Schadensersatz nach Fahrsicherheitstraining: Mitverschulden des Veranstalters
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz für bei einem Fahrsicherheitstraining beschädigte Zaunanlage. Das Gericht hält die Fahrerin für fahrlässig und verurteilt die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 1.004,48 € nach Abzug eines Mitverschuldens von 25 %. Veranstalter tragen ein Mitverursachungsrisiko durch Gestaltung und Anweisung der Übung. Zinsen werden ab dem endgültigen Ablehnungsschreiben geltend gemacht.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Klägerin erhält 1.004,48 €; übrige Klage abgewiesen; Zinsen ab 27.04.2007 zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschriften der §§ 7, 18 StVG finden auch auf abgesperrte Privatgelände für Fahrsicherheitstrainings Anwendung.
Wer durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs Schäden verursacht, haftet nach den einschlägigen fahrzeug- und deliktsrechtlichen Normen (z.B. §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB, § 3 Nr.1 PflVG).
Veranstalter von Fahrsicherheitstrainings müssen bei Gestaltung von Übungen und Hindernissen mit unterschiedlichen Fahrerfähigkeiten rechnen und dürfen durch vermeidbare, gefahrträchtige Anlagen oder Anreize kein zusätzliches Risiko schaffen; andernfalls ist ein Mitverursachungsbeitrag anzurechnen.
Ein Mitverschulden des Geschädigten ist nach §§ 9 StVG, 254 BGB zu berücksichtigen und mindert den zu erstattenden Schadensersatz entsprechend.
Verzugszinsen nach §§ 280 Abs.1, 2, 286 BGB sind geschuldet, wenn der Schuldner die Regulierung endgültig ablehnt; ohne Eintritt des Verzugs besteht kein Anspruch auf pauschale Verzinsung ohne rechtliche Grundlage (§ 246 BGB).
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 1004,48 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2007 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 75% und die Klägerin zu 25%.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 21.12.2006 geltend, der sich in dem von der Klägerin betriebenen Fahrsicherheitszentrum ereignete.
Am Unfalltag nahm die Beklagte zu 1) mit dem Pkw des Beklagten zu 2), welches bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, an einem Fahrsicherheitstraining auf dem Gelände der Klägerin teil. Kurz zuvor hatte die Beklagte zu 1) den Führerschein erworben.
Nachdem am Unfalltag bereits mehrere Fahrübungen absolviert worden waren, nahm die Beklagte zu 1) an einer Bremsübung auf einer Hydraulikplatte teil. Die Beklagte zu 1) war in die zweite von zwei Teilnehmergruppen eingeteilt worden. Pro Teilnehmer sollten sechs Durchgänge gefahren werden.
Bei der Hydraulikplatte handelte es sich um eine nach links und rechts auslenkbare Platte, die von den Teilnehmern mit einer Geschwindigkeit von mindestens 40 km/h und maximal 50 km/h zu überfahren war. Beim Auslösen der Platte sollte das Fahrzeug sodann in die Gegenrichtung gegengelenkt werden. Die Hydraulikplatte befindet sich auf einer Gleitbahn, die eine Breite von 10 m und eine Gesamtlänge von 202 m aufweist. Die Gleitbahn wird während der Übung mit Wasser besprengt. Neben der Gleitbahn befindet sich noch eine Asphaltsfläche von 6 bis 7 m Breite.
Vor der Übung hatte der Zeuge _______die Beklagte zu 1) in die Übung eingewiesen und die Anweisung erteilt, dass spätestens, wenn sich das Fahrzeug 90° zur Fahrtrichtung befindet oder die Gleitfläche verlässt, voll gebremst werden sollte. Während der Übung konnte der Zeuge ____ den Teilnehmern über Funk Anweisungen erteilen.
Bei einigen Fahrversuchen der Beklagten zu 1) löste die Hydraulikplatte wegen einer zu geringen Geschwindigkeit der Beklagten zu 1) nicht aus. Vor dem vorletzten Durchgang erteilte der Zeuge _____ der Beklagten zu 1) über Funk die Anweisung, das Fahrzeug nach links zu lenken.
Beim letzten Durchgang lenkte die Beklagte zu 1) das Fahrzeug nach dem Überfahren der Hydraulikplatte in einen sich linker Hand befindenden Grünstreifen und beschädigte eine dort befindliche Zaunanlage.
Mit ihrer Klage beansprucht die Klägerin Schadensersatz für Beschädigung der Zaunanlage in Höhe von 840,30 € netto und für die Erneuerung der Bepflanzung in Höhe von 450,00 €.
Die Klägerin behauptet, die Hydraulikplatte habe beim letzten Durchgang der Beklagten zu 1) nicht ausgelöst und die Beklagte zu 1) sei ungebremst nach links in die Zaunanlage hinein gefahren.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 1339,30 € nebst Zinsen in Höhe von 4% für den Zeitraum vom 21.12.2006-26.04.2007 sowie ab dem 27.04.2007 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Zeuge _____ der Beklagten zu 1) habe fälschlicherweise die Anweisung gegeben, das Fahrzeug nach links zu lenken, obwohl die Hydraulikplatte ebenfalls nach links ausgelöst habe. Hierdurch sei das Fahrzeug mit Schwung nach links geschleudert worden. Außerdem sei die Zaunanlage in zu geringer Entfernung von der Hydraulikplatte aufgestellt worden.
Wegen des weitergehenden Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen und durch die Inaugenscheinnahme einer Videoaufzeichnung des Unfallgeschehens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2007 (Blatt 50 ff.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
I.
Der Klägerin steht aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.004,48 € gegen die Beklagten zu. Die Klägerin muss sich jedoch ein Mitverschulden von 25% anrechnen lassen.
