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Amtsgericht Grevenbroich·9 C 255/11·14.10.2012

Urteil zu Schadensersatz nach Berührung beim Vorbeifahren – Teilweise stattgegeben

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einer Berührung seines geparkten Fahrzeugs durch das Fahrzeug der Beklagten. Das Gericht stellte auf Basis von Zeugenvernehmungen und einem Sachverständigengutachten einen Anstoß am Heck des Klägers fest und setzte den ersatzfähigen Schaden fest. Teilweise wurde der Klage stattgegeben; weitere Forderungen blieben abgewiesen. Die Beklagten haften anteilig nebst Zinsen und begrenzten Anwaltskosten.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Anspruch auf 957,25 € nebst Zinsen und Erstattung von 155,30 € Anwaltskosten, übrige Forderungen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einer Kollision zwischen einem vorbeifahrenden Fahrzeug und einem geparkten Fahrzeug begründet die gegenständliche Einwirkung einen Schadensersatzanspruch nach § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit der Haftpflichtversicherung des Halters.

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Glaubhafte Augenzeugenangaben in Verbindung mit einem nachvollziehbaren Sachverständigengutachten können ausreichen, um den Unfallhergang und Kausalität der Schäden festzustellen.

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Ein Sachverständigengutachten ist für die Bemessung von Reparaturkosten maßgeblich; behauptete Vorschäden sind vom Gegner substantiiert darzulegen, andernfalls können die vom Sachverständigen ermittelten Kosten ersetzt werden.

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Die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten bemisst sich nach dem tatsächlich durchgesetzten Gegenstandswert; die Ersatzpflicht der Gegenseite ist auf den erfolgreichen Teilanspruch zu beschränken.

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Bei Nichtzahlung nach Fristsetzung begründet § 286 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Verzugszinsen ab dem Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 257 BGB§ Nr. 2300 VV RVG§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB§ 92 Abs. 1 S. 1 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 957,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 29.07.2011 zu zahlen sowie den Kläger von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € freizustellen.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %.

 

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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 Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen die Beklagten geltend.

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 Am 06.06.2011 hatte der Kläger seinen PKW Nissan, amtliches Kennzeichen NE-XX 00, auf einem Parkplatz vor den Häusern der Straße B. Nr. 30-34 geparkt. Gegen 17:20 Uhr befuhr der Zeuge X. mit dem Pkw Opel Vectra der Beklagten zu 1), amtliches Kennzeichen DU-XX 00, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, die Straße B. in Richtung E.-Straße. Da sich auf der rechten Fahrbahnseite ein parkendes Fahrzeug befand, musste er diesen links umfahren. In der Engstelle kam ihm das Fahrzeug des Zeugen N. entgegen, so dass der Zeuge X. nach links auf den Bürgersteig auswich. Hier fuhr er zwischen dem geparkten Pkw des Klägers und dem Fahrzeug des Zeugen N. hindurch zurück auf die Fahrbahn.

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Der Kläger behauptet, das Beklagtenfahrzeug habe beim Vorbeifahren den Heckbereich seines Fahrzeugs gestriffen. Hierbei sei u.a. der hintere Stoßfänger und das Licht hinten links beschädigt worden.

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 Mit seiner Klage macht der Kläger gemäß einem Gutachten der E. GmbH vom 06.07.2011 Reparaturkosten in Höhe von 1.174,60 € netto, Sachverständigenkosten in Höhe von 378,37 € sowie eine Auslagenpauschale von 25,00 € geltend.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.577,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 29.07.2011 zu zahlen;

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ihn von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 € freizustellen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten bestreiten, dass zwischen dem Kläger- und dem Beklagtenfahrzeug ein Zusammenstoß stattgefunden habe. Selbst wenn dies tatsächlich so gewesen sein sollte, habe das Klägerfahrzeug hierdurch allenfalls Lackschäden erlitten. Die Reparaturkosten beträfen allenfalls die Lackierung des hinteren Stoßfängers. Es sei davon auszugehen, dass das Klägerfahrzeug einen Vorschaden aufweise.

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Wegen des weitergehenden Vertrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat gemäß den Beweisbeschlüssen vom 27.10.2011, 22.12.2011 und 15.03.2012 (Blatt 37, 62 und 84 der Akten) Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen und die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 22.12.2011 und 15.03.2012 (Blatt 55 ff. und 76 ff. der Akten) verwiesen.

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Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach (Aktenzeichen 404 Js 1286/11) ist beigezogen worden.

Entscheidungsgründe

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 Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

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I.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 957,25 € zu.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Beklagtenfahrzeug tatsächlich mit dem Heckbereich des geparkten Klägerfahrzeugs kollidiert ist. Dies schließt das Gericht insbesondere aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen O. und H..

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So hat der Zeuge Neumann glaubhaft geschildert, dass das Beklagtenfahrzeug "viel zu schnell" die Straße B. heruntergefahren und ins Schlingern gekommen sei. Dann sei es links rüber gefahren und mit der vorderen linken Ecke gegen das dort geparkte Fahrzeug "getitscht“. Hierbei habe der Zeuge ein leichtes Kratzgeräusch wahrgenommen und gesehen wie das parkende Fahrzeug leicht wackelte.

