewiesen.
Strittig ist die Frage ob auch die Ersatznacherben mitwirken müssen, berücksichtigt werden müssen. Der Notar verneint dies unter ausführlicher Begründung. Insoweit wird auf den Schriftverkehr in der Akte verwiesen, sowie auf den Beitrag von Dr. ....... in der Rheinischen Notar-Zeitschrift 4/2020, Seiten 148ff.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 7. April 2020, I-3 Wx 230/19 jedoch entschieden, dass in der gegebenen Fallkonstellation eine Zustimmung durch die Ersatznacherben ausnahmsweise erforderlich ist. Das erkennende Gericht ist an die Rechtsauffassung seines übergeordneten Gerichts gebunden. Wegen der fehlenden Zustimmung der Ersatznacherben ist der Antrag daher zurückzuweisen.
Die Zurückweisung erfolgt unmittelbar. Der Notar hat in seinem Vortrag und auch in mehreren Telefongesprächen klar angesagt von seiner Rechtsauffassung nicht abzuweichen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. Teil I Ausgabe: 2017, Nr. 75, S. 3803-3805) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Grevenbroich, den 24. Juni 2020
Amtsgericht ......, Rechtspfleger
