Beschluss zu Kosten nach Erledigung: Auskunftsverzug nach Art.12 Abs.3 DSGVO
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; das Gericht entschied gemäß §91a ZPO ohne mündliche Verhandlung über die Kosten. Aufgrund des bisherigen Vorbringens war die Beklagte im Wesentlichen unterlegen. Die Beklagte hatte das Auskunftsverlangen deutlich nach Ablauf der Frist des Art.12 Abs.3 DSGVO erfüllt, ein Rechtsmissbrauchseinwand greift nicht.
Ausgang: Kostenentscheidung: Beklagte wird zur Kostentragung verurteilt; Streitwert 5.000 EUR
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmender Erledigungserklärung kann das Gericht nach §91a ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über die Kosten entscheiden.
Bei Beurteilung der Kostentragung ist auf das bisherige Vorbringen abzustellen; deutliche Unterlegenheit der einen Partei begründet die Kostentragung dieser Partei.
Ein Auskunftsersuchen nach Art.12 Abs.3 DSGVO ist innerhalb der dort vorgesehenen Frist zu beantworten; eine erst nach Ablauf dieser Frist erteilte Auskunft begründet einen Verstoß gegen die Auskunftspflicht.
Ein Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist nicht geeignet, eine Klage als unbegründet erscheinen zu lassen, wenn die Klage an keine weiteren aufschiebenden Bedingungen geknüpft war und der Kläger nicht zur erneuten Vorinformation verpflichtet ist.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO).
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Rubrum
Gründe
Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Gemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.
Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien bestehen an der ursprünglichen Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache keine Bedenken. Es war daher davon auszugehen, dass die beklagte Partei im Wesentlichen unterlegen wäre.
Unter Berücksichtigung der zwischen Fälligkeit und Erfüllung der Forderung verstrichenen Zeit war Klageanlass gegeben.
Wenn die Beklagte auf das Datenauskunftsverlangen vom 18.06.2021, das ihr am 12.08.2021 zugegangen war, erst am 22.03.2022 hin Auskunft erteilt, so lag dies deutlich außerhalb der Frist des Art. 12 Abs. 3 DS-GVO, die auch bereits am
30.12.2021 (Klageerhebung) deutlich überschritten worden war.
Soweit sich die Beklagte auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten beruft, so kann sie damit nicht durchdringen. Wie die Beklagte selbst einräumt, war die Auskunftsklage an keine weiteren Bedingungen geknüpft. Insoweit bestand eben auch keine Verpflichtung der klägerische Partei vor Klageerhebung nochmals darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Daten bisher noch nicht zur Verfügung gestellt worden sind und weiterhin benötigt werden.