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Amtsgericht Grevenbroich·11 C 135/99·07.02.2002

Klageabweisung mit vorläufiger Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung

ZivilrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht Grevenbroich; das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 08.02.2002 ab. Es verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits und erklärte das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % abwenden, sofern die Beklagten nicht zuvor gleiche Sicherheit leisten.

Ausgang: Klage des Klägers wird abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Abwendung durch Sicherheitsleistung 120 % möglich

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Klage abgewiesen, trägt der Kläger grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits.

2

Das Gericht kann ein Urteil vorläufig vollstreckbar erklären, um die Durchsetzbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen.

3

Der Vollstreckungspflichtige kann die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer vom Gericht bestimmten Sicherheit abwenden.

4

Das Gericht kann die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmen; die Gegenseite kann durch Leistung gleicher Sicherheit die Abwendung der Vollstreckung verhindern.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.