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Amtsgericht Grevenbroich·16 C 21/11·09.03.2011

Zahlungsanspruch für labormedizinische Leistungen (§ 631 BGB) teilweise stattgegeben

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrecht/VerzugTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen 160,59 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Kosten für durchgeführte labormedizinische Untersuchungen. Streitpunkt ist die Zahlungs- und Verzugsfrage nach §§ 631, 280, 286, 288 BGB. Das Gericht stellte Leistungserbringung und Zahlungsverzug fest, sprach Vergütung, Verzugszinsen und bestimmte vorgerichtliche Kosten zu; weitergehende Forderungen wurden abgewiesen.

Ausgang: Klage in Höhe von 160,59 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten teilweise stattgegeben, im Übrigen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Vergütung aus einem Werkvertrag nach § 631 Abs. 1 BGB entsteht, wenn der Unternehmer die vertraglich geschuldete Leistung erbracht hat und der Besteller nicht zahlt.

2

Bei Zahlungsverzug treten Verzugszinsen nach den §§ 286, 288 BGB ein und sind vom Zeitpunkt des Verzugs an zu zahlen.

3

Als Verzugsschaden können nach §§ 280, 286 BGB vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie notwendige Auskunfts- und Mahnkosten geltend gemacht werden.

4

Werden Mahnungen durch den Gläubiger selbst veranlasst, sind Mahnkosten pauschal anzusetzen, sofern kein konkreter höherer Aufwand substantiiert dargelegt wird.

5

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann gemäß §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 631 Abs. 1 BGB§ 286 BGB§ 288 BGB§ 280 BGB§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 160,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2009 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 54,99 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

(entfällt gem. § 313 a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

4

Die zulässige Klage ist begründet.

5

I.

6

Die Kläger haben einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 160,59 Euro aufgrund der Durchführung der labormedizinischen Untersuchungen gemäß § 631 Abs. 1 BGB.

7

Namens und im Auftrag des Beklagten beauftragte Herr Priv. Doz. med. die Kläger mit der Durchführung labormedizinischer Untersuchungen. Die Kläger haben die in Auftrag gegebenen Leistungen ordnungsgemäß erbracht und ihre Leistungen mit Schreiben vom 04.03.2009 dem Beklagten in Rechnung gestellt. Entgegen seiner Pflicht gemäß § 631 Abs. 1 BGB zahlte der Beklagte nicht.

8

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

9

Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 Euro, Auskunftskosten in Höhe von 6,08 Euro und Kosten für das Mahnschreiben in Höhe von 2,50 Euro folgt als Verzugsschaden aus §§ 280, 286 BGB. Kosten für das Mahnschreiben vom 09.04.2009, die über den Betrag von 2,50 Euro hinausgehen, sind unbegründet. Wenn der Gläubiger selbst mahnt, sind die Kosten mit 2,50 Euro zu veranschlagen. Ein höherer Kostenaufwand wurde klägerseits nicht dargelegt.

10

II.

11

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

12

Streitwert: 160,59 Euro.