Erstattung ersparter Pflegeaufwendungen aus notarieller Grundstücksübertragung
KI-Zusammenfassung
Der Sozialhilfeträger macht übergeleitete Ansprüche aus einem notariellen Übertragungsvertrag geltend, wonach Erwerber zur Pflege der Übergeber verpflichtet sind oder bei Unvermögen eine Hilfskraft zu stellen haben. Zentral ist, ob die Beklagten für ersparte Aufwendungen wegen Heimunterbringung des Vaters haften. Das Gericht gibt der Klage in Höhe von 4.281,35 € statt und wertet die Heimunterbringung seit 2002 als medizinisch indiziert. Die Kosten wurden nach §287 ZPO geschätzt; Einwendungen zur Verwirkung blieben substantiiert nachgewiesen.
Ausgang: Klage des Sozialhilfeträgers auf Erstattung ersparter Pflege- und Hauswirtschaftskosten (4.281,35 €) voll stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der Sozialhilfeträger kann gemäß §93 SGB XII Ansprüche des Hilfeempfängers gegen Dritte auf sich überleiten, wenn er Sozialhilfe leistet.
Eine vertragliche Verpflichtung, bei Unvermögen zur persönlichen Erbringung von Pflegeleistungen eine Hilfskraft auf eigene Kosten zu stellen, ist dahin auszulegen, dass dieses Unvermögen sowohl in der Person der Verpflichteten als auch in der Person des Berechtigten (medizinische Notwendigkeit) liegen kann.
Bei Heimunterbringung sind Leistungen, die infolge der Unterbringung nicht mehr in Natur erbracht werden können, durch Erstattung der ersparten Aufwendungen zu berücksichtigen; eine vertragliche Lücke ist dahin zu schließen, dass sich der Verpflichtete an den ersparten Pflegekosten beteiligt.
Eine Behauptung der Verwirkung enthebt den Kläger nicht der Leistungspflicht, wenn der Einwand nicht substantiiert dargelegt und bewiesen wird; pauschale Vorwürfe genügen nicht.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 4.281,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht als Sozialhilfeträger übergeleitete Ansprüche aus einem notariellen Grundstücksvertrag gegen die Beklagten geltend.
Mit notariellem Vertrag vom 14.12.1982 übertrugen die Eltern des Beklagten zu 1) das Grundstück Stadionstraße 9 in Grevenbroich zu je einem halben Anteil auf die Beklagten. Im Gegenzug wurde den Eltern ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an den Räumlichkeiten im ersten Obergeschoss des Hauses, der Garage und dem Gartenhäuschen eingeräumt.
Weiter heißt es in dem Vertrag unter § 2 Nr. 2 b) wörtlich:
"Der Erwerber verpflichtet sich weiterhin, dem Übergeber unentgeltlich eine gute Pflege, Betreuung und Aufwartung in Tagen seines Wohlbefindens und der Krankheit zu gewähren, auf Wunsch des Übergebers insbesondere für die Reinigung und Instandhaltung von dessen Wohnung, Kleidung und Wäsche zu sorgen.
Gegen angemessenes Entgelt kann den Übergeber auch die Zubereitung der seinem jeweiligen Gesundheitszustand angepassten Mahlzeiten verlangen, auf Wunsch des Übergebers auch die Beköstigung am gemeinsamen Tisch mit der Familie des Erwerbers.
Sollte der Erwerber einmal zukünftig die vorstehenden Leistungen nicht persönlich erbringen können, so hat er auf seine Kosten für eine entsprechende Hilfskraft zu sorgen."
Die Mutter des Beklagten zu 1) verstarb Ende 1998. Aufgrund eines ärztlich psychiatrischen Gutachtens vom 22.07.1999 wurde für den Vater des Beklagten zu 1) am 30.08.1999 eine Betreuung in den Bereichen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögensangelegenheiten angeordnet. In dem Gutachten wurde ein hirnorganisches Psychosyndrom mit depressiver Symptomatik bei dem Vater des Beklagten zu 1) festgestellt. Im Oktober 1999 wurde er in einem Seniorenheim untergebracht. Die dem Wohnrecht unterliegenden Räumlichkeiten wurden zu einem monatlichen Mietzins von 400,00 DM weitervermietet.
Seit Februar 2002 wird dem Vater des Beklagten zu 1) die Pflegestufe 2 gewährt. Nachdem dieser die Heimkosten seit November 2006 nicht mehr vollständig selbst tragen kann, gewährt der Kläger ihm Sozialhilfe gemäß § 61 SGB XII. In der Zeit von November 2006 bis einschließlich Januar 2008 belief sich der Sozialhilfeaufwand auf insgesamt 5.401,77 €. Bis auf die Monate November 2006 und Februar 2007 überschritt die monatliche Leistung einen Betrag von 300,00 €. In diesen beiden Monaten wurden Leistungen lediglich in Höhe von 223,92 € und 157,43 € gewährt.
Mit Bescheiden vom 25.06., 27.09. und 17.12.2007 leitete der Kläger Ansprüche des Vaters gegen die Beklagten aus dem notariellen Übertragungsvertrag wegen ersparter Aufwendungen aus nicht mehr erbrachten Pflegeleistungen gemäß § 93 SGB XII auf sich über. Hierin setzte der Kläger als ersparte Aufwendungen für die Pflegeleistungen entsprechend der Pflegestufe 1 einen Betrag von monatlich 225,00 € und für die ersparten hauswirtschaftlichen Tätigkeiten 75,00 € an.
