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Amtsgericht Grevenbroich·3 XVII 23/93 A·09.08.1994

Antrag auf Genehmigung einer Sterilisation nach § 1905 BGB zurückgewiesen

ZivilrechtBetreuungsrechtMedizinrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Betreuerin beantragte die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Sterilisation der einwilligungsunfähigen Betroffenen. Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 1905 Abs. 1 BGB, insbesondere eine konkrete und ernstliche Schwangerschaftserwartung, nicht vorliegen. Mangels hinreichender Tatsachengrundlage wurde der Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht sah daher auch von der Bestellung eines besonderen Betreuers nach § 1899 Abs. 2 BGB ab.

Ausgang: Antrag der Betreuerin auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Sterilisation als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation nach § 1905 Abs. 1 Nr. 3 BGB setzt voraus, dass konkret und ernstlich zu erwarten ist, dass ohne Sterilisation eine Schwangerschaft eintreten würde.

2

Eine bloß vorsorgliche Sterilisation aufgrund allgemeiner Erwartungen an künftige Partnerschaften oder sexuelle Kontakte genügt den Anforderungen des § 1905 Abs. 1 BGB nicht.

3

Fehlen die in § 1905 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen, kann das Vormundschaftsgericht gemäß § 1899 Abs. 2 BGB von der Bestellung eines besonderen Betreuers absehen.

4

Der Antragssteller trägt die substantiierten tatsächlichen Darlegungen zur Begründung der Erwartung einer Schwangerschaft; bloße Möglichkeiten oder pauschale Angaben reichen nicht aus.

Relevante Normen
§ 1905 Abs. 1 BGB§ 1905 Abs. 1 Ziff. 3 BGB§ 1899 Abs. 2 BGB

Tenor

wird der Antrag der Betreuerin, die Sterilisation der Betroffenen vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen, zurückgewiesen

Rubrum

1

Der Antrag ist unbegründet, da nicht sämtliche Voraussetzungen des § 1905 Absatz 1 BGB vorliegen, so daß das Gericht von der gemäß § 1899 Absatz 2 BGB vorgesehenen Bestellung eines besonderen Betreuers abgesehen hat.

2

Gemäß § 1905 Absatz 1 Ziffer 3 BGB kann der Betreuer nur dann in eine Sterilisation einwilligen, wenn anzunehmen ist, daß es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen werde. Diese Voraussetzung setzt die konkrete und ernstliche Annahme voraus, daß ohne die Sterilisation eine Schwangerschaft zu erwarten wäre. Eine "vorsorgliche" Sterilisation aufgrund allgemeiner Erwartungen, daß eines Tages Partnerschaften eingegangen werden und sexuelle Kontakte stattfinden, reicht nicht aus (vgl. Bienwald, Kommentar zum Betreuungsrecht, § 1905 Rdn. 35; Jürgens/Kröger, "Das neue Betreuungsrecht", Rdn. 217). Aus dem eingehenden und detaillierten Bericht des Verfahrenspflegers vom 22. April 1994 ist indessen zu entnehmen, daß sowohl die Sozialarbeiterin der Werkstatt für Behinderte in Hemmerden, wo die Betroffene beschäftigt ist, wie auch der Leiter der Wohnstätte, in der die Betroffene lebt, die Frage, ob eine konkrete Schwangerschaftserwartung bestehe, verneint haben. Eine bloße Möglichkeit reicht jedoch - wie vorstehend dargestellt - nicht aus. Da jedoch nur bei Vorliegen aller Voraussetzung des Absatz 1 von § 1905 BGB die Einwilligung des Sterilisationsbetreuers und deren Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht möglich ist, muß von der beabsichtigten Sterilisation der einwilligungsunfähigen Betroffenen, die dem Gericht aus der Anhörung vom 16. August 1993 bekannt ist, Abstand genommen werden mit der Konsequenz, daß der Antrag der Betreuerin zurückzuweisen ist.