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Amtsgericht Gladbeck·8 Ls-51 Js 2365/10-5/11·07.02.2011

Beschwerde gegen Aktenversand ohne Vollmacht verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtJugendstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer forderte die Übersendung der Strafakte in sein Büro ohne schriftliche Vollmacht; das Gericht verwies auf Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle. Die Beschwerde wurde als unzulässig nach §147 Abs.4 Satz2 StPO verworfen. Außerdem stellt das Gericht fest, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Übersendung der Akten besteht und die Vorlage einer Vollmachtsurkunde insbesondere in Jugendverfahren üblich und bedeutsam ist.

Ausgang: Beschwerde gegen Verweisung zur Akteneinsicht auf die Geschäftsstelle als unzulässig verworfen; materiell unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung, dass Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle zu erfolgen hat, ist nach §147 Abs.4 Satz2 StPO nicht anfechtbar.

2

Ein Verteidiger hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Übersendung der Strafakte in sein Büro; die Akteneinsicht ist regelmäßig auf der Geschäftsstelle zu nehmen.

3

Die Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde ist üblich und kann erforderlich sein, insbesondere in Jugendstrafverfahren, weil die Frage der Mandatierung von Bedeutung sein kann.

4

Fehlen nachvollziehbare, gute Gründe gegen die Vorlage der Vollmacht, rechtfertigt dies die Zurückweisung eines Begehrens auf Aktenübersendung.

5

Begründete Zweifel an der tatsächlichen Mandatierung (z. B. frühere falsche Angaben) rechtfertigen die Versagung der Übersendung oder sonstiger Erleichterungen der Akteneinsicht.

Relevante Normen
§ 147 StPO§ 147 Abs. 4 Satz 2 StPO§ 67 JGG

Tenor

wird der nach hiesiger Ansicht unzulässigen Beschwerde nicht abgeholfen.

Gründe

2

Der Beschwerdeführer hat – ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde – sich für den Angeklagten gemeldet und um Akteneinsicht durch Übersendung der Akten an sein Büro gebeten. Ihm ist mitgeteilt worden, dass Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle genommen werden möge.

3

Hiergegen wendet er sich mit der vorliegenden Beschwerde,

4

Nach hiesiger Auffassung ist die Beschwerde unzulässig, § 147 Absatz 4 Satz 2 StPO. Denn die Akteneinsicht ist nicht gänzlich versagt worden, der Beschwerdeführer ist lediglich auf den „Normalfall“ der Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle verwiesen worden und genau diese Entscheidung ist nach § 147 Absatz 4 Satz 2 StPO nicht anfechtbar (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., Rdnr.41 zu § 147).

5

Die Beschwerde ist aber auch unbegründet.

6

Nach ganz herrschender Auffassung besteht nämlich grundsätzlich kein Anspruch des Verteidigers auf Übersendung der Akten in sein Büro (BGH NStZ, 2000, 46; BGH NStZ-RR 2008, 48; Meyer-Goßner, aaO, Rdnr.28).

7

Im Übrigen mag es im Einzelfall „gute Gründe“ geben, „davon abzusehen, eine Vollmachtsurkunde vorzulegen“. Diese Gründe können hier allerdings nicht nachvollzogen werden, zumal gerade in Jugendstrafverfahren, in denen eine Mandatierung auch durch andere Personen als den Angeschuldigten denkbar und häufig ist (§ 67 JGG), die Frage, wer einen Verteidiger bestellt hat, von Bedeutung sein kann, da die Interessen von Eltern z.B. nicht unbedingt mit denen des Jugendlichen übereinstimmen müssen (vgl. dazu Zieger, Verteidigung in Jugendstrafsachen, Rdnr.165).

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Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorlage einer Vollmachtsurkunde allgemein üblich ist (vgl. Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, Rdnrn. 1141 f) und zumindest im hiesigen Bezirk ausschließlich das Büro des Beschwerdeführers regelmäßig keine Vollmachtsurkunde vorlegt, was Zweifel an den „guten Gründen“ aufkommen lässt.

9

Letztlich bestehen auch Bedenken dagegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich vom Angeschuldigten mandatiert wurde; denn er ist bereits einmal dadurch aufgefallen, dass er der Wahrheit zuwider behauptet hat, bevollmächtigt worden zu sein (vgl. AG Gladbeck, 8 Ds 218/03). In dem Verfahren war er von der Freundin des Angeklagten ohne, bzw. sogar gegen dessen Willen „mandatiert“ worden.