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Amtsgericht Grevenbroich·21 F 52/03·14.06.2007

Zurückweisung des Vergütungsfestsetzungsantrags bei bewilligter Prozesskostenhilfe

VerfahrensrechtKostenrechtProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Rechtsanwältin beantragte die Festsetzung ihrer Vergütung nach § 11 Abs. 5 RVG. Das Amtsgericht stellte fest, dass der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe bewilligt und die Anwältin beigeordnet worden war. Nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann der Rechtsanwalt daher seine Vergütung nicht gegenüber der Partei geltend machen. Der Festsetzungsantrag wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG mangels Anspruch infolge bewilligter Prozesskostenhilfe abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet, kann der Rechtsanwalt seine Vergütung gegenüber der Partei nicht geltend machen (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

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Ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG ist zurückzuweisen, wenn gesetzlich die Geltendmachung privater Vergütungsansprüche gegen die Partei ausgeschlossen ist.

3

Die Vorschrift des § 122 ZPO bestimmt vorrangig, ob und inwieweit Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts gegenüber der Prozesspartei durchsetzbar sind.

4

Bei Überschneidungen zwischen ZPO-Vorschriften zur Prozesskostenhilfe und dem RVG ist für die Frage der Durchsetzbarkeit gegen die Partei die Regelung der ZPO maßgeblich.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 5 RVG§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO§ 11 RVG

Tenor

wird der Antrag vom 07.12.2006 auf Festsetzung der Vergütung gemäß § 11 Abs. 5 RVG zurückgewiesen.

Gründe

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Rechtsanwältin aus wurde der Antragsgegnerin durch Beschluss des Amtsgerichts Grevenbroich vom 25.04.2006 im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet.

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Gemäß § 122 Abs. 1Nr. 3 ZPO kann der Rechtsanwalt – wenn Prozesskostenhilfe bewilligt ist-

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seine Vergütung nicht gegen die Partei geltend machen. (siehe auch Anmerkung 11 zu § 122 ZPO in Zöller, ZPO, 25. Auflage). Der Festsetzungsantrag nach § 11 RVG war daher zurückzuweisen.

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Grevenbroich, 15.06.2007

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Amtsgericht