1.
Zunächst finden die Regeln der §§ 7, 18 StVG nach allgemeiner Meinung auch auf einem abgesperrten Privatgelände für Fahrsicherheitstrainings ebenso wie auf Verkehrsübungsplätzen Anwendung (OLG München VersR 1974, 676; LG Stuttgart NJW-RR1987, 986 ff.).
2.
Die Zaunanlage und die Anpflanzungen der Klägerin wurden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs beschädigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte zu 1) den Unfall fahrlässig verursacht hat.
Aufgrund der Aussage des Zeugen ____ ist das Gericht ist davon überzeugt, dass die erteilte Anweisung, das Fahrzeug nach links zu lenken, richtig war. So hat der Zeuge ____ glaubhaft ausgesagt, dass die Auslenkrichtung der Platte vor dem letzten Durchgang der Beklagten zu 1) nach links eingestellt war. Da beim Auslösen der Platte in diesem Fall das Heck des Fahrzeugs nach links ausbricht, musste die Klägerin das Fahrzeug auch nach links gegenlenken. Die Auslenkrichtung der Platte und Lenkrichtung des Fahrzeugs mussten nach der nachvollziehbaren Aussage des Zeugen identisch sein (Blatt 54 GA ). Die Anweisung des Zeugen, die auch auf der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung zu hören ist, war demnach korrekt.
Des weiteren geht das Gericht aufgrund der Videoaufzeichnung davon aus, dass die Beklagte zu 1) das Fahrzeug trotz nicht auslösender Platte nach links lenkte und keinen Bremsvorgang einleitete. Unstreitig war den Teilnehmern zuvor die Anweisung erteilt worden, dass spätestens, wenn sich das Fahrzeug 90° zur Fahrtrichtung befindet oder die Gleitfläche verlässt, voll gebremst werden sollte. Diese Anweisung hat die Beklagte zu 1) nach ihrer eigenen Aussage unstreitig nicht beachtet, indem sie tatsächlich nicht gebremst hat.
In der Videoaufzeichnung ist zu sehen, dass die Hydraulikplatte beim letzten Durchgang der Beklagten zu 1) tatsächlich nicht auslöste, da das Heck des Fahrzeugs nicht ausbricht. Diese Feststellung wird auch von dem Zeugen ______ in seiner Aussage bestätigt.
3.
Die Klägerin muss sich jedoch gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB ein Mitverschulden von 25% anrechnen lassen, da sie ihr Eigentum dadurch gefährdete, dass sie selbst die Voraussetzungen für das gefahrträchtige Fahrmanöver der Beklagten zu 1) schuf und diese hierzu animierte.
Teilnehmer von Fahrsicherheitstrainings gehen in der Regel davon aus, dass ihnen ein Verhalten in schwierigen Ausnahmesituationen vermittelt wird, bei dem aufgrund der äußeren Umstände, schwere Schäden für den Teilnehmer, sein Kfz oder andere Gegenstände und Personen ausgeschlossen sind (OLG München VersR 1974, 676 f.).
Darüber hinaus müssen sich Veranstalter von Fahrsicherheitstrainings darüber im klaren sein, dass bei solchen Kursen gute und weniger gute Kraftfahrer teilnehmen und durchaus die Möglichkeit und Gefahr besteht, dass ein Teilnehmer eine Übung nicht bewältigen und dabei von der vorgeschriebenen Strecke abkommen kann. Deshalb bestehen die zu umfahrenden Hindernisse, Wendemarken und Begrenzungen regelmäßig nicht aus harten Gegenständen (OLG München aaO).
Die Klägerin musste daher auch damit rechnen, dass - selbst wenn man unterstellt, dass der Abstand der Zaunanlage von der Gleitfläche groß genug war - ein Teilnehmer sich nicht vorschriftsmäßig verhält und entweder zu spät, nicht stark genug oder vor Schreck auch vollständig vergisst zu bremsen. Da die Beklagte zu 1) unstreitig bereits zuvor Probleme mit der Übung auf der Hydraulikplatte hatte, musste die Klägerin bei der Beklagten zu 1) erst recht mit einer fehlerhaften Ausführung rechnen. Aufgrund der glaubhaften Aussage der Beklagten zu 1) und des Zeugen Lehnen geht das Gericht auch davon aus, dass der Zeuge _____ die Beklagte zu 1) nach den ersten Versuchen zumindest zu einem Weitermachen ermutigt hat. Auch hat der Zeuge ______ selbst bestätigt, dass er generell die Teilnehmer hin und wieder ermutigt, manches besser zu machen (Blatt 54 GA). Da er die Beklagte zu 1) somit in Kenntnis ihrer Unsicherheit zu einer Fortführung der Übung animierte, muss sich die Klägerin zumindest einen Mitverursachungsbeitrag zurechnen lassen, den das Gericht mit 25% bewertet.
4.
Unstreitig sind der Klägerin für die Reparatur der Zaunanlage Kosten in Höhe von 840,30 € netto und für die Erneuerung der Bepflanzung Kosten in Höhe von 450,00 € entstanden. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldensbeitrags von 25% ergibt sich ein zu erstattender Betrag von 1004,48 €.
II.
Der Zinsanspruch ab dem 27.04.2007 ist aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB begründet, da Beklagte zu 3) mit ihrem Schreiben vom 26.04.2007 eine Regulierung endgültig abgelehnt hat. Für den davor liegenden Zeitraum kann die Klägerin aus § 246 BGB keine Zinsen in Höhe von 4% beanspruchen, da sie insoweit nicht dargelegt hat, dass der Schadensersatzanspruch bereits ab Entstehung des Anspruch nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen war.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.339,30 EUR.