Mit seiner Klage macht der Kläger die Erstattung ersparter Aufwendungen für 13 Monate in Höhe von jeweils 300,00 € zuzüglich der Leistungen für November 2006 in Höhe von 223,92 € und für Februar 2007 in Höhe von 157,43 €, insgesamt ein Betrag von 4.281,35 € geltend.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner 4.281,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2008 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass keine überleitungsfähige Forderung des Vaters gegen die Beklagten bestehe. Die Verpflichtung zur Tragung der Kosten für eine Hilfskraft sei auf den Fall abgestimmt, dass aus gesundheitlichen Gründen eine Versorgung des Vaters in der Wohnung nicht mehr sichergestellt werden könne. Eine solche medizinische Notwendigkeit habe jedoch nicht bestanden, da der Vater des Beklagten zu 1) freiwillig aus der Wohnung ausgezogen sei. Außerdem sei nach § 2 Nr. 2 b) des notariellen Vertrags die Gestellung eine Hilfskraft nur dann erforderlich, wenn die Beklagten aus in ihrer Person liegenden Gründen die Pflegeverpflichtung nicht mehr übernehmen könnten. Schließlich habe der Vater seine Rechte aus dem Vertrag verwirkt, da er die Schwester des Beklagten zu 1) über einen längeren Zeitraum missbraucht habe.
Wegen des weitergehenden Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Dem Kläger steht aus den Überleitungsbescheiden vom 25.06., 27.09. und 17.12.2007
in Verbindung mit § 2 Nr. 2 b) des notariellen Vertrags vom 14.12.1982 ein Anspruch auf Erstattung ersparter Aufwendungen in Höhe von 4.281,35 € gegen die Beklagten zu.
Da der Kläger dem Vater des Beklagten 1) seit November 2006 Sozialhilfe gewährt, konnte er nach § 93 SGB XII Ansprüche des Vaters gegen die Beklagten auf sich überleiten.
Aus § 2 Nr. 2 b) des notariellen Vertrags vom 14.12.1982 steht dem Vater des Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Pflege-Hilfskraft zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten hält das Gericht die Voraussetzungen des Anspruchs für gegeben.
Durch den notariellen Vertrag vom 14.12.1982 haben der Vater des Beklagten 1) und seine verstorbene Ehefrau ihren Grundbesitz im Wege vorweggenommener Erbfolge auf die Beklagten übertragen. Im Gegenzug haben die Beklagten den Eltern ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht eingeräumt. Außerdem haben sie sich zur unentgeltlichen Pflege und Betreuung in Zeiten des Wohlbefindens und der Krankheit sowie zur Reinigung und Instandhaltung von Wohnung und Kleidung der Eltern verpflichtet. Die Zubereitung von Mahlzeiten sollte nur gegen angemessenes Entgelt erfolgen. Für den Fall, dass die Beklagten zukünftig die beschriebenen Pflege- und Betreuungsverpflichtungen "nicht persönlich erbringen können", sollten sie auf ihre Kosten für eine entsprechende Hilfskraft sorgen.
Das Unvermögen, die Pflegeleistungen persönlich zu erbringen, muss nach dem Sinn und Zweck dahingehend ausgelegt werden, dass entweder die Beklagten aus Gründen, die in ihrer Person liegen, die Pflegeverpflichtung mehr erbringen können, oder der Vater des Beklagten zu 1) aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht mehr ohne professionelle Hilfe von den Beklagten gepflegt werden kann. Dass auch medizinische Notwendigkeiten hinsichtlich des Vaters des Beklagten zu 1) zu berücksichtigen sind, ergibt sich insbesondere daraus, dass sich die Beklagten auch "in Tagen (…) der Krankheit" zu einer unentgeltlichen Pflege und Betreuung der Eltern verpflichtet haben.
Das Gericht geht davon aus, dass spätestens seit Februar 2002 eine medizinische Notwendigkeit für die Heimunterbringung des Vaters des Beklagten zu 1) besteht. Aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten aus dem Betreuungsverfahren vom 22.07.1999 ergibt sich, dass eine ursächliche Behandlung des Leidens des Vaters nicht möglich ist und mit einer entscheidenden Besserung des Zustandes nicht zu rechnen war. Nach dem Schreiben der AOK vom 21.08.2002 beträgt der Hilfebedarf des Vaters des Beklagten zu 1) seit Februar 2002 täglich 189 Minuten, weshalb ihm seither die Pflegestufe 2 gewährt wird. Aufgrund dieser eindeutigen Aussagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vater des Beklagten ohne medizinischen Hintergrund allein aus seinem freien Willen heraus in einem Seniorenheim untergebracht ist.
Hinsichtlich der Kosten für eine Hilfskraft hält das Gericht die von dem Kläger angesetzten Pflegekosten entsprechend der Pflegestufe 1 in Höhe von 225,00 € monatlich und die Kosten für die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten in Höhe von 75,00 € monatlich im Wege einer Schätzung nach § 287 ZPO für angemessen.
Die Kosten für die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten haben die Beklagten daneben auch aus Gründen ersparter Aufwendungen zu erstatten. Da der Fall der Heimunterbringung des Vaters des Beklagten zu 1) im notariellen Vertrag nicht geregelt ist, war die Vertragslücke in der Weise zu schließen, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Leistungen, die infolge der Heimunterbringung nicht mehr in Natur erbracht werden können, in Höhe der ersparten Aufwendungen an den Pflegekosten zu beteiligen haben (vgl. BGH Urteil vom 23.01.2003, NJW-RR 2003, 577 ff.).
Schließlich steht dem Anspruch auch kein Verwirkungseinwand entgegen. Auf den gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2008 haben die Beklagten ihren Einwand nicht näher dargelegt und unter Beweis gestellt.
II.
Der Zinsanspruch ist aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs.4 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert: 4.281,35 €