PKH bewilligt, Beklagter zurückgewiesen – Haftung aus gemeinsamer Kontonutzung
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht bewilligt der Klägerin Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Anwalts, während der PKH-Antrag des Beklagten zurückgewiesen wird. In der Sache fehlt dem Vortrag des Beklagten Aussicht auf Erfolg: Eine Haftung nach § 426 Abs.2 BGB scheidet aus, wohl aber ergibt sich ein hälftiger Ausgleichsanspruch aus einer stillschweigenden Innenvereinbarung und § 242 BGB. Verzugsschäden folgen aus vorprozessualer Zahlungsaufforderung (§§ 280, 286 BGB); Einwendungen des Beklagten zu Minderung und Aufrechnung bleiben unbegründet.
Ausgang: Prozesskostenhilfe der Klägerin bewilligt; PKH-Antrag des Beklagten zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Haftung eines nicht als Kontoinhaber eingetragenen Ehegatten nach § 426 Abs. 2 BGB tritt nicht ein, wenn das Konto allein auf einen Ehegatten lautet; Zahlungen des Kontoinhabers bewirken nicht automatisch einen Forderungsübergang.
Vereinbaren Ehegatten stillschweigend, den Zahlungsverkehr der ehelichen Lebensgemeinschaft über das Konto eines Partners abzuwickeln, begründet dies im Innenverhältnis einen Anspruch auf hälftigen Ausgleich der sich ergebenden Guthaben oder Salden; dieser Anspruch ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) durchsetzbar.
Eine vorprozessuale Zahlungsaufforderung kann Verzug nach §§ 280 Abs. 1, 286 BGB begründen; in diesem Fall haftet der Schuldner für den daraus entstandenen Verzugsschaden, sofern die Gläubigerin zur Schadensminderung keine zumutbare Alternative hatte.
Die Pflicht zur Darlegung und zum Beweis eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) trifft denjenigen, der hierauf den Anspruch stützt; bloße Behauptungen genügen nicht.
Ein Herausgabeanspruch nach § 812 BGB kann durch Entreicherung ausgeschlossen sein; eine verschärfte Haftung nach § 818 Abs. 4 BGB setzt positive Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit der Leistung beim Leistenden voraus.
Tenor
I.
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt xx zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes auch für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 05.01.2006 bewilligt.
II.
Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.
Rubrum
Das Verteidigungsvorbringen des Beklagten hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Zwar haftet er der Klägerin nicht nach den Grundsätzen des Gesamtschuldnerausgleichs, da die Klägerin alleinige Kontoinhaberin ist und damit eine Tilgung ihrerseits gegenüber der Gläubigerin nicht zu einem Forderungsübergang gem. § 426 Abs. 2 BGB führen kann.
Eine Einstandspflicht des Beklagten ergibt sich aber aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, nach der unstreitig sämtlicher Zahlungsverkehr zur Bestreitung der ehelichen Lebensgemeinschaft über das Konto der Klägerin abgewickelt werden sollte. Die Parteien haben damit stillschweigend die Vereinbarung getroffen, dass die aus diesem Konto resultierenden Guthaben oder Salden von beiden Parteien im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam zu Nutzen bzw. zu tragen sind.
Damit haftete der Beklagte der Klägerin gemäß § 242 BGB in Verbindung mit der zwischen den Parteien im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarung auf den hälftigen Ausgleich des zum Zeitpunkt der Trennung bestehenden Saldos, wobei der Anspruch soweit die Klägerin selbst Zahlungen gegenüber der Gläubigerin noch nicht geleistet hat, in der Form eines Freistellungsanspruches besteht.
Der Beklagte haftet der Klägerin darüber hinaus auch auf die zusätzlichen Kosten, die durch den von ihr abgeschlossenen Ratenzahlungsvergleich bisher entstanden sind.
Die Klägerin hat den Beklagten unstreitig mit vorprozessualem anwaltlichen Aufforderungsschreiben vom 23.11.2004 aufgefordert, den hälftigen Saldo des gemeinsam genutzten Kontos auszugleichen, so dass sich der Beklagten in Folge dieses Schreibens in Verzug befunden hat und gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB zum Ausgleich des weiter entstandenen Verzugsschadens verpflichtet ist. Das Gericht geht auch nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag davon aus, dass die Klägerin aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage war, die Schuld auf andere Weise zu tilgen als durch Abschluss des von der Gläubigerin verlangten Ratenzahlungsvergleiches.
Dass die Klägerin insoweit ihre Pflicht zu Schadensminderung verletzt hätte, hat der insoweit im Rahmen des § 254 BGB darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht nachvollziehbar vorgetragen.
Der Beklagte kann auch nicht mit der von ihm erklärten Aufrechnung durchdringen.
Zwar steht dem Unterhaltsschuldner bei Zahlung auf eine später aufgehobene einstweilige Anordnung ein Anspruch gemäß § 812 BGB wegen Leistung ohne Rechtsgrund grundsätzlich zu. Die Klägerin hat sich demgegenüber aber zu Recht auf Entreicherung berufen.
Eine verschärfte Haftung gemäß § 818 Abs. 4 BGB greift nach Auffassung der erkennenden Richterin vorliegend nicht durch. Hierfür wäre positive Kenntnis von der Unwirksamkeit des Titels auf Seiten der Klägerin erforderlich gewesen. Soweit diese in ihrem Antrag aber die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber einem minderjährigen Kind nicht angegeben hatte, beruhte dies auf der Annahme, dass eine solche Verpflichtung deshalb nicht zu berücksichtigen sei, weil der Beklagte diese unstreitig nicht erfüllt hatte und nicht erfüllen wollte. Dies stellt einen nachvollziehbaren Irrtum dar, der dazu führt, dass auf Seiten der Klägerin jedenfalls nicht von positiver Kenntnis von der Unrichtigkeit des Titels ausgegangen werden kann.
Grevenbroich, 24.02.2006
Dr. Mis-Paulußen
Richterin