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Amtsgericht Grevenbroich·16 C 239/12·07.01.2015

Verkehrsunfall an Kreuzung: 75% Haftung des Wartepflichtigen; Rückforderung Überzahlung

ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Kreuzungsunfall verlangte der Kläger weiteren Schadensersatz, während der Haftpflichtversicherer widerklagend eine Rückzahlung überzahlter Regulierung begehrte. Das Gericht nahm nach § 17 StVG eine Haftungsabwägung vor und lastete dem wartepflichtigen Kläger wegen Vorfahrtsverstoßes (§ 8 StVO) und unangepasster Geschwindigkeit (§ 3 StVO) 75% an. Der Kläger erhielt nur Verzugszinsen in Höhe von 25,77 EUR; im Übrigen wurde seine Klage abgewiesen. Der Versicherer konnte die Überzahlung aus der vorgerichtlichen Regulierung nach § 812 BGB in Höhe von 2.812,87 EUR zurückfordern; § 814 BGB griff nicht ein.

Ausgang: Klage nur hinsichtlich Verzugszinsen (25,77 EUR) erfolgreich, im Übrigen abgewiesen; Widerklage auf Rückzahlung der Überregulierung (2.812,87 EUR) stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG sind nur unstreitige oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen; verbleibende Ungewissheiten dürfen nicht zulasten einer Partei verwertet werden.

2

Wer als Wartepflichtiger nach § 8 Abs. 1 StVO in eine Kreuzung einfährt, muss seine Geschwindigkeit so anpassen, dass er bei Annäherung eines vorfahrtberechtigten Fahrzeugs rechtzeitig anhalten kann; eine erhebliche Einfahrgeschwindigkeit begründet einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO.

3

Ein alleiniger Haftungsausschluss der Vorfahrtberechtigten scheidet aus, wenn diese den Unfall bei Beachtung der allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 1 Abs. 2 StVO) hätte vermeiden können; jedenfalls ist die Betriebsgefahr in die Abwägung einzustellen.

4

Zahlt ein Haftpflichtversicherer im Rahmen einer vorgerichtlichen Schadensregulierung mehr als nach der später festgestellten Haftungsquote geschuldet, kann der Mehrbetrag nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB als Leistung ohne Rechtsgrund zurückgefordert werden.

5

§ 814 BGB schließt die Kondiktion nicht aus, wenn der Leistende bei Zahlung nicht in Kenntnis der maßgeblichen tatsächlichen Umstände zur fehlenden (weiteren) Zahlungspflicht handelte.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 823 Abs. 1§ 115 Abs. 1 VVG§ 7 Abs. 2 StVG§ 17 Abs. 1 StVG§ 17 Abs. 3 StVG

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger Zinsen in Höhe von 25,77 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte zu 2) 2.812,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. September 2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte zu 2) aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung hinsichtlich der begründeten Klageforderung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger darf die Vollstreckung der der Beklagten zu 1) entstandenen Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall. Widerklagend macht die Beklagte zu 2) die teilweise Rückzahlung des vorgerichtlich regulierten Betrages geltend.

Der Kläger ist Halter und Eigentümer des PKW ..... mit dem amtlichen Kennzeichen ........ Die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin und Halterin des PKW ..... mit dem amtlichen Kennzeichen ......, welcher zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.

Der Unfall ereignete sich am 21. April 2012 gegen 13:19 Uhr im Kreuzungsbereich Am Klostereck/Auf dem Grießen in 41515 Grevenbroich. Der Kläger fuhr auf der Straße Am Klostereck und beabsichtigte, nach links in die Straße Auf dem Grießen einzufahren. Die Beklagte zu 1) kam - aus sicht des Klägers - von rechts auf der Straße Auf dem Grießen und beabsichtigte, nach links in die Straße Am Klostereck einzufahren. Im Kreuzungsbereich kam es zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen.

Dem Kläger sind folgende Schäden entstanden:

Fahrzeugschaden (Wiederbeschaffungsaufwand)           6.470,00 EUR

Sachverständigenkosten                                                975,80 EUR

Kostenpauschale                                                             25,00 EUR

Nutzungsausfall (22 x 43,00 EUR)                                   946,00 EUR

Ab-/Anmeldekosten                                                         60,00 EUR

insgesamt                                                                  8 476,80 EUR

Unter dem 24. April 2012 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) zunächst zur Regulierung eines Betrages von 7.470,80 EUR bis zum 11. Mai 2012 auf. Insoweit wird auf die Aufstellung im Rahmen der Klageschrift vom 20. August 2012, Seite 2 (Bl. 2 d. A.) verwiesen. Unter dem 8. August 2012 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) sodann zur Zahlung von 8.516,80 EUR bis zum 15. August 2012 auf. Insoweit wird auf die Aufstellung im Rahmen der Klageschrift vom 20. August 2012, Seite 3 (Bl. 3 d. A.) verwiesen.

