Festsetzung des Verfahrenswerts im selbstständigen Beweisverfahren (Zugewinnausgleich)
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Grevenbroich setzte den Verfahrenswert des selbstständigen Beweisverfahrens auf bis zu 500,00 € fest. Entscheidend sei nicht der volle Anspruchswert des Zugewinnausgleichs, sondern die Differenz der Ausgleichsansprüche, die sich bei Annahme der von den Parteien jeweils geltend gemachten Werte des Beweisgegenstands ergeben. Bei hälftigem Miteigentum am Ehehaus wirkt der Gesamtwert neutral, sodass hier keine relevante Differenz vorlag und der Wert gering anzusetzen war.
Ausgang: Festsetzung des Verfahrenswerts für das selbständige Beweisverfahren auf bis zu 500,00 €
Abstrakte Rechtssätze
Der Verfahrenswert eines selbstständigen Beweisverfahrens bemisst sich nicht nach dem vollen Anspruchswert der Hauptsache, sondern nach der Differenz der Zugewinnausgleichsansprüche, die sich bei Annahme der von den Parteien geltend gemachten Werte des Beweisgegenstands ergeben.
Bei hälftigem Miteigentum am Ehehaus beeinflusst der Gesamtwert nicht die Differenz der Zugewinnausgleichsansprüche, da im Endvermögen jeweils der hälftige Anteil gleich zu berücksichtigen ist.
Für die Festsetzung des Verfahrenswerts sind die von den Parteien behaupteten Werte des Beweisgegenstands zugrunde zu legen und die sich hieraus ergebende Differenz maßgeblich.
Liegt aufgrund der vorgelegten Werte keine maßgebliche Differenz der Anspruchswerte vor, kann der Verfahrenswert auf einen niedrigen Betrag (hier bis zu 500,00 €) festgesetzt werden.
Tenor
wird der Verfahrenswert auf bis zu 500,00 € festgesetzt.
Rubrum
Grundsätzlich richtet sich der Verfahrenswert des selbstständigen Beweisverfahrens nach dem Wert der Hauptsache, d.h. vorliegend jedoch nicht nach dem vollen Wert des Zugewinnausgleichanspruchs. Vielmehr richtet sich der Wert danach, welcher Zugewinnausgleich sich bei Annahme des vom Antragsteller angenommenen Werts des Beweisgegenstands und welcher Zugewinnausgleichsanspruch sich nach dem von dem Antragsgegner angenommenen Wert ergibt. Die Differenz bildet den Verfahrenswert (OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2013, II-4 WF 181/13, BeckRS 2013, 18004, Schneider, Verfahrenswerte in Zugewinnverfahren, NZFam 2015, 497, 501; ders., Kosten in selbstständigen Beweisverfahren vor dem Familiengericht).
Vorliegend geht es um den Wert des gemeinschaftlichen ehelichen Hauses. Die Beteiligten sind Miteigentümer, je zur Hälfte. Der Wert des Hauses, unabhängig von der Höhe des Wertes, ist bei jedem Beteiligten im Endvermögen zur Hälfte einzustellen. Das bedeutet, dass sich der Wert des Hauses auf die Zugewinnausgleichsbilanz am Ende nicht auswirkt, sondern neutral ist. Legt man den von der Antragstellerin angenommenen Wert des Hauses mit 192.000,00 € zugrunde, ist dieser Wert je zur Hälfte in das Endvermögen des Antragstellers und der Antragsgegnerin einzustellen, also mit 96.000,00 €; legt man den vom Antragsgegner mit 80.000,00 € zugrunde, ist im Endvermögen für jeden der Beteiligten 40.000,00 € einzustellen. Da der hälftige Wert (gleichgültig welcher) bei beiden gleich im Endvermögen eingestellt ist, ergibt sich im Hinblick auf die Zugewinnausgleichsforderung keine Differenz.
Bei Anwendung der oben angeführten Grundsätze ist darum der Verfahrenswert auf bis zu 500,00 EUR festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.
Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Grevenbroich, Lindenstr. 33/37, 41515 Grevenbroich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.