Unterhaltssonderbedarf: Beteiligung an Kommunion- und Klassenfahrtkosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt vom Vater Beteiligung an Kommunionsbewirtung und Kosten einer Klassenfahrt als unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf nach §1613 BGB. Das Gericht erkennt die Kommunionskosten (169,00 DM) und die Klassenfahrt (150,00 DM) als Sonderbedarf an, zahlt jedoch Verzugszinsen für die Klassenfahrt erst ab Zustellung des Mahnbescheids. Die Klage ist insoweit teilweise begründet.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlungspflicht des Beklagten für Kommunions- und Klassenfahrtkosten, Zinsen für Reisekosten ab Mahnbescheidbeginn gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf umfasst unregelmäßige, außergewöhnlich hohe Ausgaben, die nicht durch den laufenden Unterhalt bestritten werden können.
Ob eine Ausgabe vorhersehbar und damit im laufenden Unterhalt zu berücksichtigen ist, bemisst sich danach, ob sie bei der konkreten Festsetzung des laufenden Unterhalts einkalkuliert wurde.
Zahlt der Unterhaltspflichtige laufenden Unterhalt nach Tabellen (z. B. Düsseldorfer Tabelle), kann dies nicht ohne weiteres die Annahme ausschließen, dass einmalige besondere Ausgaben Sonderbedarf begründen.
Verzugszinsen sind zu gewähren, wenn der Schuldner eine fällige Forderung ernsthaft und endgültig ablehnt; bei Zustellung eines Mahnbescheids tritt Verzug nach § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB ein.
Gerichte können den Betrag von Sonderbedarf nach § 287 ZPO schätzen, wenn konkrete Nachweise fehlen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 319,00 DM
nebst 4 % Zinsen für einen Betrag von 169,00 DM ab dem
28. Mai 1991, sowie 4 % Zinsen für einen Betrag von
150,00 DM ab dem 01. Juli 1991 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte ist der Vater der Klägerin aus der geschiedenen Ehe mit deren gesetzlichen Vertreterin. Er zahlt monatlichen Unterhalt in Höhe von 415,00 DM. Die Mutter der Klägerin verfügt über keine eigenen Einkünfte.
Die Klägerin feierte Anfang 1991 Kommunion. Das Fest fand im Haus der Mutter der Klägerin statt. Es waren elf Personen, u. a. auch der Beklagte mit seiner neuen Frau und deren Sohn, eingeladen. Die Mutter der Klägerin bewirtete die Gäste mit einem Frühstück, einem Mittagessen, bestehend aus Rinder- und Schweinebraten, verschiedenen Gemüsesorten, Beilagen, Nachtisch und mit Torten zum Kaffee. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 11. d. A. Bezug genommen.
Nach dem Fest forderte die Klägerin den Beklagten auf, sich in Höhe von 169,00 DM an den Bewirtungskosten zu beteiligen, was dieser mit Schreiben vom 28. Mai 1991 ablehnte.
Die Klägerin begehrt mit der Klage Zahlung dieses Betrages und macht darüber hinaus einen Betrag von 150,00 DM für eine Klassenfahrt zum Ponyhof Georgenbruch geltend.
Sie beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 319,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Mai 1991 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, die Mutter der Klägerin habe ihm im Januar 1991 erklärt, daß er mit der Kommunion und den Kosten nichts zu tun habe. Bei der erneuten Unterredung eine Woche vor der Feier, in der sie ihm dann doch zu einer Beteiligung an den Kosten aufgefordert habe, habe er eine solche zwar noch offengelassen, später jedoch ausdrücklich abgelehnt.
Zudem ist der Beklagte der Ansicht, daß der von ihm gezahlte laufende Unterhalt bereits so bemessen sei, daß dieser die Kosten der Kommunion und der Klassenfahrt beinhalte. Der von der Klägerin geforderte Betrag hätte daraus angespart werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist – mit Ausnahme der Zinsforderung für den Zeitraum vom 28. Mai bis zum 30. Juni 1991 hinsichtlich der Reisekosten für die Klassenfahrt – begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Beteiligung an den Kosten für ihre Kommunionfeier in Höhe von 169,00 DM und Zahlung von 150,00 DM für die Klassenfahrt als unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf nach § 1613 Absatz 2, Satz 1 BGB zu.
Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf. In der Rechtsprechnung besteht zwar Einigkeit darüber, daß Kommunionkosten einen außergewöhnlich hohen Bedarf darstellen, umstritten ist allerdings, ob es sich dabei auch um einen unregelmäßigen Bedarf handelt, da diese Kosten über einen längeren Zeitraum voraussehbar seien und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden konnten (vgl. Oberlandesgericht Hamm FamRZ 1991, 110 m. w. N.).
Der fünfte Familiensenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (FamRZ 1990, 1144) weist jedoch zurecht darauf hin, daß für "Voraussehbarkeit" es entscheidend darauf ankommt, ob die betreffende Ausgabe bei der Bemessung des laufenden Unterhaltes einkalkuliert worden ist.
Ob dies der Fall ist, hängt von der Höhe des Unterhaltes in dem konkreten Fall ab.
Der Beklagte zahlt Unterhalt nach der vierten Gruppe der Düsseldorfer Tabelle. Selbst in den mittleren Gruppen der Tabelle ist der laufende Unterhalt nicht so bemessen, daß Ausgaben aufgrund einmaliger Ereignisse wie eine Kinderkommunion davon finanziert werden können.
Gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten ergeben sich gem. § 287 Abs. 1, Satz 1 und Abs. 2 ZPO keine Bedenken.
Nach alldem kommt es auch auf die Frage, ob die Mutter der Klägerin und der Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt eine Kostenaufteilung vereinbart hatten, nicht an.
Im übrigen stellen die Kosten für die Klassenfahrt ebenfalls Sonderbedarf da. Auch die Reisekosten konnten von der Klägerin nicht aus dem laufenden Unterhalt angespart werden, da bei dessen Bemessung außergewöhnliche Ausgaben nicht einkalkuliert worden waren.
Die Kosten wurden auch hier vom Gericht gem. § 287 ZPO geschätzt.
Der Zinsanspruch für den Betrag in Höhe der Kommunionkosten ab dem 28. Mai 1991 ist gemäß §§ 284, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, Satz 1 BGB wegen Verzugs begründet. Die Klägerin hat den Beklagten unstreitig zur Zahlung der 169,00 DM aufgefordert, was dieser jedoch mit Schreiben vom 28. Mai 1991 ernsthaft und endgültig verweigert hat.
Unbegründet ist die Klage, soweit die Klägerin Verzugszinsen für 150,00 DM Reisekosten ebenfalls ab dem 28. Mai 1991 geltend macht. Insofern fehlt es an jeglichen Nachvertrag. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, im einzelnen darzutun, inwiefern die Verzugsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt bereits vorlagen.
Verzugszinsen stehen ihr jedoch ab dem 01. Juli 1991 zu. Der Beklagte befand sich gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB mit Zustellung des Mahnbescheids in Verzug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.