Nachfolgend regulierte die Beklagte zu 2) unter Abzug einer Mithaftungsquote von 25 Prozent bezogen auf die Hauptforderung einen Betrag von insgesamt 6.357,60 EUR, wobei 5.381,80 EUR an den Kläger und 975,80 EUR unmittelbar an den Sachverständigen gezahlt wurden. Zudem regulierte die Beklagte zu 2) gegenüber dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 EUR.

Der Kläger behauptet,

er habe noch vor der gedachten Haltelinie angehalten, während die Beklagte zu 1) mit nicht angepasster Geschwindigkeit links abgebogen sei und dabei die Kurve geschnittel habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen an ihn, 2.119,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Mai 2012, Zinsen in Höhe von 84,09 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 141,25 EUr nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte zu 2),

den Kläger zu verurteilen, an sie 2.812,87 EUr nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten,

der KLäger sei als Wartepflichtiger in die Kreuzung eingefahren, obwohl das Fahrzeug der Beklagten zu 1) für ihn rechtzeitig erkennbar gewesen sei. Zudem habe der Kläger gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen und habe die gedachte Mittellinie überschritten.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gemäß Beweisbeschluss vom 2. januar 2013 (Bl. 65 d. A.) hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin ...... (Bl. 98 d. A.) . Zudem sind der KLäger (Bl. 96 d. A.) und die Beklagte zu 1) (Bl. 97 d. A.) persönlich angehört worden. Darüber hinaus hat das Gericht gemäß Beweisbeschluss vom 6. September 2013 (Bl. 107 d. A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (Bl. 128 d. A.).

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den  genannten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die KLage ist überwiegend unbegründet; die Widerklage demgegenüber ist vollumfänglich begründet.

I.

Die KLage ist überwiegend unbegründet.

1.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung weiterer 2.119,20 EUR zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, § 115 Abs. 1 VVG.

Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch liegen zwar grundsätzlich vor; das Fahrzeug des Klägers ist bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs beschädigt worden. Der Unfall war auch für die Beklagte zu 1) nicht unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG, da das Schadensereignis nicht auf höhere Gewalt beruhte.

Die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Verschuldensanteile ergibt eine Haftungsquote von 75 zu 25 Prozent zulasten des Klägers.

Diese Abwägung ist notwendig, weil auch der Kläger nach § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich für die unfallbedingten Schäden haftet. Denn der Unfall hat sich auch bei dem Berieb seines Fahrzeugs ereignet und seine haftung war ebenfalls nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen.

Der Unfall war auch weder für den Kläger noch für die Beklagte zu 1) unvermeidbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn auchein Idealfahrer den Unfall nicht hätte vermeiden können bzw. der Unfall auch bei äußerster möglicher Sorgfalt nicht abzuwenden war und auch nicht weniger folgenschwer gewesen wäre. Nach den überzeugenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen hätte der Kläger den Unfall vermeiden können, wenn er mit niederigerer Geschwindigkeit an die Kreuzung herangefahren wäre und der Beklagten zu 1) das Abbiegen ermöglicht hätte, nachdem er diese erkannt hätte. Die Beklagte zu 1) wiederum hätte den Unfall vermeiden können, wenn sie das klägerische Fahrzeug rechtzeitig erkannt hätte und in einem Bogen um dieses herum gefahren wäre.

Bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG können nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die zwischen den Parteien unstreitig oder nach dem Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme erwiesen sind.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Kläger das überwiegende, jedoch nicht alleinige Verschulden an dem Verkehrsunfall trifft.

Der Kläger muss sich zum einen wegen der Verletzung des Vorfahrtsrechts der Beklagten zu 1) einen Verstoß gegen § 8 StVO und zum anderen, da er nicht mit angepasster Geswchwindigkeit fuhr, einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO entgegenhalten lassen.

Der Kläger war gegenübe der Beklagten zu 1) gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 StVO wartepflichtig ("rechts-vor-links"). Seine Behauptung, er sei noch vor der gedachten Haltelinie zum Stehen gekommen, hat der Kläger nicht bewiesen. Vielmehr ist auf Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass das klägerische Fahrzeug eine nicht unerhebliche Geschwindigkeit aufwies und gerade nicht zum Zeitpunkt der Kollision stand. Mit Blick darauf, dass das klägerische Fahrzeug eine Kollisionsgeschwindigkeit von 20 - 27 km/h aufwies, hat der Kläger zugleich gegen § 3 Abs. 1 StVO verstoßen. Demgemäß hätte der KLäger als Wartepflichtiger nur so langsam in den Kreuzungsbereich einfahren dürfen, dass er rechtzeitig hätte anhalten können, wenn sich ein vorfahrsberechtigtes Fahrzeug nähert. Dies ist aber bei einer Geschwindigkeit von über 20 km/h nicht gegeben. Mit Blick auf die nachvolziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen steht die Aussage der Zeugin, wonach das klägerische Fahrzeug nur langsam gerollt sei, der Überzeugung des Gerichts von einem Verstoß des Klägers gegen § 3 abs. 1 StVO letztlich nicht entgegen.

