Kostenauferlegung nach Klagerücknahme (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm die Klage zurück. Das Amtsgericht auferlegte ihr daraufhin gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits und verneinte eine weitere Kostenauferlegung gegenüber den Beklagten, da keine Hinweispflicht der Beklagten vor Klageerhebung bestand. Der Streitwert wurde nach § 41 Abs. 5 GKG auf 6.556,13 EUR festgesetzt.
Ausgang: Klage zurückgenommen; Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO; Streitwert festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme der Klage führt zur Beendigung des Verfahrens; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, wonach dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden können.
Zur Auferlegung von Prozesskosten gegen die Gegenseite bedarf es eines sachlichen Rechtsgrundes; die bloße Behauptung einer vorprozessualen Hinweispflicht der Beklagten begründet diesen nicht.
Das Gericht setzt den Streitwert für gebühren- und kostenrechtliche Zwecke fest; hierfür kann § 41 Abs. 5 GKG herangezogen werden.
Bei Rücknahme der Klage kann das Gericht bestimmen, dass die Kosten nicht aus anderen Gründen einem oder mehreren Beklagten aufzuerlegen sind, sofern keine besonderen Umstände eine abweichende Verteilung rechtfertigen.
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1 neutral
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Die Kosten sind nicht den Beklagten / einen der Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen. Eine von der Klägerin herangezogene Hinweispflicht der Beklagten vor Klageerhebung bestand nicht.
Der Streitwert wird auf 6.556,13 EUR festgesetzt (§ 41 Abs. 5 GKG).
Rubrum
| 16 C 306/20 | ![]() |
Amtsgericht GrevenbroichBeschluss
In dem Rechtsstreit
der Frau …………………………………., 50733 Köln, vertreten durch ………………., 50733 Köln,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …….41515 Grevenbroich,
gegen
1. Frau ………., 87544 Blaichach,
2. Frau ……….. 87544 Blaichach,
3. Frau 73441 Bopfingen,
4. Frau 87544 Blaichach,
5. Frau 87544 Blaichach,
6. Frau 87544 Blaichach,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte zu 1-5:Rechtsanwalt……………. 41363 Jüchen,ZU-Bevollmächtigter zu 2, 3, 4:Frau …………………87544 Blaichach,
hat das Amtsgericht Grevenbroicham 02.06.2021durch den Richter ………………..
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Die Kosten sind nicht den Beklagten / einen der Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen. Eine von der Klägerin herangezogene Hinweispflicht der Beklagten vor Klageerhebung bestand nicht.
Der Streitwert wird auf 6.556,13 EUR festgesetzt (§ 41 Abs. 5 GKG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Grevenbroich, Lindenstr. 33/37, 41515 Grevenbroich, oder dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Grevenbroich oder dem Landgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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