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Amtsgericht Grevenbroich·4 LwH 41/89·09.04.1990

Zahlungsklage: Beklagter zur Zahlung von 348,26 DM nebst Zinsen verurteilt

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Zahlung; das Amtsgericht Grevenbroich verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 348,26 DM sowie 4 % Zinsen auf 338,12 DM seit dem 15.12.1989. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ausführliche Entscheidungsgründe sind im vorliegenden Auszug nicht enthalten.

Ausgang: Klage des Klägers auf Zahlung in vollem Umfang stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 348,26 DM nebst Zinsen verurteilt, Kosten trägt Beklagter, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zivilgericht kann den Beklagten zur Zahlung eines konkret bezifferten Geldbetrags verurteilen, wenn der Anspruch festgestellt oder begründet wird.

2

Das Gericht kann im Urteil Zinsen in konkretem Prozentsatz und für einen bestimmten Zeitraum festsetzen und den maßgeblichen Zinsbeginn bestimmen.

3

Grundsatz: Die Kosten des Rechtsstreits trägt regelmäßig die unterlegene Partei, sofern das Gericht nichts Abweichendes anordnet.

4

Urteile können für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, sodass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen trotz anhängiger Rechtsmittel zulässig sind.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 348,26 DM nebst 4 % Zinsen aus 338,12 DM seit dem 15. Dezember 1989 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.