Dennoch kann nicht von einem alleinigen Verschulden des Klägers ausgegangen werden. Denn die Beklagte zu 1) muss sich die Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges anrechnen lassen. Denn die Beklagte zu 1) hätte den Unfall bereits vermeiden können, wenn sie das klägerische Fahrzeug rechtzeitig erkannt und in einem weiteren Bogen nach links abgebogen wäre. Zwar dient das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs. 2 StVO - entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Beklagten - nicht dem Schutz des Querverkehrs. Jedoch folgt aus dewr allgemeinen Sorgfaltspflicht gemäß § 1 Abs. 2 StVO, dass auch der vorfahrtsberechtigte Linksabbieger einen weiteren Linksbogen nehmen und im Rahmen seines Abbiegevorgangs das Rechtsfahrgebot beachten muss.

Dass die Beklagte zu 1) darüber hinaus zu schnell in die Kurve eingefahren ist, hat der Kläger nicht bewiesen. So hat die Zeugin ....... bekundet, dass das Beklagtenfahrzeug ihrer Einschätzung nach mit "normaler" Geschwindigkeit gefahren sei. Zudem ist der Sachverständige ........ im Rahmen seiner überzeugenden Feststellungen  zu dem Ergebnis gekommen, dass das Beklagtenfahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision eine Geschwindigkeit von 10 - 13 km/h aufwies. Auf Grundlage dessen geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte zu 1) jedenfalls mit angepasster und nicht übersetzter Geschwindigkeit fuhr.

Dem Kläger ist unstreitig ein Achden in Höhe von 8.476,80 EUR entstanden, von welchem er bei einer Haftungsquote von 75:25 einen Betrag von 2.119,20 EUR von den Beklagten ersetzt verlangen kann. Ein weiterer Zahlungsanspruch steht dem Kläger aber mit Blick auf den durch die Beklagte zu 2) gezahlten Betrag von 6.357,60 EUR nicht zu.

2.

Für den Zeitpraum vom 12. Mai 2012 bis zum 15. August 2012 kann der Kläger gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB Zinsen in Höhe von 25,77 EUR verlangen. Unter dem 15. August 2012 rechnete die Beklagte zu 2) den Schaden gegenüber dem Kläger ab. Bei der Zinshöhe war zu berücksichtigen, dass der Kläger zunächst bis zum 11. Mai 2012 Zahlungen von 7.470,80 EUr verlangte und sodann die Beklagte zu 2) zur Zahlung von 8.516,80 EUR bis zum 15. August 2012 aufforderte. Begründet waren diese Forderungen, wie dargelegt, jeweils  nur in Höhe von 25 Prozent.

3.

Über den Betrag von 603,93 EUR, welcher vorgerichtlich auf die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten gezahlt wurde, kann der Kläger - ausgehend von einem Gegenstandswert von 2.119,20 EUR - nicht die Zahlung weiterer 141,25 EUR verlangen.

II.

Demgegenüber ist die Widerklage der Beklagten zu 2) vollumfänglich begründet.

Die Beklagte zu 2) hat gegen den Kläger gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 2.812,87 EUr Soweit die Beklagte zu 2) im Rahmen der vorgerichtlichen Regulierung insgesamt 6.357,60 EUR auf die Hauptforderung des Klägers zahlte, ist sie damit über den geschuldeten Betrag hinausgegangen. Denn wie unter Abschnitt I., Ziffer 1. dargelegt, schuldeten die Beklagten lediglich die Zahlung von 2.119,20 EUR. Den weitergehenden Betrag hat der Kläger ohne Rechtsgrund erlangt.

Dem Anspruch der Beklagten zu 2) steht § 814 BGB nicht entgegen. Insoweit nahm die Beklagte zu 2) die vorgerichtliche Regulierung nicht in Kenntnis aller Umstände vor. Die Unfallschilderung des Klägers deckt sich - insbesondere mit Blick auf die Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeuges - nicht mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte zu 2) die Regulierung nicht unter Vorbehalt vornahm.

Prozesszinsen kann die Beklagte zu 2) gemäß §§ 291, 288 BGB verlangen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht hinsichtlich der Vollstreckung durch den Kläger und die Beklagte zu 1) nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und hinsichtlich der Vollstreckungt durch die Beklagte zu 2) nach § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 23. Apil 2014:     2.119,20 EUR

ab dem 24. April 2014:    4.932,07 EUR