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Für die Richtigkeit der Beobachtungen des Zeugen spricht zunächst, dass er den Unfallhergang von seiner Position her tatsächlich gut hat wahrnehmen können. So befand sich der Zeuge nach seinen Angaben zusammen mit dem Zeugen H. und der Zeugin H1. auf einem Balkon der hinter den Parkplätzen befindlichen Häuser, um dort eine Zigarette zu rauchen. Da sie mit dem Blick Richtung Straße auf dem Balkon gestanden hätten, hätten sie freie Sicht auf die Unfallstelle gehabt.

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Auch im Übrigen war die Aussage detailgetreu und lebhaft geschildert. Der Zeuge hatte keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, da er mit keiner der Parteien bekannt ist. Dass er in Randbereichen keine bzw. ungenaue Erinnerungen (z.B. Kennzeichen und Beifahrer des Beklagtenfahrzeugs) hatte, ist für Zeugenbeobachtungen dieser Art typisch und lässt sich auch auf den zeitlichen Abstand zwischen Unfall und Aussage zurückführen.

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Die Angaben des Zeugen O. werden auch durch die Schilderung des Zeugen H. bestätigt. Auch dieser hat angegeben, von dem Balkon aus beobachtet zu haben, wie das Beklagtenfahrzeug links auf den Bürgersteig rübergefahren sei und dann gegen den Kofferraum des geparkten Klägerfahrzeugs geknallt sei. Zwar hat er im Gegensatz zu dem Zeugen O. von einem "kleineren Knall“ und nicht lediglich einem „Kratzen“ gesprochen. Im Kern übereinstimmend haben sie jedoch beide von einer Geräuschentwicklung beim Zusammenstoß der Fahrzeuge gesprochen. Ob ein Geräusch eher als laut oder leise empfunden wird, hängt stets von dem subjektiven Empfinden einer Person ab. Schließlich konnte sich der Zeuge O. auch noch richtigerweise daran erinnern, dass das Kennzeichen des Beklagtenfahrzeugs mit den Buchstaben "DU“ begann. Auch der Zeuge O. hatte als unabhängiger Zeuge keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits und ließ keine Belastungstendenzen erkennen.

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Den Aussagen der Zeugen O. und H. steht auch nicht die Aussage des Beifahrers des Beklagtenfahrzeugs, des Zeugen K. entgegen. Zum einen hat dieser zunächst das Fahrmanöver des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs ebenfalls übereinstimmend geschildert. Hinsichtlich der Frage, ob das Beklagtenzeug beim Vorbeifahren gegen das Klägerfahrzeug gestoßen ist, hat er angegeben, dies nicht bemerkt zu haben. Auch im Übrigen hat er angegeben, nicht viele Erinnerungen an den Vorfall zu haben.

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Schließlich hat auch der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs, der Zeuge X selbst eingeräumt, dass ihm ein Kratzer an seinem Fahrzeug aufgefallen sei und er nicht abstreiten könne, dass dieser von einer Kollision mit dem Klägerfahrzeug stamme.

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Die Aussagen der Zeugen N. waren unergiebig, da beide keine Angaben darüber machen konnten, ob es zu einer Berührung des Beklagten- und des Klägerfahrzeugs gekommen ist.

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Zuletzt geht das Gericht auch aufgrund des ausführlichen Gutachtens des Sachverständigen N1 vom 23.07.2012 davon aus, dass das Beklagtenfahrzeug beim Vorbeifahren mit dem vorderen Kotflügel die rückwärtige Stoßfängerschale und die innere linke Rückleuchte des Klägerfahrzeugs gestriffen hat. Dies hat der Sachverständige nachvollziehbar aus einer Gegenüberstellung der Schäden im Rahmen einer Unfallrekonstruktion geschlossen. Hingegen konnte der Sachverständige - entgegen dem ursprünglich vom Kläger eingeholten Gutachten - nicht feststellen, dass der hintere Stoßfänger des Klägerfahrzeugs verformt und dessen Halterung gerissen war. Dies hat er auch anhand von Fotos dokumentiert. Vorschäden konnte er - entgegen dem Beklagtenvortrag - allerdings ebenfalls nicht feststellen.

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Für die festgestellten Schäden hat der Sachverständige unter Zugrundelegung eines mittleren Arbeitslohns örtlicher Karosseriebaubetriebe voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von netto 553,88 € ermittelt. Daneben stehen dem Kläger die geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 378,37 € sowie eine Auslagenpauschale von 25,00 € zu.

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II.

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Darüber hinaus kann der Kläger gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 257 BGB die Freistellung von seinen außergerichtlich entstanden Rechtsanwaltskosten, jedoch lediglich in Höhe von 155,30 € beanspruchen. Da sich die berechtigte Schadensersatzforderung des Klägers lediglich auf einen Betrag von insgesamt 957,25 € belief, waren die Beklagten auch nur zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren nach diesen Gegenstandswert verpflichtet. Die 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,00 € beläuft sich auf einen Betrag von 155,30 €. 

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III.

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Der Zinsanspruch ist gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB ab dem Ablauf der vorgerichtlich gesetzten Zahlungsfrist bis zum 28.07.2011 gerechtfertigt.

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IV.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 1.577,92 €