Zurückweisung des Vergütungsfestsetzungsantrags bei bewilligter Prozesskostenhilfe
KI-Zusammenfassung
Die Rechtsanwältin beantragte die Festsetzung ihrer Vergütung nach § 11 Abs. 5 RVG. Das Amtsgericht stellte fest, dass der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe bewilligt und die Anwältin beigeordnet worden war. Nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann der Rechtsanwalt daher seine Vergütung nicht gegenüber der Partei geltend machen. Der Festsetzungsantrag wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG mangels Anspruch infolge bewilligter Prozesskostenhilfe abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wird einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet, kann der Rechtsanwalt seine Vergütung gegenüber der Partei nicht geltend machen (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
Ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG ist zurückzuweisen, wenn gesetzlich die Geltendmachung privater Vergütungsansprüche gegen die Partei ausgeschlossen ist.
Die Vorschrift des § 122 ZPO bestimmt vorrangig, ob und inwieweit Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts gegenüber der Prozesspartei durchsetzbar sind.
Bei Überschneidungen zwischen ZPO-Vorschriften zur Prozesskostenhilfe und dem RVG ist für die Frage der Durchsetzbarkeit gegen die Partei die Regelung der ZPO maßgeblich.
Tenor
wird der Antrag vom 07.12.2006 auf Festsetzung der Vergütung gemäß § 11 Abs. 5 RVG zurückgewiesen.
Gründe
Rechtsanwältin aus wurde der Antragsgegnerin durch Beschluss des Amtsgerichts Grevenbroich vom 25.04.2006 im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet.
Gemäß § 122 Abs. 1Nr. 3 ZPO kann der Rechtsanwalt – wenn Prozesskostenhilfe bewilligt ist-
seine Vergütung nicht gegen die Partei geltend machen. (siehe auch Anmerkung 11 zu § 122 ZPO in Zöller, ZPO, 25. Auflage). Der Festsetzungsantrag nach § 11 RVG war daher zurückzuweisen.
Grevenbroich, 15.06.2007
Amtsgericht