Versäumnisurteil: Lieferung Ford RS‑2000 Motor oder Zahlung von 3.900 DM
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhielt im Versäumnisurteil die vertraglich geschuldete Lieferung eines neuen Ford RS‑2000‑Motors nebst Dichtungssatz samt Übernahme von Fracht‑ und Versicherungskosten binnen drei Wochen. Für den Fall fruchtlosen Fristablaufs wurde ein Ersatzbetrag von 3.900 DM festgesetzt. Zudem wurden 589,83 DM nebst 4 % Zinsen ab 19.05.1989 zugesprochen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Lieferung des Motors sowie Zahlung von 589,83 DM nebst Zinsen stattgegeben; bei Nichtlieferung Ersatzleistung 3.900 DM angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Bei Bestehen eines Erfüllungsanspruchs aus einem Kaufvertrag kann das Gericht die Lieferung einer konkret bezeichneten beweglichen Sache anordnen.
Bleibt eine vom Gericht gesetzte, angemessene Frist zur Leistungserbringung fruchtlos, kann das Gericht anstelle der Lieferung die Entrichtung einer bestimmten Geldsumme anordnen.
Ein Versäumnisurteil begründet einen vollstreckbaren Titel sowohl für Geldforderungen als auch für gerichtliche Sachleistungsansprüche.
Die unterliegenden Parteien sind zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet; Zinsen können ab einem bestimmten Datum für titulierte Geldforderungen zugesprochen werden.
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger einen komplett neuen Ford-RS 2000 - Motor (Rennversion) nebwt Dichtungssatz unter Übernahme der Fracht- und Versicherungskosten binnen 3 Wochen ab Rechtskraft dieses Urteils zu liefern. Für den Fall fruchtlosen Fristablaufs werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.900,-- DM zu zahlen.
II.
Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 589,83 DM nebst 4 % Zinsen ab 19.05.1989 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtssreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 3.900,-- + 589,83 = 4.489,83 DM.